.Satzung der Theodor-Schmalenbach-Stiftung Mennighüffen
####§ 1
§ 2
§ 32#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 134#
Satzung der Theodor-Schmalenbach-Stiftung Mennighüffen
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen
Vom 9. Mai 2003
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der „Theodor-Schmalenbach-Stiftung Mennighüffen“ der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen | 27. Oktober 2010 | § 3 Abs. 4 | gestrichen |
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „Theodor-Schmalenbach- Stiftung Mennighüffen“. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Löhne-Mennighüffen.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung der Jugendarbeit,
- die Förderung kirchlich-kultureller Arbeit und Angebote,
- die Förderung der diakonischen Arbeit,
- die Unterstützung der Unterhaltung der kirchlichen Gebäude.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
#§ 32#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Grundstück Gemarkung Mennighüffen, Flur 33, Flurstück 110, 7205 qm. 2 Es wird als Sondervermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen gewählt werden. 2 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladungen und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien der Kirchengemeinden sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des zuständigen Kirchenkreises bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen und die Stifterinnen und Stifter,
- die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums der Kirchengemeinde
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Das Presbyterium und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Ev.-luth. Kirchengemeinde Mennighüffen.
3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. 2 Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen eingebracht hat, sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des Betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
(
2
)
Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen eingebrachte Grundvermögen bei der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mennighüffen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 134#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.