.Ordnung
#Anlage16#
#
Geltungszeitraum von: 01.01.1969
Geltungszeitraum bis: 31.03.2011
Ordnung
über die Besoldung und Versorgung der Prediger
(Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1980
(KABl. 1981 S. 77, 119)
geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 12. Januar 1982 (KABl. 1982 S. 7), durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 20. Januar 1982 (KABl. 1982 S. 40), 20. Januar 1983 (KABI. 1983 S.32), 16. Juni 1983 (KABl. 1983 S. 87), durch Notverordnung zur Änderung der Predigerbesoldungsordnung vom 23. Februar 1984 (KABl. 1984 S. 19) und vom 13. Juni 1985 (KABI. 1985 S. 89), durch Beschluss der Kirchenleitung vom 25. September 1986 (KABl. 1986 S. 193), durch 4 der Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Vikare und Kirchenbeamten vom 9./30. Juni 1988 (KABl. 1988 S. 150), durch Beschluss der Kirchenleitung vom 30. Juni 1988 (KABl. 1988 S. 155), durch Notverordnung zur Änderung der Predigerbesoldungsordnung vom 21. September 1989 (KABl. 1989 S. 161), durch Notverordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 20. September 1990 (KABI. 1990 S. 178), durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 19. März 1992 (KABl. 1992 S. 61), vom 27. Mai 1993 (KABl. 1993 S. 150) und vom 13. Oktober 1994 (KABl. 1994 S. 180, 210), durch Notverordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 16. März 1995 (KABl. 1995 S. 53), durch Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Prediger vom 28. Mai 1998 (KABl. 1998 S. 96), durch gesetzesvertretende Verordnung vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999 S. 83) und durch die Änderung der Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 17. Februar 2000 (KABl. 2000 S. 70), durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003 (KABl. 2003 S. 315)1# und der Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. Dezember 2003 (KABl. 2003 S.425; KABl. 2004 S. 34), durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 16./17. September 2004 (KABl. 2004 S. 242, S. 309); durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005/24. Juni 2005 (KABl. 2005 S. 102, S. 285). Änderung der Anlage der Predigerbesoldungs- und versorgungsordnung vom 12.03.2008 (KABl. 2008 S. 50); Änderung der Anlage der Predigerbesoldungs- und versorgungsordnung vom 25. Febraur 2010 (KABl. 2010 S.102)
I. Einleitende Vorschriften
###§ 1
(
1
)
Der von einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem aus solchen Körperschaften gebildeten Verband oder der Landeskirche berufene Prediger erhält Besoldung und andere Bezüge in entsprechender Anwendung der für die Pfarrer geltenden Bestimmungen3#, so weit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
Der Prediger und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der für die Pfarrer geltenden Bestimmungen4#, so weit nicht in dieser Ordnung oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
(
1
)
Die Besoldung und die anderen Bezüge nach dieser Ordnung trägt für den nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Prediger oder Pfarrstellenverwalter berufenen Prediger die Anstellungskörperschaft (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Verband, Landeskirche).
(
2
)
1 Die Versorgungsbezüge trägt die Landeskirche. 2 Abweichend von Satz 1 trägt die Anstellungskörperschaft die Bezüge, die Prediger oder ihre Hinterbliebenen für den Sterbemonat und als Sterbegeld beim Tod während des aktiven Dienstes, als Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes sowie als Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und als besondere Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind, erhalten.
#II. Besoldung
###§ 35#
(
1
)
Der Prediger erhält die Besoldung von dem Tage an, an dem sein Dienstverhältnis als Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen wirksam wird.
(
2
)
Wird ein Prediger zum Pfarrstellenverwalter berufen, so erhält er vom Tage der Berufung an Besoldung als Pfarrstellenverwalter.
(
3
)
Zur Besoldung gehören
#- folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt,
- Familienzuschlag,
- Zulagen,
- folgende sonstige Bezüge:
- jährliche Sonderzahlung,
- vermögenswirksame Leistungen.
- die Dienstwohnung.
§ 4
(
1
)
Das Grundgehalt entspricht in seiner Höhe
- bei einem Prediger, der nicht Pfarrstellenverwalter ist, der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A,
- bei einem Prediger, der Pfarrstellenverwalter ist, der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A.
(
2
)
1 Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. 2 Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter. 3 Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(
3
)
1 Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange der Prediger im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2 Dies gilt entsprechend, solange der Prediger in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. 3 Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zum Aufsteigen in den Stufen nicht angerechnet,
- wenn das Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst führt,
- wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
- wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
(
4
)
Die Grundgehaltssätze ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.
#§ 5
Der Prediger erhält eine ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe sich aus Abschnitt III der Anlage ergibt.
#§ 66#
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters gilt anstelle von 8 Abs. 2 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung7# folgendes:
Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach § 8 Abs. 1 der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung8# wird um die Zeit nach Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfundreißigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit.
#§ 79#
Die Höhe des Familienzuschlages, den der Prediger bei entsprechender Anwendung des § 10 der Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung10# erhält, ergibt sich aus Abschnitt II der Anlage.
#III. Versorgung
###§ 8
Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes steht der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis die erste Berufung in das Dienstverhältnis als Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen11# oder in eine diesem Dienstverhältnis entsprechende Tätigkeit gleich.
#§ 912#
(
1
)
Für Prediger mit einer Zurüstung gemäß § 3 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers13# findet § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung.
