.Kreissatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Anlage zu § 1 Absatz 2
Kreissatzung
für den Evangelischen Kirchenkreis Halle
Vom 27. Juni 2025
(KABl. I 2025 Nr. 59 S. 137)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Halle hat die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Halle der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch Circumscriptionsbeschluss des Königlichen Konsistoriums in Münster vom 2. Januar 1841 (Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Minden, Jahrgang 1841, Seite 24 f.) und auf Grund des Beschlusses der Westphälischen Provinzial-Synode zu Soest vom 15. bis 26. September 1838 (Synodalprotokoll Seite 21, 1.), geändert durch Beschluss der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. September 1963 (Az.: 161 46/A 5–05 b, Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen 1964 S. 49) in Verbindung mit der staatlichen Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 2. Dezember 1963, durch den Regierungspräsidenten in Münster vom 18. Februar 1964 und durch den Regierungspräsidenten in Detmold vom 17. März 1964.
(
2
)
1 Zum Evangelischen Kirchenkreis Halle (Kirchenkreis) sind alle Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Halle zusammengeschlossen. 2 Sie werden in einer Liste als Anlage („Kirchengemeinden und Personalplanungsräume“) zu dieser Satzung nach Maßgabe der von der Kreissynode beschlossenen Personalplanungsräume aufgeführt. 3 Im Falle körperschaftlicher Veränderungen der Kirchengemeinden ist der Kreissynodalvorstand für die Aktualisierung der Liste verantwortlich. 4 Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
1 Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. 2 Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit der stilisierten Darstellung der Krone des Bockhorster Triumphkreuzes von 1190; es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Halle“.
#§ 3
Leitung und Vertretungsbefugnis
(
1
)
1 Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei seiner Kreissynode. 2 Sie tagt in der Regel zweimal jährlich.
(
2
)
Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten sowie den Kreissynodalvorstand, der den Kirchenkreis in ihrem Auftrag leitet und den Kirchenkreis im Rechtsverkehr vertritt.
(
3
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent leitet im Auftrag der Kreissynode den Kirchenkreis in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
(
4
)
1 Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba,
- sechs weiteren Mitgliedern.
2 Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten wird je ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
#§ 4
Zusammenarbeit im Kirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreis mit seinen gemeinsamen kreiskirchlichen Diensten und Referaten und die Kirchengemeinden arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenseitig.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand fördert diese Zusammenarbeit.
#§ 5
Ausschüsse und Beauftragte
(
1
)
1 Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. 2 Sie werden in dieser Satzung oder weiteren den jeweiligen Arbeitsbereich regelnden Satzungen des Kirchenkreises benannt.
(
2
)
1 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits ständige Ausschüsse bestehen. 2 Dabei werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
(
3
)
Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
- Für jeden Ausschuss sind wenigstens acht und höchstens zwölf Mitglieder zu bestellen.
- Bei der Nominierung
- soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
- sollen aus jedem Personalplanungsraum jeweils mindestens zwei Personen vorgeschlagen werden,
- sollen insgesamt mehrheitlich Nichtordinierte vorgeschlagen werden.
- Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Kommt eine Wahl nicht zustande, unterstützt die Superintendentin oder der Superintendent die Ausschussmitglieder bei der Nominierung.
- Die Amtszeit der Mitglieder von durch die Kreissynode gebildeten Ausschüssen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Kreissynode.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom zuständigen Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
(
4
)
1 Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Verfahrensweise, Protokollierung usw. die diesbezüglichen Regelungen für den Kreissynodalvorstand entsprechend. 2 Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern nicht der Kreissynodalvorstand eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt, die von der Kreissynode zu genehmigen ist. 3 Derartige Geschäftsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den kirchenrechtlichen Vorschriften stehen.
(
5
)
Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(
6
)
1 Sofern nicht diese oder eine andere Satzung des Kirchenkreises für seine ständigen Ausschüsse etwas anderes vorschreibt oder durch die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand für einen beratenden Ausschuss beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder der Kreissynodalvorstand verlangen. 2 Zur konstituierenden Sitzung lädt die Superintendentin oder der Superintendent ein.
(
7
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
(
8
)
Sind in der Zusammenarbeit von Kreissynode, Kreissynodalvorstand und Ausschüssen Differenzen zu erwarten oder treten sie offen zu Tage, suchen die beteiligten Gremien unverzüglich das Gespräch zueinander mit dem Ziel, die Differenzen einvernehmlich beizulegen.
(
9
)
1 Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. 2 Wenn in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Beauftragten zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
(
10
)
Die Ausschussvorsitzenden und Beauftragten haben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand aus ihrem Arbeitsbereich regelmäßig zu berichten.
#§ 6
Nominierungsausschuss
(
1
)
Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, die Wahlen der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, die Wahlen der Abgeordneten zur Landessynode, die Wahlen für die Besetzung der von der Kreissynode gebildeten Ausschüsse und die Wahlen von durch die Kreissynode zu bestellenden Beauftragten vor.
(
2
)
1 Im Vorfeld einer Kreissynode, die einer Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, kommen Nominierungsausschuss und Kreissynodalvorstand zu einer gemeinsamen Sitzung zur Vorbereitung der Wahlen zusammen. 2 Auf der Kreissynode, die der Kreissynode mit Wahlen vorausgeht, informiert der Nominierungsausschuss über die anstehenden Wahlen sowie über Kriterien seiner Wahlvorbereitung und bittet darum, ihm Wahlvorschläge einzureichen.
(
3
)
1 Der Nominierungsausschuss schlägt dem jeweiligen Gremium geeignete Personen zur Wahl vor. 2 Ist die Kreissynode das wählende Organ, so leitet ihr der Nominierungsausschuss über den Kreissynodalvorstand seine Vorschläge zu. 3 Der Kreissynodalvorstand legt diese Vorschläge unkommentiert und unverändert der Kreissynode vor. 4 Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
#§ 7
Strukturausschuss
Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und seiner Gemeinden.
#§ 8
Geschäftsordnung
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 9
Verwaltungsgeschäfte
1 Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Halle, seiner Kirchengemeinden und Verbände werden durch die gemeinsame Verwaltungsstelle in Trägerschaft des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn („Evangelisches Kreiskirchenamt Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn“) wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Bielefeld, Gütersloh, Halle und Paderborn1#.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirchen von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle vom 26. November 2010 (KABl. 2010 S. 356), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Halle vom 18. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 220), außer Kraft.
#Anlage zu § 1 Absatz 2
„Kirchengemeinden und Personalplanungsräume“
Die derzeit acht Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Halle sind folgenden Personalplanungsräumen zugeordnet:
- Personalplanungsraum:
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Halle,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Werther.
- Personalplanungsraum:
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bockhorst,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Borgholzhausen,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Versmold.
- Personalplanungsraum:
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brockhagen,
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Harsewinkel,
- Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen.