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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.10.2010
Aktenzeichen:2 M 72/10
Rechtsgrundlage:§ 3 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Dienststelle (Verselbstständigung), Mitarbeitervertretung Verselbstständigung einer Dienststelle
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Leitsatz:

Der Widerruf der Verselbständigung (§ 3 Abs. 2 MVG.EKD) kann nur wirksam werden, wenn die Dienststellenleitung das Einvernehmen hiermit klar und eindeutig geäußert hat.

Tenor:

Die Anträge der Mitarbeitervertretung werden zurückgewiesen. Auf den Gegenantrag der Dienststellenleitung wird festgestellt, dass die Antragstellerin auch nach den aktuellen MAV-Wahlen im April 2010 nur die Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung ist.

Gründe:

I.
Die Beteiligen streiten in erster Linie darüber, ob die Antragstellerin berechtigt ist, als Mitarbeitervertretung der Dienststelle aufzutreten und als solche ihr Mitbestimmungsrecht bei einer Stellenbesetzung wahrzunehmen.
Die Dienststelle Xxx ist in mehrere Geschäftsfelder bzw. Dienstleitungszentrum gegliedert. Diese Dienststellenteile wurden seit 2004 verselbständigt im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD und wählten eigene Mitarbeitervertretungen, darunter die Mitarbeitervertretung für das Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung, welche für ca. 350 Mitarbeitende zuständig war. Darüber hinaus gab es bis zum Sommer 2009 die Gesamtmitarbeitervertretung, die sich aber in Folge tiefgreifender Meinungsunterschiede auflöste.
Die Mitarbeitenden des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung (A & O) entschieden im Dezember 2009 per Abstimmung mehrheitlich, den früheren Verselbständigungsbeschluss zu widerrufen. Anlass für diese von der Mitarbeitervertretung betriebene Abstimmung war der Umstand, dass die Mitarbeitervertretungen von zwei Wirtschaftsbetrieben sich aufgelöst hatten und die dortigen Beschäftigten ohne eigene Vertretung waren. Die Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung beabsichtigte, die entstandene Vertretungslücke bei der im April 2010 anstehenden MAV-Wahl dadurch zu schließen, dass nach der Entselbständigung nunmehr eine Mitarbeitervertretung für die Belegschaft der Dienststelle gewählt werden sollte.
Indessen blieben alle übrigen Geschäftsfelder bei ihrer Verselbständigung. Auch für die besagten MAV-losen Wirtschaftsbetriebe wurde im April 2010 eine eigene Mitarbeitervertretung gewählt. Gleichwohl hielt die Mitarbeitervertretung für das Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung ihre Absicht aufrecht, durch die Belegschaft des Geschäftsfeldes eine Mitarbeitervertretung für die Dienststelle des xxx wählen zu lassen. Dies teilte sie auch der Dienststellenleitung mit, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Tatsächlich besagte das Wahlausschreiben vom 16.03.2010 dass es um die Wahl der Mitarbeitervertretung des Xxx ging, wobei allerdings nur die Mitarbeitende des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung wahlberechtigt waren. Gegenüber der Dienststellenleitung trat die so gewählte Mitarbeitervertretung als diejenige des Xxx auf und beanspruchte bei der Stellenbesetzung „Inhouseberater Rechnungswesen“ - diese Stelle sollte dem Vorstand zugeordnet sein - ein Mitwirkungsrecht. Die Dienststellenleitung lehnte dies mit Schreiben vom 29.06.2010 (Zugang 30.06.2010) ab, weil die Mitarbeitervertretung nach wie vor diejenige des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung geblieben sei. Zu einem wirksamen Widerruf der Verselbständigung sei es mangels eines Einvernehmens mit der Dienststellenleitung nicht gekommen.
Mit ihrem am 30.08.2010 eingegangenen Schlichtungsantrag geht es der Mitarbeitervertretung - Antragstellerin - um die Klarstellung, dass sie nach ihrer Meinung nach der wirksamen Entselbständigung und der Wahl vom April 2010 diejenige sei, die für die Dienststelle als Ganze zuständig sei und deshalb die entsprechenden Mitwirkungsrechte nach dem MVG.EKD beanspruchen könne. Allerdings wolle sie keinen Alleinvertretungsanspruch geltend machen, vielmehr sehe sie die übrigen gewählten Mitarbeitervertretungen als nach wie vor zuständig für die Belange der jeweiligen Geschäftsfelder bzw. Wirtschaftsbetriebe. Insofern nehme sie gewissermaßen nur eine Auffangzuständigkeit für die Belegschaft des Xxx wahr.