(
2
)
1 Bei Predigern mit einer Ausbildung gemäß § 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers14# wird als Ausbildungszeit (§ 12 BeamtVG) die Zeit des vorgeschriebenen Fachhochschulstudiums bis zu drei Jahren bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt, wenn der Prediger bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Jahren noch nicht erreicht hat. 2 Andere Ausbildungszeiten, die auf das Studium angerechnet worden sind, werden entsprechend berücksichtigt.
(
3
)
Bei Predigern, die in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland für einen dem Amt des Predigers entsprechenden Dienst ausgebildet sind, kann die vorgeschriebene Mindestzeit dieser Ausbildung ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
#IV. Schlussbestimmungen
###§ 10
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Beschluss die Anlagen zu dieser Ordnung den Änderungen der vergleichbaren Bezüge für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen anzupassen.
#§ 11
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
#§ 12
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Predigerbesoldungsordnung in der Fassung vom 13. Januar 1966 (KABI. 1966 S. 11) außer Kraft.
#Anlage16#
#zur Predigerbesoldungs- und versorgungsordnung
A
(gültig ab 1. März 2009)
I. Grundgehalt (§ 4 PrBVO)
Das Grundgehalt beträgt monatlich in der
Stufe | Besoldungsgruppe | |
A 12 | A 13 | |
€ | € | |
3 | 2.733,36 | 3.074,05 |
4 | 2.872,51 | 3.224,30 |
5 | 3.011,64 | 3.374,56 |
6 | 3.150,79 | 3.524,80 |
7 | 3.289,92 | 3.675,05 |
8 | 3.382,68 | 3.775,22 |
9 | 3.475,44 | 3.875,39 |
10 | 3.568,20 | 3.975,55 |
11 | 3.660,98 | 4.075,74 |
12 | 3.753,73 | 4.175,91 |
II. Familienzuschlag (§ 7 Abs. 2 PrBVO)
1. | Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1 | 111,60 € | |
2. | Der Familienzuschlag erhöht sich | ||
a) | für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufen 2 und 3) um je | 95,44€ | |
b) | für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende Stufen) um je | 297,38 € |
III. Zulagen (§ 5 PrBVO)
Die Zulage nach § 5 PrBVO beträgt monatlich | 75,49 € |
B
(gültig ab 1. März 2010)
I. Grundgehalt (§ 4 PrBVO)
Das Grundgehalt beträgt monatlich in der
Stufe | Besoldungsgruppe | |
A 12 | A 13 | |
€ | € | |
3 | 2.766,16 | 3.110,94 |
4 | 2.906,98 | 3.262,99 |
5 | 3.047,78 | 3.415,05 |
6 | 3.188,60 | 3.567,10 |
7 | 3.329,40 | 3.719,15 |
8 | 3.423,27 | 3.820,52 |
9 | 3.517,15 | 3.921,89 |
10 | 3.611,02 | 4.023,26 |
11 | 3.704,91 | 4.124,65 |
12 | 3.798,77 | 4.226,02 |
II. Familienzuschlag (§ 7 Abs. 2 PrBVO)
1. | Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1 | 112,94 € | |
2. | Der Familienzuschlag erhöht sich | ||
a) | für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind (Stufen 2 und 3) um je | 96,59€ | |
b) | für jedes weitere zu berücksichtigende Kind (Stufe 4 und folgende Stufen) um je | 300,95 € |
III. Zulagen (§ 5 PrBVO)
Die Zulage nach § 5 PrBVO beträgt monatlich | 76,40 € |
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1 ↑ Alle Änderungen vom 18. September 2003 sowie die nachfolgenden Änderungen sind zusätzlich in den Fußnoten bei den einzelnen Paragrafen kenntlich gemacht.
1 ↑ Alle Änderungen vom 18. September 2003 sowie die nachfolgenden Änderungen sind zusätzlich in den Fußnoten bei den einzelnen Paragrafen kenntlich gemacht.
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5 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003.; Abs. 3 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 16./17. September 2004
5 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003.; Abs. 3 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 16./17. September 2004
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6 ↑ § 2 der Übergangsvorschrift der Notverordnung … vom 20. September 1990 (KABl. 1990 S. 178) lautet: „Für die am 1. Januar 1990 vorhandenen Prediger bleibt das am 1. Januar 1990 nach den bis dahin geltenden Vorschriften maßgebende Besoldungsdienstalter unverändert.“
6 ↑ § 2 der Übergangsvorschrift der Notverordnung … vom 20. September 1990 (KABl. 1990 S. 178) lautet: „Für die am 1. Januar 1990 vorhandenen Prediger bleibt das am 1. Januar 1990 nach den bis dahin geltenden Vorschriften maßgebende Besoldungsdienstalter unverändert.“
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9 ↑ § 7 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003.
9 ↑ § 7 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003.
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12 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowei der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005/24. Juni 2005
12 ↑ § 9 Abs. 2 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowei der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005/24. Juni 2005
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15 ↑ Amtliche Anmerkung: Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Predigerbesoldungsordnung vom 23. Juli 1969 (KABl. S. 110)
15 ↑ Amtliche Anmerkung: Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Predigerbesoldungsordnung vom 23. Juli 1969 (KABl. S. 110)
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16 ↑ Anlage geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003, Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. Dezember 2003, Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 12. März 2008; Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 09. April 2010.
16 ↑ Anlage geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. September 2003, Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und –versorgungsordnung vom 18. Dezember 2003, Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 12. März 2008; Anlage geändert durch die Änderung der Anlage zur Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 09. April 2010.