.Anlage 8 zum BAT-KF
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Geltungszeitraum von: 31.07.2010
Geltungszeitraum bis: 31.07.2010
Anlage 8 zum BAT-KF
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
SuE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Änderungen1#
#Lfd Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst | 14. September 2010 | Berufsgruppe 2.10 | ||
Fallgruppe 3 | eingefügt | ||||
Fallgruppen 3-16 | neu nummeriert | ||||
Anmerkung 2 | geändert | ||||
Anmerkung 3 | eingefügt | ||||
Anmerkungen 3-6 | neu nummeriert | ||||
Vorbemerkungen:
- Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
- Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | EGr | ||
1. | Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2 | SE 3 | ||
2. | Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung4 | SE 4 | ||
3. | Fachkräfte als Ergänzungskräfte3 | SE 5 | ||
4. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5 | SE 6 | ||
5. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen | SE 7 | ||
6. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration4, 5, 6 | SE 8 | ||
7. | Leiterinnen von Kindertagesstätten7 | SE 8 | ||
8. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7 | SE 10 | ||
9. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen | SE 10 | ||
10. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7 | SE 13 | ||
11. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen | SE 13 | ||
12. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7 | SE 15 | ||
13. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen | SE 15 | ||
14. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7 | SE 16 | ||
15. | Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen | SE 16 | ||
16. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7 | SE 17 | ||
17. | Fachberaterinnen für Kindertagesstätten | SE 17 |
Anmerkungen:
- Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
- Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 4 vorbehalten sind.
- Fachkräfte als Ergänzungskräfte sind Fachkräfte im Sinne von Anmerkung 5 Satz 1 in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht diesen Fachkräften vorbehalten sind.
- Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
- Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
- Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
- Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
- Kinderkrankenschwestern, die für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden,
- Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
- Absolventinnen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist. - Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
- Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher als in der Entgeltgruppe eingruppiert, die für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist.
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1 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 1100; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.Die Neufassung der Anlage durch die ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 27. Oktober 2010 ist rückwirkend zum 1. August 2010 in Kraft getreten, so dass diese „archivierte“ Anlage nur vorrübergehend (01.08. - 27.10.2010) in Kraft war.
1 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 1100; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.Die Neufassung der Anlage durch die ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 27. Oktober 2010 ist rückwirkend zum 1. August 2010 in Kraft getreten, so dass diese „archivierte“ Anlage nur vorrübergehend (01.08. - 27.10.2010) in Kraft war.
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2 ↑ Fallgruppe 3 eingefügt, Fallgruppen 3-16 neu nummeriert, Anmerkung 2 geändert, Anmerkung 3 eingefügt, Anmerkungen 3-6 neu nummeriert durch ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 14. September 2010.
2 ↑ Fallgruppe 3 eingefügt, Fallgruppen 3-16 neu nummeriert, Anmerkung 2 geändert, Anmerkung 3 eingefügt, Anmerkungen 3-6 neu nummeriert durch ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 14. September 2010.