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##§ 1
§ 23#
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern
Vom 20. August 2015
(KABl. 2015 S. 261)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern | 19. November 2018 | § 2 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b | geändert |
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
###§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss (§ 2 dieser Satzung) und einen Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung (§ 3 dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 23#
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
- Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
(
5
)
1 Die Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
2 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 3 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretende Vorsitzenden.
(
7
)
1 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Dem Presbyterium ist unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift zuzuleiten. 4 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 3
Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung
(
1
)
Das Presbyterium bildet zur Begleitung der Arbeit in der Kindertageseinrichtung in der Eichendorffstraße in Sundern (Lukas-Familienzentrum) in Trägerschaft der Kirchengemeinde einen Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung.
(
2
)
Der Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
- er erarbeitet Konzepte und Standards,
- er begleitet die Arbeit der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Rat der Einrichtung auf der Grundlage des geltenden Rechts und übt die Fachaufsicht aus,
- er ist verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit der Einrichtung einschließlich Investitionen und Baumaßnahmen,
- er bewirtschaftet die Haushaltsansätze und meldet den Bedarf für den Haushaltsplan an,
- er berät über die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Leitungsstelle im Rahmen des Stellenplanes und bereitet die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums vor.
(
3
)
Die Mitglieder im Fachausschuss sind:
- drei Mitglieder des Presbyteriums,
- die Leitung der Einrichtung,
- ein sachkundiges Gemeindeglied.
(
4
)
Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
1 Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Dem Presbyterium ist unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift zuzuleiten. 4 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2 Die Satzung vom 3. Juni 2009 (KABl. 2010 S. 125) tritt gleichzeitig außer Kraft.