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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.12.2009
Aktenzeichen:2 M 93/09
Rechtsgrundlage:§ 42 Buchstabe c MVG.EKD; Anlage 1 AVR.DW.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Ergotherapeut/-in, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Sucht
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Leitsatz:

Ein ausgebildeter Ergotherapeut, der in einer Einrichtung der Integrationshilfe für chronisch suchtkranker älterer Menschen mit Aggressionspotenzial auch pflegerische Aufgaben hat, ist richtig in Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD eingruppiert.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, die Zustimmung zur der Eingruppierung des Mitarbeiters xxx in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 AVR DW- EKD zu verweigern.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines ausgebildeten Ergotherapeuten in die Arbeitsvertragsrichtlinien des DW-EKD.
Herr Xxx, geboren am xxx, ist ausgebildeter Ergotherapeut. Er arbeitet seit dem 01.06.2009 in der Einrichtung xxx mit einer dreiviertel VK-Stelle. Die genannte Einrichtung gehört dem Stiftungsbereich Integrationshilfen xxx an. In dieser Einrichtung werden chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen stationär betreut. Im sogenannten Haus G, in dem Herr Xxx Dienst tut, werden ca. dreißig ältere Suchtmittelabhängige und auch anderweitig limitierte Menschen von einem Team unterschiedlich ausgebildeter Mitarbeiter gepflegt und betreut. In einer relativ festgelegten Struktur fallen teils pflegerische und teils pädagogische Aufgaben an.
Auf die mit dem Schlichtungsantrag eingereichte Tätigkeitsbeschreibung wird Bezug genommen.
Nach vorangegangener Beschäftigung durch das der Dienststelle zugeordnete Zeitarbeitsunternehmen YYYY- GmbH -YyY- wurde Herr Xxx zum 01.06.2009 befristet bis zum 31.05.2010 als Fachkraft im Pflege- und Betreuungsdienst mit einer dreiviertel VK-Stelle von der Antragstellerin übernommen.
Die Mitarbeitervertretung stimmte der Einstellung zu, bat jedoch hinsichtlich der vorgesehenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD um Erörterung. In ihrer Stellungnahme vom 14.05.2009 stellte sich die Mitarbeitervertretung auf den Standpunkt, dass Herr Xxx in die Entgeltgruppe 8 AVR richtig eingruppiert sei, weil schwierige Tätigkeiten der Arbeit ein besonders Gepräge gäbe. Das Erörterungsverfahren wurde am 24.08.2009 beendet. Die Dienststellenleitung leitete am 04.09.2009 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein. Sie vertritt die Auffassung, dass Herr Xxx als Fachkraft zutreffend in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert sei. Für seine Tätigkeit sei ein vertieftes und erweitertes Fachwissen, wie es in einer Fachweiterbildung erlangt werde, nicht erforderlich. Zum Berufsbild des Ergotherapeuten gehöre auch ein Einsatz an wesensveränderten und pflegebedürftigen Personen. Auch die Altersheilkunde sei ein typisches Einsatzfeld für Ergotherapeuten. Soweit von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht werde, dass Kriseninterventionen der Tätigkeit ihr Gepräge gäben, treffe dies nicht zu. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass Krisensituationen, wie akute Alkoholvergiftung oder Streitigkeiten und Randale unter Klienten ab und zu vorkämen. Solche Situationen seien jedoch nicht an der Tageordnung. Für das Betreuungsteam gäbe es einschlägige Verhaltensnormen und die Möglichkeit, dass der eingerichtete Krisendienst, der ärztliche Notdienst oder die Polizei hinzugezogen werden könnten.
Die Dienststellenleitung beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt ist, die Zustimmung zu der Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 AVR.DW.EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung bittet um Zurückweisung des Schlichtungsantrags. Sie betont, dass die Tätigkeit von Herrn Xxx ohne Weiteres mit der eines Pflegers in der Psychiatrie vergleichbar sei. Die besondere Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe ergibt sich auch schon daraus, dass zur Wahrnehmung der Aufgaben eine Doppelqualifikation erforderlich sei. Es sei sowohl pflegerisches als auch betreuendes / pädagogisches Fachwissen erforderlich. Neben den in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Aufgaben seien weitere prägende Tätigkeiten für die Arbeit für Herrn Xxx wesentlich. Dazu gehöre die eigenständige Krisenintervention bei angetrunkenen und rückfälligen Klienten einschließlich medizinischer Hilfestellung, ferner der Umgang mit angetrunkenen und randalierenden Klienten, der Umgang mit Klienten die aufgrund Suchtmittelmissbrauchs wesensverändert sind, der Umgang mit dem Alkoholentzugssyndrom und weiteren gerontopsychiatrischen Krankheitsbildern, die Motivation von Klienten zur einer gesundheitsbewussteren Lebensweise, die Vorbereitung, Durchführung und Fortschreibung von Therapieplanungsgesprächen und die Sterbebegleitung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. §§ 60 Abs. 1, 30 Abs. 4 MVG.EKD zulässig. Es handelt sich um einen Streit im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung gem. § 42 Buchstabe c MVG.EKD.
  2. Die Dienststellenleitung hat die zweiwöchige Anrufungsfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD eingehalten.
  3. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Denn die Mitarbeitervertretung hatte keinen Grund, die Zustimmung zu der von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx zu verweigern. Dessen Tätigkeit entspricht den Merkmalen der Entgeltgruppe 7 A 1. a der Anlage 1 zu den AVR.DW.EKD.
    Unstreitig nimmt er eigenständig Aufgaben der Pflege, Betreuung und Erziehung war. Dazu befähigt ihn seine Fachausbildung als Ergotherapeut. Die Tätigkeit eines Ergotherapeuten ist als Richtbeispiel für die Entgeltgruppe 7 aufgeführt.
    Hingegen treffen nach Auffassung der Schlichtungsstelle die Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe 8 AVR nicht zu. Hierzu wäre erforderlich, dass Herr Xxx mit Tätigkeiten betraut ist, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Soweit hierzu von der Mitarbeitervertretung auf das besondere Klientel der Einrichtung verwiesen wird. Folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter mit schwierigen Aufgaben im Sinne der Anmerkung 14 zur Entgeltgruppe 8 betraut ist. Es liegen keine fachlichen, organisatorischen, rechtlichen oder technischen Besonderheiten vor die eine vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. Denn der Beruf des Ergotherapeuten ist gerade darauf angelegt, Menschen mit vielerlei Einschränkungen zu betreuen. Durch aktivierende Maßnahmen arbeiten sie mit den Klienten daran, die motorischen, kognitiven, psychischen und sozialen Fähigkeiten zu trainieren, zu erhalten, weiterzuentwickeln oder wiederherzustellen (vgl. hierzu: Beschluss des KGH.EKD vom 08.12.2008, (AZ: II-0124/P53-08) zur Eingruppierung eines Ergotherapeuten in geriatrischer Station eines Krankenhauses.
    Allerdings ist der Mitarbeitervertretung zuzugeben, dass die Tätigkeit von Herrn Xxx nicht nur die typischen pädagogischen Elemente eine Ergotherapeuten enthält. Vielmehr hat Herr Xxx auch pflegerische Aufgaben zu erfüllen, die nicht dem Berufsbild des Ergotherapeuten entsprechen. Diese pflegerischen Aufgaben, die offenbar im Zusammenwirken mit den entsprechenden Fachkollegen verrichtet werden, bedeuten eine Ausweitung der erlernten beruflichen Tätigkeit in der Breite nicht jedoch in der Tiefe, wie dies für die Entgeltgruppe 8 erforderlich ist. Insbesondere ist Herr Xxx nicht einem Gesundheitspfleger in der Psychiatrie gleichzusetzen, wie dies von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht wird.
    Weiterhin macht die Mitarbeitervertretung geltend, dass Herr Xxx selbständig besondere Vorkommnisse, insbesondere Kriseninterventionen bei den Klienten bewältigen müsse. Das solche Vorkommnisse wie Randale, Alkoholexzesse und sonstige suchtbedingte Ausfallerscheinungen in dem ansonsten strukturierten stationären Betrieb vorkommen steht außer Zweifel. Sie fordern ein beherztes und fachkundiges Eingreifen der Teammitarbeiter und beanspruchen sie deshalb in besonderer Weise. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass solche Ausfälle nicht die tägliche Arbeit der Mitarbeitenden prägen und die Krisenintervention grundsätzlich von zwei Mitarbeitenden gemeinsam bewältigt werden soll. Überdies steht den betroffenen Mitarbeitenden eine institutioneller Krisendienst und die Hilfe von Notärzten und der Polizei zur Verfügung. Besondere therapeutische Maßnahmen, die ein vertieftes oder erweitertes Fachwissen bedingen, werden von den Mitarbeitenden nicht gefordert. Insgesamt liegt die Tätigkeit von Herrn Xxx daher auf der Fachebene, wie sie in den Tätigkeitsmerkmalen zur Entgeltgruppe 7 beschrieben ist, ungeachtet des Umstandes, dass der Umgang mit dem Klientel eine besondere psychische Stabilität erfordert, die sicher nicht jedem gegeben ist.