Nicht nachzuvollziehen sei der Standpunkt der Dienststellenleitung, dass die beschlossene Entselbständigung des Geschäftsfelde Arbeit & Qualifizierung wegen angeblich fehlenden Einvernehmens der Dienststellenleitung nicht wirksam geworden sei. Die Dienststellenleitung sei nämlich zu keinem Zeitpunkt den klar geäußerten Bestrebungen der damaligen Mitarbeitervertretung A & Q entgegengetreten. Sie habe auch die unter dem Vorzeichen einer Gesamtvertretung durchgeführte MAV-Wahl nicht angefochten. Sie, die Antragstellerin, habe daher bis zu dem ablehnenden Schreiben der Dienststellenleitung davon ausgehen müssen, dass die Entselbständigung des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung von der Dienststelleleitung gebilligt werde und daher das notwendige Einvernehmen vorhanden sei.
Hilfsweise werde nunmehr beantragt, das fehlende Einvernehmen kirchengerichtlich zu ersetzen, weil es keinerlei nachvollziehbare Gründe gebe, das Einvernehmen zu verweigern. Schließlich sei auch klarzustellen, dass die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung des Inhouseberaters Rechnungswesen zu beteiligten sei.
Die Antragstellerin beantragt,
  1. festzustellen, dass die Aufhebung des Verselbständigungsbeschlusses der Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung vom 11.12.2009 wirksam war.
  2. Hilfsweise wird sinngemäß beantragt, das fehlende Einvernehmen der Dienststellenleitung mit der Aufhebung des Verselbständigungsbeschlusses gerichtlich zu ersetzen.
  3. Weiterhin wird beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin an dem Stellenbesetzungsverfahren bezüglich der Stelle eines Inhouseberaters Rechnungswesen zu beteiligen ist.
Seitens der Dienststellenleitung wird beantragt,
die Anträge zurückzuweisen. Widerklagend, festzustellen, dass die Antragstellerin auch nach den aktuellen MAV-Wahlen im April 2010 nur die Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung ist.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Widerklageantrags.
Die Dienststellenleitung ist der Auffassung, dass es bezüglich der von dem Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung eingeleiteten Entselbständigungsverfahren an dem notwendigen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung fehle. Diese habe weder formell noch informell ihr Einverständnis mit dem Widerruf der Verselbständigung erklärt. Das Schweigen auf die Bestrebungen der damaligen Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes A & Q könne ebensowenig als Zustimmung gedeutet werden wie das Unterlassen eine Anfechtung der MAV-Wahl vom April 2010.
Die Antragstellerin habe auch kein Recht darauf, dass nunmehr das fehlende Einvernehmen durch die Schlichtungsstelle ersetzt werde. Es gebe nämlich durchaus nachvollziehbare Gründe ein Einvernehmen nicht zu erteilen. Denn durch einen Alleinvertretungsanspruch der Antragstellerin werde der Betriebsfrieden gefährdet weil sich andere Mitarbeitervertretungen übergangen fühlten, wenn die Antragstellerin sich nunmehr zur MAV des gesamten Xxx aufschwinge und damit eine übergeordnete Stellung einnehme. Eine solche Position stehe allein einer Gesamtmitarbeitervertretung zu, die aber zurzeit nicht existiere. Für ihren Widerklageantrag habe sie ein Feststellungsinteresse deshalb, weil seit der Wahl im April 2010 es immer wieder Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten der Antragstellerin gebe.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist nach § 60 Abs. 1 MVG.EDK zulässig, weil die Beteiligten über die Auswirkungen des von der Belegschaft des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung beschlossenen Widerrufs der Verselbständigung und der anschließenden MAV-Wahl vom April 2010 streiten. Die Antragstellerin hat auch die zweimonatige Anrufungsfrist nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD gewahrt.
  2. Für ihren Feststellungsantrag zu Ziffer 1 hat die Antragstellerin das notwendige Feststellungsbedürfnis, weil ihr das Wirksamwerden der Aufhebung des Verselbständigungsbeschlusses durch die Mitarbeiterschaft des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung von der Dienststellenleitung bestritten wird.
  3. Dieser Feststellungsantrag ist indessen unbegründet. Denn der Entselbständigungsbeschluss ist mangels hergestellten Einvernehmens mit der Dienststellenleitung nicht wirksam geworden. Gem. § 3 Abs. 3 MVG.EKD muss nämlich auch für den Widerruf der Verselbständigung das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt werden, wie dies in § 3 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD für den umgekehrten Akt bestimmt ist. Dies folgt eindeutig aus § 3 Abs. 3 Satz 2 MVG.EKD.
