.

Ordnung der Kirche mit Kindern
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 18. Dezember 2025

(KABl. 2025 I Nr. 102 S. 240)

####

Präambel

„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ (Markus 10,14 BasisBibel)
Die Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche von Westfalen sieht ihren Auftrag darin, das Evangelium von Jesus Christus an alle Menschen weiterzusagen. Sie weiß sich von der besonderen Verheißung Jesu im Blick auf die Kinder getragen. Sie steht auf dem Boden des Grundartikels der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Diese Ordnung spricht von Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche von Westfalen und umfasst damit das gesamte Tätigkeitsfeld inklusive der Gottesdienste mit Kindern.
#

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche von Westfalen ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (fortan: EKvW) und ist organisatorisch dem Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (fortan: IAFW) zugeordnet.
(2) 1Die Kirche mit Kindern in der EKvW setzt die Arbeit des „Westfälischen Verbands für Kindergottesdienst“ fort. 2Ihre Ordnung wird von der Kirchenleitung erlassen.
#

§ 2
Zweck und Aufgabe der Kirche mit Kindern in der EKvW

(1) 1Die Kirche mit Kindern in der EKvW dient der Förderung der Gottesdienste sowie der gottesdienstlichen Angebote mit Kindern in der EKvW. 2Sie steht mit ihren Aufgaben im Dienst der kirchlichen Verkündigung an Kindern. 3Sie leistet ihre Arbeit unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Gottesdienste sowie der gottesdienstlichen Angebote mit Kindern.
(2) 1Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Feier von Gottesdiensten sowie gottesdienstlichen Angeboten mit Kindern durch Beratung, Fortbildung und Zurüstung ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitender in der Kirche mit Kindern in Gemeinde, Kindertagesstätten und Schulen. 2Dies erfolgt in Kooperation mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW im IAFW, vornehmlich im Bereich der EKvW.
#

§ 3
Kirchlicher Auftrag in der EKvW

1Die Kirche mit Kindern in der EKvW nimmt mit ihrem Zweck und ihrer Aufgabe am kirchlichen Auftrag der EKvW teil. 2Sie pflegt die Beziehungen zu den kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der EKvW und nimmt die Möglichkeiten zur Kooperation wahr.
#

§ 4
Finanzierung

(1) 1Die Finanzierung erfolgt durch einen jährlichen Förderbeitrag der Kirchenkreise in der EKvW auf Grund der im Stellenplan aufgeführten Pfarrstellen. 2Der Förderbeitrag wird von der Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW auf Vorschlag des Leitungskreises festgesetzt.
(2) Die Kirche mit Kindern in der EKvW darf Spenden einwerben und um kirchliche Zuschüsse und Kollekten bitten.
(3) 1Die Kirche mit Kindern in der EKvW wird im landeskirchlichen Haushalt beim IAFW geführt. 2Das zum 1. Januar 2026 eingebrachte Vermögen der Kirche mit Kindern in der EKvW ist zweckgebunden einzusetzen.
(4) Über die Verwendung der Mittel der Kirche mit Kindern in der EKvW entscheidet der Leitungskreis der Kirche mit Kindern in der EKvW.
#

§ 5
Beziehungen zum Gesamtverband Kirche mit Kindern in der EKD
sowie zu anderen Arbeitsstellen und Landesverbänden

(1) Die Kirche mit Kindern in der EKvW ist Mitglied im Gesamtverband für Kirche mit Kindern in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
(2) Sie pflegt Beziehungen zu anderen landeskirchlichen Verbänden und Arbeitsstellen der Kirche mit Kindern in Deutschland und der weltweiten Ökumene.
#

§ 6
Eingliederung in das IAFW

1Die Kirche mit Kindern in der EKvW ist dem IAFW zugeordnet und tritt als Kirche mit Kindern in Westfalen auf. 2Als Organ der Kirche mit Kindern in der EKvW wird ein Leitungskreis bestellt, dessen Vorsitz aus einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter besteht. 3Die Geschäfte der Kirche mit Kindern in der EKvW werden von der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW im IAFW geführt. 4Die strategische Ausrichtung der Kirche mit Kindern in der EKvW wird zwischen dem Leitungskreis und der Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW abgestimmt.
#

§ 7
Die Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW

(1) Der Synodalkonferenz Kirche mit Kindern in der EKvW (fortan: Synodalkonferenz) gehören an:
  1. die Synodalbeauftragten für die Kirche mit Kindern der Kirchenkreise in der EKvW, die – einschließlich einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall – von den Kirchenkreisen berufen werden,
  2. die Mitglieder des Leitungskreises der Kirche mit Kindern in der EKvW.
(2) Der Leitungskreis kann Gäste einladen.
(3) 1Die Synodalkonferenz tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung der Kirche mit Kindern in der EKvW einberufen und geleitet. 3Die Synodalkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist. 4Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, entscheidet die Synodalkonferenz.
(4) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Bei Wahlen ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt. 7Abstimmungen können digital erfolgen.
#

