.Grundsätze
Geltungszeitraum von: 01.06.2009
Geltungszeitraum bis: 30.06.2011
Grundsätze
der Evangelischen Kirche von Westfalen
für die Bewilligung von Studienförderung
in der Fassung vom 21. April 2009
1 Studienförderung kann unter Beachtung dieser Grundsätze aus dem landeskirchlichen Stipendienfonds nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bewilligt werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf landeskirchliche Studienförderung besteht nicht.
#1. | Antragsberechtigter Personenkreis | |
Mitglieder der Evangelischen Kirche von Westfalen: | ||
1.1. | Theologiestudentinnen und -studenten, die in die Liste der westfälischen Theologiestudierenden aufgenommen worden sind, | |
1.2. | Studentinnen und Studenten für das Lehramt mit dem Fach „Evangelische Theologie“ in unterschiedlichen Studienordnungen | |
1.3. | Studierende eines Ausbildungsganges nach § 3 Abs. 3,§ 5 Absätze 1 und 3 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der beruflich Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)1# in der jeweils geltenden Fassung sowie Studierende des Studienganges Gemeindepädagogik und Diakonie an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe. | |
2. | Voraussetzungen | |
2.1. | Studienförderung bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel für maximal zwei Semester gewährt werden. | |
2.2. | Jeder Bewerber hat vor Antragstellung alle bestehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zumachen. | |
2.3. | Zuwendungen anderer kirchlicher Stellen können auf die landeskirchliche Studienförderung angerechnet werden. | |
2.4. | Antragsteller gelten als bedürftig, wenn sie die erforderlichen Studienkosten weder allein, d. h. aus eigenen Mitteln oder Vermögen, noch mit Hilfe der Unterhaltspflichtigen oder aus Mitteln Dritter aufbringen können. | |
2.5. | 1 Die Gewährung öffentlicher oder privater Studienförderung schließt in der Regel die Bewilligung einer landeskirchlichen Studienförderung aus. 2 Wenn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder vergleichbaren Vorschriften gezahlt werden oder auf Grund mangelnder Bedürftigkeit nicht gezahlt werden, kann eine Bewilligung einer landeskirchlichen Studienförderung nur in Ausnahmefällen (z. B. zur Überbrückung einer aktuellen Notsituation) erfolgen. | |
3. | Förderungsart | |
3.1 | 1 Eine landeskirchliche Studienförderung wird in der Regel als Beihilfe bewilligt. 2 Sie kann auch darlehnsweise gewährt werden. | |
4. | Antragsverfahren | |
4.1. | Für Anträge auf Studienförderung sind die beim Landeskirchenamt erhältlichen Vordrucke zu verwenden. | |
4.2. | 1 Dem Antragsformular sind alle erforderlichen Unterlagen, z. B. Einkommens- und Vermögensnachweise, Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide über Leistungen von anderen Stellen beizufügen. 2 Außerdem ist eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester einzureichen | |
4.3. | Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss spätestens bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres beim Landeskirchenamt eingereicht werden. | |
4.4. | Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die nach der Antragstellung oder der Bewilligung eintreten, unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. | |
5. | Bewilligungsverfahren | |
5.1. | 1 Die Studienförderung wird jeweils für ein Semester bewilligt. 2 Der bewilligte Betrag kommt in der Regel in einer Summe zur Auszahlung. 3 Die Überweisung erfolgt auf ein von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller anzugebendes Konto. | |
5.2. | 1 Über die Bewilligung der Studienförderung und ihre Höhe entscheidet ein Stipendienausschuss. 2 Ihm sollen angehören: | |
1. | ein theologischer Vertreter des Landeskirchenamtes; | |
2. | ein juristischer Vertreter des Landeskirchenamtes; | |
3. | ein/e Mitarbeiter/in eines Amtes für Ausbildungsförderung; | |
4. | ein von der Vollversammlung der westfälischen Theologiestudierendenschaft benanntes Mitglied; | |
Für jedes Mitglied kann ein/e Stellvertreter/in bestimmt werden. Das Landeskirchenamt ermächtigt das für die Bewilligung von Studienförderungen zuständige Dezernat im Landeskirchenamt die Mitglieder des Stipendienausschusses (1. bis 3.) zu bestimmen. | ||
6. | Inkrafttreten | |
Die „Grundsätze der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Bewilligung von Studienförderung“ vom 9. Februar 1988 treten in der geänderten Fassung vom 21. April 2009 am 1. Juni 2009 in Kraft. |