    Die Herstellung des Einvernehmens erfordert eine entsprechende Erklärung der Dienststellenleitung. In welcher Weise diese abgegeben wird, wird im MVG nicht geregelt. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für mitarbeiterrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31.01.2002 (AZ: -I-0124/F 37-01-) ist ausgeführt, dass die Herstellung des Einvernehmens der Sache nach einer Dienstvereinbarung ähnele. Dabei wird ausdrücklich auf § 36 MVG.EKD Bezug genommen. Wenn aber für die Herstellung des Einvernehmens die Regeln über den Abschluss von Dienstvereinbarungen zugrunde zu legen sind, hätte es einer schriftlichen Niederlegung gem. § 36 Abs. 2 MVG.EKD bedurft. Hieran fehlt es eindeutig.
    Aber auch wenn die formellen Voraussetzungen für eine Dienstvereinbarung nicht erforderlich gewesen wären, hätte es einer klaren Äußerung der Dienststellenleitung bedurft, aus der die Zustimmung zu der vom Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung betriebenen Entselbständigung hervorging. Das bloße Schweigen auf die von der Mitarbeitervertretung des Geschäftsfelde Arbeit & Qualifizierung eingeleiteten Entselbständigungsmaßnahmen reicht hierzu nicht. Um eine entsprechende Willenserklärung der Dienststellenleitung annehmen zu können, hätte es wenigstens eines schlüssigen Handelns der Dienststellenleitung bedurft. Das schlichte Geschehenlassen der von der ehemaligen Mitarbeitervertretung A & Q initiierten Entselbständigung reicht hierzu nicht. Die Dienststellenleitung war nicht gehalten, den Bestrebungen dieser MAV entgegenzutreten, um eine Missdeutung zu verhindern. Vielmehr war es Sache der Mitarbeitervertretung eine unmissverständliche Erklärung der Dienststellenleitung einzufordern. Nach alledem lag bis zur Mitarbeitervertretungswahl im April 2010 eine Zustimmung zur Entselbständigung des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung nicht vor, weshalb der Beschluss dieses Dienststellenteiles bislang nicht wirksam geworden ist.
  4. Das fehlende Einvernehmen der Dienststellenleitung kann auch nicht durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden. Zwar sieht § 60 Abs. 2 MVG.EKD eine solche Möglichkeit vor. Im vorliegenden Fall steht dem aber nicht nur entgegen, dass seitens der Dienststellenleitung nachvollziehbare und beachtliche Gründe für die Verweigerung des Einvernehmens geltend gemacht werden. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es zu Kompetenzstreitigkeiten mit den anderen Mitarbeitervertretungen kommt und der Dienststellenfrieden gestört wird, wenn eine Mitarbeitervertretung, die nur von einem Bruchteil der Belegschaft gewählt wurde, von den übrigen Mitarbeitenden als dominant empfunden wird.
    Es kommt hinzu, dass die beantragt Ersetzung nicht rückwirkend sondern erst für die Zukunft Wirksamkeit erlangen könnte und gem. § 3 Abs. 3 MVG.EKD erst in der nächsten Amtszeit von Belang wäre. Bis zur nächsten Wahl der Mitarbeitervertretungen verbleibt aber soviel Zeit, dass die Mitarbeiterschaft und deren Vertretungen zu besser geeigneten Lösungen kommen könnten. Beispielsweise könnten alle bisherigen Einzel-Mitarbeitervertretungen sich für eine Entselbständigung entschließen, so dass wieder eine einheitliche Mitarbeitervertretung für die Dienststelle gewählt werden kann. Oder es könnte für die gemeinsamen Belange wieder eine Gesamtmitarbeitervertretung installiert werden. Nach alledem sieht die Schlichtungsstelle zurzeit kein Bedürfnis für das Anliegen der Antragstellerin auf Ersetzung des fehlenden Einvernehmens.
  5. Demnach steht die Schlichtungsstelle auf dem Standpunkt, dass eine Mitarbeitervertretung für alle Mitarbeitenden der Dienststelle nicht zustande gekommen ist und die Antragstellerin nur für die Belange des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung zuständig ist. Die Einstellung eines Mitarbeitenden außerhalb des Geschäftsfeldes fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Antragstellerin, so dass der Schlichtungsantrag zu Ziffer 3 zurückzuweisen ist.
  6. Der Widerfeststellungsantrag der Dienststellenleitung ist zulässig, weil durch dessen Bescheidung Klarheit über die Vertretungsbefugnisse der Antragstellerin herrscht. Der Antrag ist auch begründet, weil, wie schon ausgeführt, die Zuständigkeit der Antragstellerin sich auf das Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung beschränkt. Zwar ist die Wahl im April 2010 unter anderer Flagge erfolgt. Da aber ansonsten keine schwerwiegenden Mängel im Wahlvorgang ersichtlich sind, die die Wahl als solche unwirksam machen könnten und auch keine Wahlanfechtung erfolgte, bleibt die Wahl als solche wirksam, jedoch beschränkt auf das Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung.