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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.11.2010
Aktenzeichen:2 M 19/10
Rechtsgrundlage:§ 41 MVG.EKD; AVR.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Altenheim, Altenpflege, Eingruppierung, Pflegeheim, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
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Leitsatz:

Ein Mitarbeitender, der in einem Altenpflegeheim für Menschen mit fortgeschrittener Demenz im begleitenden Dienst die Bewohner geistig und psychisch animiert und aktiviert sowie für die Organisation von Festen zuständig ist, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe EG 7 A 1 a AVR.EKD eingruppiert.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx in die Entgeltgruppe EG 7 A 1 a AVR.EKD besteht.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx.
Herr Xxx arbeitet seit 1997 im xxx, einer Alteneinrichtung, die in besonderem Maße auf demente Bewohner zugeschnitten ist. Hier werden zurzeit etwa 107 Bewohner und Bewohnerinnen betreut.
Herr Xxx, geboren am aa.bb.1964, ist diplomierter Sozialpädagoge und gehört dem begleitenden Dienst der Einrichtung an. Zusammen mit einer Kollegin - diese ist gelernte Schneiderin - ist er zuständig für das gesamte mentale Aktivierungsprogramm („Animation“) der Bewohnerschaft. Er organisiert Singkreise und Musikveranstaltungen, organisiert Feste, macht Entspannungsübungen und vermittelt positive sinnliche Erfahrungen. Dies geschieht nach einem feststehenden Plan, wobei jeder der beiden Animationsmitarbeitenden seinen eigenen Bereich bzw. Klientel betreut.
Aufgrund der Novellierung der AVR zum 01.07.2007 beantragte die Dienststellenleitung am 13.06.2007 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 A, 1 a als Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung. Die Mitarbeitervertretung beantragte fristgerechte Erörterung und erklärte nach einigen letztlich erfolglosen Erörterungsgesprächen mit Schreiben vom 15.12.2009 die Erörterung für beendet.
Mit ihrem Schlichtungsantrag vom 10.03.2010 macht die Dienststellenleitung geltend, dass Herr Xxx eigenständig ein Aufgabengebiet wahrnehme. Das hierzu notwendige Fachwissen und die entsprechenden Fähigkeiten würden in der Regel durch eine dreijährige pädagogische oder pflegerische Fachschulausbildung erworben. Insofern sei Herr Xxx als diplomierter Sozialpädagoge überqualifiziert.
Die Dienststellenleitung beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx in die Entgeltgruppe EG 7 A 1 a AVR besteht.
Die Mitarbeitervertretung bittet um Zurückweisung des Antrags.
Sie ist der Auffassung, dass eine Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx in die Entgeltgruppe 7 unzutreffend sei. Richtigerweise sei der Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 8 A 1 a AVR eingruppiert. Es müsse nämlich richtig gesehen werden, dass das Xxx ein gerontopsychiatrisches Dienstleitungszentrum sei, in dem fast ausschließlich Menschen mit fortgeschrittener Demenz betreut würden. Dies stelle nicht nur an das Pflegepersonal besondere Anforderungen. Auch das Aufgabengebiet von Herrn Xxx erfordere eine besondere Spezialisierung, um auf die besonderen Bedürfnisse und Defizite von Menschen mit Demenz und psychischen Veränderungen eingehen zu können. Bei der Aufgabenerfüllung seien daher fachliche aber auch organisatorische und rechtliche Besonderheiten zu beachten, die eine vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erforderten. Die Aufgaben des Mitarbeiters seien daher als schwierig im Sinne von Anmerkung 14 zum Eingruppierungskatalog AVR anzusehen.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlage sowie auf die mündlichen zu Protokoll genommenen Äußerungen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig, weil die Beteiligten im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 42 Buchst. c MVG.EKD) über das zutreffende Eingruppiertsein eines Mitarbeiters streiten. Wegen der Besonderheiten bei Eingruppierungsstreitigkeiten kam es auf die Überschreitung der Anrufungsfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD im vorliegenden Fall nicht an.
  2. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Denn die Mitarbeitervertretung hat keinen Grund im Sinne von § 41 MVG.EKD, die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx in die Entgeltgruppe 7 AVR.EKD zu verweigern. Die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 A 1 a AVR.EKD ist zutreffend. Zunächst ist festzustellen, dass das Aufgabengebiet von Herrn Xxx sich in keinem der Richtbeispiele der Anlage zur AVR wiederfindet. Es muss daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden.
    Herr Xxx ist ein Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Er nimmt eigenständig aktivierende und stimulierende Betreuungsaufgaben bei den ihm anvertrauten durchweg dementen Menschen wahr. Das hierfür erforderliche pädagogische Fachwissen hat er weitgehend durch sein Pädagogikstudium im Übrigen aber durch den langjährigen Umgang mit den Bewohnern und Bewohnerinnen der Einrichtung erworben. Eine spezielle demenzorientiert Fachweiterbildung hat er nicht absolviert. Dies ist auch nach Überzeugung der Schlichtungsstelle für den Aufgabenkreis nicht erforderlich. Vielmehr sind die fachlichen Anforderungen der Art, dass sie überlicherweise von Altenpflegerinnen, Erzieherinnen, Ergotherapeutinnen u. ä. Berufen mit dreijähriger Fachschulausbildung wahrgenommen werden können (vgl. Anmerkung 6 zum Eingruppierungskatalog). Bei der Kollegin von Herrn Xxx, die im Wesentlichen den gleichen Aufgabenkreis bewältigt, liegt keinerlei Fachausbildung vor. Gefordert werden in erster Linie neben dem organisatorischen Geschick ein hohes Einfühlungsvermögen, emotionale und soziale Kompetenz. Ein vertieftes- oder erweitertes Fachwissen im Sinne der Anmerkung 14 zum Eingruppierungskatalog ist hingegen nach Überzeugung der Schlichtungsstelle nicht von Nöten, so dass die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung sich als zutreffend erweist.