.Finanzsatzung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.08.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 13. Juni 2007
Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 d des Finanzausgleichsgesetzes zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode verteilt.
#§ 2
Finanzausgleichskasse
(
1
)
Die Einnahmen nach § 1 werden in der Finanzausgleichskasse vereinnahmt.
(
2
)
Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen geleistet:
- Umzugskosten für Pfarrstelleninhaber;
- Baufonds;Zuweisungen aus dem Baufonds können z. B. für energieeinsparende Baumaßnahmen, Erweiterungen (Kindergartengebäude sind grundsätzlich ausgenommen) über den Finanzausschuss beim Kreissynodalvorstand beantragt werden; gegebenenfalls ist zuvor der Strukturausschuss einzuschalten.
- Aufwand für Gemeindegliederkartei;Hierunter fallen alle Sachkosten und Ausgaben für zentrale Anschaffungen für die Gemeindegliederkartei.
- Versicherungsprämien;Hierbei handelt es sich um Versicherungsprämien für Gebäude, Glasbruch, Inventar, Dienstreise-Kaskoschutz, Arbeitsrechtsschutz u. ä.
- Sachkosten der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen/Gemeindepfarrer für Religionsunterricht;
- 3,5 % der zugewiesenen Kirchensteuern zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder;
- Finanzzuweisung an den Kirchenkreis (s. § 3);
- Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden (s. § 4).
(
3
)
Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis erhalten die Finanzzuweisung nach Abzug der Ausgaben gemäß § 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f nach folgendem Verteilerschlüssel:
68 % Kirchengemeinden, 32 % Kirchenkreis
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3. 2 Die Fachbereiche werden budgetiert. Innerhalb der Budgets sind die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht) zu finanzieren. 3 Die Festsetzung der Budgets erfolgt durch den Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Der Bestand und Umfang der kreiskirchlichen Dienste und Einrichtungen ist im Rahmen von Prioritätendiskussionen zu überprüfen; die Kreissynode erteilt den Auftrag hierzu, berät und entscheidet über die Ergebnisse.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine Finanzzuweisung gemäß § 2 Absatz 3.
(
2
)
1 Für zunächst 3 Jahre wird der von der Kreissynode am 8. Juni 2006 festgesetzte Diasporafaktor (ein Diasporafaktor für 2008 = 0,1 der Pfarrbesoldungspauschale) den Kirchengemeinden gewährt, in denen ein/e Pfarrer/in mehrere Predigtstätten mit Gemeindeleben zu versorgen hat und/oder erschwerte Flächenbedingungen zu berücksichtigen sind. 2 Die Summe der Diasporafaktoren wird 2008 bezogen auf die Finanzzuweisung gemäß § 2 Absatz 3 in einen Prozentsatz umgerechnet. 3 Ab 2009 wird dieser Prozentsatz für die Festsetzung der Diasporafaktoren zu Grunde gelegt. 4 Über eine über das Jahr 2010 hinausgehende Regelung beschließt die Kreissynode. 5 Nach Abzug des Diasporafaktors erfolgt die Finanzzuweisung auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. 6 Die Finanzzuweisung dient auch der Finanzierung der Pfarrbesoldungspauschalen für kirchengemeindliche Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht an Schulen).
(
3
)
1 Kirchengemeinden, die Träger eines oder mehrerer Tageseinrichtungen für Kinder sind, beteiligen sich auch in Zukunft an der Finanzierung der Trägerkosten und zwar in Höhe von maximal 5 % der Finanzzuweisung. 2 Sollte der Trägeranteil durch freiwillige Zuschüsse der politischen Gemeinden geringer sein als 5 % der pauschalierten Zuweisung, ist lediglich der Restträgeranteil von der Kirchengemeinde zu tragen. 3 Bei Aufgabe der Tageseinrichtung entfällt die Mitfinanzierung.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1 Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Kirchensteuerausgleichsrücklage;
- eine Baurücklage.
2 Die Betriebsmittelrücklage sichert die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises ab. 3 Sie kann je nach Bedarf in Anspruch genommen werden.
4 Die Inanspruchnahme der Kirchensteuerausgleichsrücklage bzw. Baurücklage kann nur nach Beschluss durch den Kreissynodalvorstand erfolgen.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand jeweils nach Beratung durch den kreiskirchlichen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; sie/er muss Mitglied der Kreissynode sein.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden
1 Die Kirchengemeinden können zu jeder Zeit Finanzausschussmitglieder um Unterstützung in aktuellen Finanzangelegenheiten bitten.
2 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand holt zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses ein und entscheidet danach über den Einspruch. 4 Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Übergangsregelungen
(
1
)
Eine Kürzung in Höhe von 5 % der Finanzzuweisungen (einschl. indirekter Zuweisungen aus der Kreissynodalkasse) 2004 wird in den Jahren 2005 bis 2007 einschließlich an die Kirchengemeinden weiter gegeben.
(
2
)
1 Die Differenz zwischen der Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, berechnet nach § 3 und der Finanzzuweisung, berechnet nach dem vorstehenden Absatz wird als Sonderzuweisung der jeweiligen Kirchengemeinde aus der Kirchensteuerausgleichsrücklage zugewiesen. 2 Diese Sonderzuweisungen entfallen nach einer Übergangszeit von drei Jahren (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007).
(
3
)
Die Sonderfondszahlungen an die Landeskirche werden für die ersten fünf Jahre durch Entnahmen aus der Kirchensteuerausgleichsrücklage finanziert.
(
4
)
Die solidarische Finanzierung der Kindertageseinrichtungen über den Finanzverbund der Kirchengemeinden (§ 2 f und § 4 Abs. 3) ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2010 befristet.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Die Änderung der Finanzsatzung wird ab 1. August 2008 gültig. 2 Voraussetzung dafür ist die Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
3 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.