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Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
– SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF1#

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Gliederung

Vorbemerkungen
Berufsgruppen
  1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
  2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
  3. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
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Vorbemerkungen:

  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF2# entsprechend.
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Berufsgruppen

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1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen1

Vorbemerkung:
Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen.
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten2, 3
SE 4
3.
Fachkräfte4, 8
SE 8a
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten4, 5, 8
SE 8b
5.
Leiterinnen von Kindertagesstätten6, 7, 8
SE 9
6.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen8, 9
SE 9
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen6, 7, 8, 9
SE 13
8.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen8, 9
SE 13
9.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen6, 7, 8, 9
SE 15
10.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen8, 9
SE 15
11.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen6, 7, 8, 9
SE 16
12.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen8, 9
SE 16
13.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen6, 7, 8, 9
SE 17
14.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen8, 9
SE 17
15.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen6, 7, 8, 9
SE 18
16.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 18
Anmerkungen
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
2
Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch diejenigen, die entsprechende Tätigkeiten wahrnehmen und die auf Grund von landesrechtlichen Regelungen für solche einsetzbar sind.
3
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung. Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind,
  2. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4
Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind (z. B.: Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen).
5
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8a,
  3. Tätigkeiten einer Facherzieherin mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  4. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  5. Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind,
  6. Tätigkeiten als Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben,
  7. Tätigkeiten als Fachkraft in der Einzelintegration. Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
6
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
7
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.
8
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF3# haben.
9
Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
Gruppenzahl
Personalgrundausstattung (Personalsockel) laut Betriebserlaubnis
zwei Gruppen
mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
drei Gruppen
mindestens 6 Vollzeitäquivalente
vier oder fünf Gruppen
mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
sechs oder sieben Gruppen
mindestens 15 Vollzeitäquivalente
mindestens acht Gruppen
mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 9
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 9 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.
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2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
SE 2
2.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben2
SE 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten2, 3
SE 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit4, 5
SE 8a
5.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten4, 5, 6
SE 8b
6.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8b4, 5
SE 9
7.
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
SE 11
Anmerkungen
1
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit als Leiterinnen von Einrichtungen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Berufsgruppe 1 eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Die Eingruppierung in die Fallgruppe erfolgt auch, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird und eine auf die Tätigkeit bezogene Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden erfolgreich absolviert wurde.
3
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
a)
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b)
Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
c)
Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung
und jeweils entsprechender Tätigkeit,
d)
sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
5
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF4# haben.
6
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  2. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  3. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8a.
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3. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit in der Schulsozialarbeit
SE 12

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1 ↑ Anlage 8 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF vom 15. Mai 2024 (KABl. 2024 I Nr. 36 S. 62, inklusive Übergangsregelungen). Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 1100.
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2 ↑ Nr. 1100-1.
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3 ↑ Nr. 1100.
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4 ↑ Nr. 1100.