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Satzung des Sondervermögens
Diakonisches Werk Hattingen-Witten

Vom 27. November 2010

(KABl. 2010 S. 364)

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Präambel

( 1 ) Die Aufgaben des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an wahrgenommen durch die gemeinsam mit dem Diakonischen Werk Hagen/Ennepe-Ruhr e. V. gegründete Diakonisches Werk Ennepe-Ruhr/Hagen gGmbH mit Sitz in Hagen (Synodalbeschluss der Kreissynode vom 28. Juni 2003). Die gesamte diakonische Arbeit in den drei Kirchenkreisen Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm auf Kirchenkreisebene mit allen zum Stichtag eingebrachten Betrieben, Gesellschaften, Arbeits- und Tätigkeitsfeldern, Rechten und Ansprüchen etc. wird in dem gemeinsamen regionalen Diakonischen Werk (gemäß § 5 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen [Diakoniegesetz]1#, KABl. 2003 S. 373) unter der Firma Diakonisches Werk Ennepe-Ruhr/Hagen gGmbH erledigt.
( 2 ) Die Gesellschafter, der Ev. Kirchenkreis Hattingen-Witten und der Verein Diakonisches Werk Hagen-Ennepe-Ruhr e. V., halten an dem gemeinsamen regionalen Diakonischen Werk jeweils einen Geschäftsanteil von 12.500 €. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt 25.000 €.
( 3 ) Nicht eingebracht wurden von beiden Gesellschaftern aus steuerrechtlichen Gründen die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte. Die insoweit dem Ev. Kirchenkreis Hattingen-Witten zugeordneten Vermögenswerte werden in einem Sondervermögen gebündelt.
Dies vorausgeschickt hat die Kreissynode gemäß Artikel 104 KO2# folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Name, Zweckbindung

( 1 ) Das Sondervermögen DW Hattingen-Witten ist eine Einrichtung des Kirchenkreises. Es wird beim Kirchenkreis als Zweckvermögen im Sinne der Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung3#) unter dem Namen „Sondervermögen DW Hattingen-Witten“ geführt. Das Sondervermögen besteht aus
  1. dem Gesellschafteranteil des Kirchenkreises beim regionalen Diakonischen Werk sowie
  2. den in der Präambel in Absatz 3 genannten Vermögenswerten, die im Einzelnen in der Liste der Vermögensgegenstände (Anlage 1) benannt und bezeichnet sind.
( 2 ) Das Sondervermögen DW-Hattingen-Witten ist ausschließlich vermögensverwaltend tätig; die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vermögenswerte dienen dem Betrieb des regionalen Diakonischen Werks.
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§ 2
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand beschließt über:
  1. die Wahrnehmung der Rechte als Gesellschafter des regionalen Diakonischen Werkes, insbesondere über die Berufung von Mitgliedern in die Gesellschafterversammlung,
  2. die zweckentsprechende Verwendung und Erhaltung der in § 1 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vermögensgegenstände und Rechte, insbesondere über deren Verpachtung an das regionale Diakonische Werk,
  3. Erwerb, Veräußerung oder Belastung der Gesellschaftsbeteiligung und des übrigen Sondervermögens (§ 1 Absatz 1 Buchstabe b),
  4. die Feststellung des von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschlusses des in § 1 Absatz 1 Buchstabe b benannten Sondervermögens und Weiterleitung über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode.
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§ 3
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode beruft die Synodalbeauftragte oder den Synodalbeauftragten für Diakonie (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Diakoniegesetz4#).
( 2 ) Die Kreissynode erteilt dem Kreissynodalvorstand hinsichtlich des in § 1 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Sondervermögens Entlastung auf Grund des Berichtes der Rechnungsprüfung.
( 3 ) Die Kreissynode beschließt über Änderungen dieser Satzung.
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§ 4
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die nach dem Diakoniegesetz den einzelnen kirchlichen Trägern und Körperschaften zugewiesenen Aufgaben bleiben unberührt.
( 2 ) Von der Kreissynode beschlossene Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 55#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Hattingen-Witten vom 24. Juni 1995 (KABl. 1995 S. 248) außer Kraft.
Anlage 1
Liste der Vermögensgegenstände
nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b
Satzung des Sondervermögens
Diakonisches Werk Hattingen-Witten
Haus der Diakonie, Augustastr. 7, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Martin-Luther-Haus, Waldstr. 51, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Altenwohnungen, Schulstr. 7–9, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Altenwohnungen, Emsche 40, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Altenwohnungen, Waldstr. 51a, 45525 Hattingen (Erbbaurecht)
Mehrzweckgebäude, Röhrchenstr. 10, 58452 Witten (Erbbaurecht)

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1 ↑ Nr. 300.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 800.
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4 ↑ Nr. 300.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2010.