§ 8
Aufgaben der Synodalkonferenz

(1) Die Synodalkonferenz gibt Anregungen für die Arbeit der Kirche mit Kindern in der EKvW.
(2) Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts des Leitungskreises,
  2. Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirche mit Kindern in der EKvW, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen von ihr zu wählenden Mitglieder des Leitungskreises,
  3. Benennung der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbands für Kirche mit Kindern in der EKD auf Vorschlag des Leitungskreises.
#

§ 9
Der Leitungskreis

(1) 1Der Leitungskreis besteht aus neun von der Synodalkonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Leitungskreis selbst berufen werden, der theologischen Dezernentin oder dem theologischen Dezernenten für Kirche mit Kindern des Landeskirchenamts der EKvW sowie der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW. 2Im Leitungskreis sollen vier Nichttheologinnen oder Nichttheologen vertreten sein. 3Wiederwahl ist möglich.
(2) Bei den Wahlen zum Leitungskreis sollen die verschiedenen Regionen der westfälischen Kirche berücksichtigt werden und es ist auf Repräsentanz der unterschiedlichen Bekenntnisstände zu achten.
(3) 1Der Leitungskreis wählt aus seiner Mitte die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Stellvertretung sowie die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister und die Stellvertretung. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Leitungskreis hat folgende Aufgaben:
  1. er vertritt die Kirche mit Kindern in der EKvW in der Öffentlichkeit,
  2. er bereitet die Synodalkonferenz vor und sorgt für die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse,
  3. er stimmt gemeinsam mit der Synodalkonferenz die strategische Ausrichtung der Kirche mit Kindern in der EKvW ab,
  4. er nimmt den Jahresbericht der Pfarrerin bzw. des Pfarrers für die Kirche mit Kindern in der EKvW entgegen,
  5. er bestätigt den Vorschlag der Mittelanmeldung für den gesonderten Bereich der Kirche mit Kindern in der EKvW durch den geschäftsführenden Ausschuss,
  6. er nimmt beschlussmäßig das Jahresergebnis der Kirche mit Kindern in der EKvW zur Kenntnis und genehmigt die vorgelegte Vermögensübersicht,
  7. er vertritt die Kirche mit Kindern in der EKvW gegenüber der Kirchenleitung und nimmt die erforderlichen Abstimmungen vor; unter anderem schlägt er der Kirchenleitung eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Berufung als sachverständigen Gast in die Landessynode vor und benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter für den landeskirchlichen Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik.
(5) 1Scheiden die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Personen vorzeitig aus dem Leitungskreis aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Synodalkonferenz für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. 2Scheidet ein anderes Mitglied vorzeitig aus dem Leitungskreis aus, kann der Leitungskreis selbst ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.
#

§ 10
Aufgaben des Vorsitzes

(1) 1Der Vorsitz bereitet gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW die Sitzungen des Leitungskreises vor. 2Er führt die Beschlüsse des Leitungskreises aus.
(2) 1Der Vorsitz bildet gemeinsam mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer bzw. der Stellvertretung und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister bzw. der Stellvertretung sowie der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Kirche mit Kindern in der EKvW den geschäftsführenden Ausschuss. 2Dieser kann in Bedarfsfällen, die keinen Aufschub dulden, Entscheidungen treffen, die dem Leitungskreis nachträglich zur Genehmigung vorzulegen sind.
#

§ 11
Auflösung der Kirche mit Kindern als unselbstständige Einrichtung in der EKvW

1Mit der Auflösung der Kirche mit Kindern in der EKvW als unselbstständige Einrichtung in der EKvW fällt das Vermögen der Kirche mit Kindern in der EKvW an die EKvW. 2Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die Aufgaben der gottesdienstlichen Arbeit mit Kindern zu verwenden. 3Der Leitungskreis kann der Kirchenleitung für die Verwendung des Vermögens einen Vorschlag unterbreiten.
#

§ 12
Übergangsregelung

1Mit Inkrafttreten dieser Ordnung setzen die bisherigen Mitglieder des Leitungskreises (ehemals: Vorstand) ihre bestehende Amtszeit im Rahmen dieser Ordnung fort. 2Alle Beauftragungen werden bis zur turnusmäßigen Neubestellung fortgeführt. 3Die im Jahr 2028 neu bestellte Synodalkonferenz wählt im Herbst 2028 entsprechend § 9 Absatz 1 und 2 Leitungskreismitglieder. 4Wiederwahl ist möglich.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER