.Ordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1972
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Ordnung
für den Dienst des Lektors
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 25. November 1971
(KABl. 1971 S. 207)
Die Kirchenleitung hat für den Dienst des Lektors folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Lektoren sind Gemeindeglieder, die beauftragt sind, Gottesdienste zu halten und dabei Lesepredigten zu benutzen. Sie müssen für diesen Dienst geeignet sein und die Befähigung zum Presbyteramt1# haben.
#§ 2
Die Beauftragung erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch den Kreissynodalvorstand. Ihr geht unter der Verantwortung des Superintendenten eine Zurüstung im Kirchenkreis voran. Sie endet mit einem Lesegottesdienst, den der Lektor in Anwesenheit des Superintendenten oder eines von ihm beauftragten Pfarrers hält.
#§ 3
Die Übertragung des Dienstes geschieht durch den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende2#.
#§ 4
Während der Dauer der Beauftragung kann der Dienst in jeder Gemeinde des Kirchenkreises mit Zustimmung des Presbyteriums ausgeübt werden.
#§ 5
Der Lektor ist an die Kirchenordnung3# und die Ordnung der Gemeinde, in der er den Dienst übernimmt, gebunden. Die Dienstaufsicht übt der Superintendent aus.
#§ 6
(
1
)
Der Lektor kann auf die Beauftragung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Kreissynodalvorstand zu erklären.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand kann die Beauftragung widerrufen. Er hat den Lektor vorher zu hören.
#§ 7
Der Lektor versieht seinen Dienst ehrenamtlich; die Kirchengemeinde hat ihm seine Auslagen zu erstatten.
#§ 84#
Zur Förderung des Dienstes sind in den Kirchenkreisen Konvente der Lektoren zu bilden, die mindestens zweimal jährlich zu einer Konferenz unter der Leitung des Superintendenten oder eines von ihm Beauftragten zusammentreten. Diese Konferenzen können auch für mehrere Kirchenkreise gemeinsam stattfinden.