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Geltungszeitraum von: 01.04.1977

Geltungszeitraum bis: 17.02.2011

Satzung
des Westfälischen Verbandes für Kindergottesdienst

Vom 7. März 1977

(KABl. 1977 S. 105)
geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 18. Februar 1991 (KABl. 1992 S. 1)

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§ 1

( 1 ) 1Der „Westfälische Verband für Kindergottesdienst“ (im folgenden Verband genannt) dient der Förderung der Kindergottesdienst- und Sonntagsschularbeit in Westfalen. 2Er steht mit seinen Aufgaben im Dienst der kirchlichen Verkündigung an Kindern. 3Er leistet seine Arbeit unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Kindergottesdienste und Sonntagsschulen.
( 2 ) Sitz des Verbandes ist Bielefeld.
( 3 ) Der Verband ist Mitglied des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2

Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er fördert alle dem Kindergottesdienst dienende Arbeit in Wort und Schrift;
  2. er regt Neugründungen von Kindergottesdiensten an;
  3. er arbeitet an der Gestaltung von Liturgie und Liedgut für den Kindergottesdienst mit;
  4. er nimmt die Interessen der Kindergottesdienstarbeit in der Öffentlichkeit wahr;
  5. er trägt durch die Entsendung von Mitgliedern in das Kuratorium und den Geschäftsführenden Ausschuss der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen Mitverantwortung für die Arbeit der Jugendbildungsstätte, insbesondere für deren Tagungen und Freizeiten aus dem Kindergottesdienstbereich;
  6. er veranstaltet regionale Tagungen zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und führt Gesamttagungen für den Bereich der EKVW durch;
  7. er pflegt die Beziehungen zu den kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen und nimmt die Möglichkeiten zur Kooperation wahr;
  8. er schlägt der Kirchenleitung durch seinen Vorstand einen Vertreter zur Berufung in die Landessynode vor;
  9. er pflegt Beziehungen zu anderen Kindergottesdienst- und Sonntagsschulverbänden.
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§ 3

1Die Arbeit des Verbandes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. 5Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4

( 1 ) 1Der Verband umfasst die Kindergottesdienstarbeit in allen Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Sonntagsschulen und Sonntagsschulvereinigungen in Westfalen können Mitglieder des Verbandes werden. 3Die Mitgliedschaft kann auch von natürlichen Personen erworben werden, die die Kindergottesdienstarbeit fördern wollen. 4Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
( 2 ) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.
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§ 5

Der Verband wird geleitet von
  1. der Vertreterversammlung,
  2. dem Vorstand.
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§ 6

( 1 ) Der Vertreterversammlung gehören an
  1. die Synodalbeauftragten für Kindergottesdienst der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen, die – einschließlich eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall – aufgrund von Vorschlägen aus der Kindergottesdienstarbeit der Kirchengemeinden von den Kreissynodalvorständen berufen werden;
  2. die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes;
  3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die von der Vertreterversammlung berufen werden.
( 2 ) 1Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat eine Stimme. 2Die leitenden Mitarbeiter der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3Der Vorstand kann Gäste zu den Sitzungen einladen.
( 3 ) 1Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. 3Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist. 4Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, entscheidet die Vertreterversammlung.
( 4 ) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder sieben Synodalbeauftragte dies verlangen.
( 5 ) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied der Vertreterversammlung dies verlangt.
( 6 ) 1Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Erschienenen beschlossen werden. 2Sie bedürfen der Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 7

( 1 ) Die Vertreterversammlung gibt Richtlinien und Anregungen für die Arbeit des Verbandes.
( 2 ) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung;
  2. 1Wahl des Vorsitzenden des Verbandes, seines Stellvertreters und der übrigen, von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes auf vier Jahre. 2Wiederwahl ist möglich;
  3. Entgegennahme des Kassenberichtes; Wahl von zwei Kassenprüfern für vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist; Entlastung des Schatzmeisters;
  4. Festsetzen von Mitgliedsbeiträgen auf Vorschlag des Vorstandes des Verbandes;
  5. Beschlussfassung über Anträge an die Vertreterversammlung und Vorlagen des Vorstandes des Verbandes;
  6. Benennung der Abgeordneten für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 8

( 1 ) Der Vorstand besteht aus
  1. neun von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern;
  2. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden;
  3. dem theologischen Dezernenten für Kindergottesdienstarbeit des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen;
  4. den hauptamtlichen Referenten der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen mit dem Arbeitsschwerpunkt Kindergottesdienstarbeit.
Die leitenden Mitarbeiter der Jugendbildungsstätte ohne den Schwerpunkt Kindergottesdienstarbeit nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
1Bei den Wahlen zum Vorstand ist dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen Rechnung zu tragen. 2Ihre verschiedenen Gebiete sind möglichst zu berücksichtigen. 3Unter den Vorstandsmitgliedern sollen mindestens zwei Nichttheologen sein.
( 2 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
  1. den Schriftführer und seinen Stellvertreter;
  2. den Schatzmeister und seinen Stellvertreter.
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§ 9

1Der Vorstand vertritt den Verband gegenüber der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Öffentlichkeit. 2Er bereitet die Vertreterversammlung vor und sorgt für die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse. 3Er benennt die Vertreter des Verbandes für das Kuratorium der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen. 4Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10

1Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. 2Er bildet gemeinsam mit dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister den Geschäftsführenden Ausschuss. 3Dieser kann in Bedarfsfällen, die keinen Aufschub dulden, Entscheidungen treffen, die nachträglich dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen sind.
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§ 11

1Scheidet der Vorsitzende des Verbandes oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen. 2Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand selbst ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.
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§ 12

( 1 ) 1Die Auflösung des Verbandes kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Vertreter beschlossen werden. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) 1Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirche von Westfalen. 2Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die Aufgaben der Kindergottesdienstarbeit zu verwenden.
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§ 13

1Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Vertreterversammlung vom 7. März 1977 nach Bestätigung1# durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft. 2Sie tritt an die Stelle der am 19. Februar 1968 beschlossenen Satzung.

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1 ↑ Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 31. März 1977 die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung und am 11. Dezember 1991 die Änderung der Satzung bestätigt.
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