.Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
§ 1
§ 2
§ 35#
§ 46#
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.1999
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
der Verwaltungskammer und der Disziplinarkammer
der Evangelischen Kirche von Westfalen
(VwGG/DG-Entschädigungsverordnung-VwGGDG-EVO)
Vom 25. November 1998
(KABl. 1998 S. 259)
Änderungen der Verordnung
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro | 20. September 2001 | § 3 Abs. 1, 2, 3 | geändert | |
§ 4 Abs. 2 | geändert |
Aufgrund von Artikel 137 der Kirchenordnung1# sowie von § 11 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit2# vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309), § 3 des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetz3# der Evangelischen Kirche der Union vom 14. November 1996 (KABl. 1996 S. 320) und § 117 Abs. 1 des Disziplinargesetzes4# der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (KABl. 1996 S. 73) hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskammer und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 2
Verfahrensabhängige Entschädigung
(
1
)
Die Mitglieder erhalten für jedes unter ihrer Beteiligung durchgeführte Verfahren eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand.
(
2
)
1 Die Entschädigung wird auch gezahlt, wenn in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Entscheidung zum Abschluss kommt (z. B. durch Rücknahme oder Vergleich). 3 Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, erhalten die Mitglieder, die bereits mit dem Verfahren befasst waren, jeweils die Hälfte der sich aus § 3 ergebenden Entschädigungsbeträge.
#§ 35#
Höhe der Entschädigung
(
1
)
Die vorsitzenden Mitglieder erhalten eine Entschädigung in Höhe von 160 Euro, womit auch die Berichterstattung abgegolten ist, sofern sie von den vorsitzenden Mitgliedern selbst vorgenommen wird.
(
2
)
Die berichterstattenden Mitglieder, die nicht vorsitzende Mitglieder sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von 130 Euro.
(
3
)
Die beisitzenden Mitglieder erhalten eine Entschädigung in Höhe von 40 Euro.
#§ 46#
Reisekostenvergütung und sonstige Kosten
(
1
)
Die Mitglieder erhalten zusätzlich eine Reisekostenvergütung nach den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Vorschriften.
(
2
)
Sonstige Kosten, die den Mitgliedern in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für das Kirchengericht notwendigerweise entstanden sind, werden gegen Einzelnachweis erstattet, nachgewiesener Verdienstausfall jedoch nur in Höhe von bis zu 20 Euro pro Stunde.
#§ 5
In-Kraft- und Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung vom 15. Dezember 1976 zu § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974 außer Kraft.
(
3
)
Diese Verordnung findet Anwendung auch für die Verfahren, die am 1. Januar 1999 noch nicht abgeschlossen sind.
#
5 ↑ § 3 Abs. 1, 2, 3 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
5 ↑ § 3 Abs. 1, 2, 3 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.