.Diakonie Gütersloh e. V.
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§ 16
Diakonie Gütersloh e. V.
Satzung
Vom 1. Oktober 2018
(KABl. 2018 S. 143)
Präambel
1 Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt, wie sie in Jesus Christus offenbart worden ist, allen Menschen zu bezeugen. 2 Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. 3 Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 4 Sie richtet sich in christlicher Weise an Einzelne und Gruppen innerhalb und außerhalb der Kirche.
5 Die Diakonie versteht sich als soziale Dienstleisterin der evangelischen Kirche.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Diakonie Gütersloh e. V.“.
- Er hat seinen Sitz in Gütersloh und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter VR 1052 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Menschen mit Behinderung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung folgender Dienste und Einrichtungen:
- persönliche und seelsorgliche Begleitung von Menschen in Not,
- Gewinnung, Unterstützung, Begleitung, Fortbildung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Diakonie,
- ambulante und stationäre Alten- und Krankenpflege,
- Betreuung und Begleitung alter, gebrechlicher, kranker Menschen und Menschen mit Behinderung im Alltag,
- Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Integration,
- Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, Schulproblemen, Fragen von Arbeit und Beruf, Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung sowie Familien-, Ehe- und Lebensberatung,
- frühe Hilfen und Jugendhilfe,
- Schuldnerberatung,
- Frauenberatung.
- 1 Der Verein hat ferner als kreiskirchliches Diakonisches Werk des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh die Aufgabe
- der Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
- der Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
- der Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
- der Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
- der Gewinnung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- der Förderung der Selbsthilfe,
- der Öffentlichkeitsarbeit für die Zwecke des Vereins.
2 Über die Aufnahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat. - 1 Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen. 2 Er führt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, dem Kirchenkreis und den Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
- Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO); die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen.
- Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen und kann auch seinerseits als Hilfsperson für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden (§ 57 Absatz 1 Satz 2 AO).
- 1 Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen. 2 Er kann insbesondere auch Gesellschaften sowie weitere Einrichtungen und Dienste vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist Mitglied der Diakonie RWL und dadurch mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als amtlich anerkanntem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- 1 Mitglied des Vereins ist der Evangelische Kirchenkreis Gütersloh. 2 Die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Gütersloh sollen aufgefordert werden, eine Mitgliedschaft zu beantragen, sofern sie nicht bereits Mitglied sind.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrats auf Grund eines schriftlichen Antrags; der Verwaltungsrat soll innerhalb von vier Monaten nach Antragstellung über die Aufnahme entscheiden.
- 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds. 2 Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende erfolgen.
- 1 Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 2 Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen Zwecke und Ziele des Vereins (Präambel, §§ 1–3) verstoßen hat.
- 1 Gegen den Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann von dem betroffenen Mitglied schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden ist. 2 Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. 3 Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein des diakonischen Auftrags der Kirche im Ev. Kirchenkreis Gütersloh zu stärken.
- 1 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats jährliche Mitgliedsbeiträge festgelegen. 2 Dazu kann von der Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen werden. 3 Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr müssen, sofern von der Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt wird, bis zum 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres bezahlt werden.
- 1 Jedes Mitglied teilt dem Verein seine Adresse sowie etwaige Änderungen der Adresse mit. 2 An Mitglieder, die dem Verein zusätzlich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können alle nach dieser Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen per E-Mail verschickt werden. 3 Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen gelten – sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – als dem Mitglied am 3. Werktag nach Versand zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- bzw. E-Mail-Adresse versandt werden.
- Durch ein Mitglied nach dieser Satzung schriftlich abzugebende Erklärungen können in allen Fällen auch per E-Mail oder Telefax erfolgen.
§ 6
Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
- Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- 1 Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihren/ihre gesetzliche/n Vertreter oder Vertreterinnen oder durch eine/n schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder Vertreterin vertreten. 2 Mitarbeitende des Vereins können nicht als rechtsgeschäftliche Vertreter oder Vertreterinnen eines Mitglieds in die Mitgliederversammlung entsandt werden.
- 1 Der Evangelische Kirchenkreis Gütersloh hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 2 Die Kirchengemeinden erhalten pro angefangene 5.000 Gemeindemitglieder je eine Stimme; maßgeblich ist die letzte offizielle Feststellung der Zahl der Gemeindemitglieder durch das Landeskirchenamt. 3 Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 4 Jedes Mitglied kann seine Stimmrechte nur einheitlich ausüben, auch wenn ein Mitglied mehrere Stimmen hat oder mehrere Vertreter oder Vertreterinnen für ein Mitglied auftreten. 5 Stimmen mehrere Vertreter oder Vertreterinnen eines Mitglieds unterschiedlich ab, sind die für dieses Mitglied abgegebenen Stimmen ungültig; bei der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen nicht mitgezählt.6 Bei geheimer Abstimmung darf nur eine Person als Vertreter oder Vertreterin eines Mitglieds auftreten; können mehrere Vertreter oder Vertreterinnen eines Mitglieds sich nicht einigen, wer die Stimmen für das Mitglied ausüben soll, ist das entsprechende Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an der Mitgliederversammlung teilnehmen; bis zu drei von ihnen gehören der Mitgliederversammlung stimmberechtigt an (§ 9 Absatz 1).
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin – einmal jährlich einzuberufen.
- 1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf einberufen werden. 2 Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands verlangt wird. 3 Hat der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin – binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags die Mitgliederversammlung nicht einberufen, sind die Antragsteller oder Antragstellerinnen selbst zur Einberufung berechtigt.
- 1 Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit einer abgekürzten Frist von acht Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. 2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 3 Der Tag der Versammlung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
- Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin – leitet die Versammlungen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß im Sinne vorstehender Ziffer 7 einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.
- 1 Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Es können von dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem oder ihrem Stellvertreter oder seiner oder ihrer Stellvertreterin Gäste zu den Versammlungen eingeladen werden.
- Mitgliederversammlungen finden in der Regel am Sitz des Vereins statt.
§ 8
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- 1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins. 2 Sie ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat oder Vorstand übertragen sind. 3 Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für die
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
- Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte des Vorstands und des Verwaltungsrats,
- Entgegennahme des vom Abschlussprüfer oder der Abschlussprüferin geprüften und vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
- Festsetzung der Höhe und ggf. einer von § 5 Absatz 3 abweichenden Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Entsendung von Vertretern oder Vertreterinnen zur Hauptversammlung der Diakonie RWL,
- Beschlussfassung über abgelehnte Anträge zur Aufnahme in den Verein oder zur Aufhebung eines Verwaltungsratsbeschlusses über den Ausschluss aus dem Verein (§ 4 Absatz 5),
- Beschlussfassung über einen Zusammenschluss des Vereins mit anderen Diakonischen Trägern/Werken,
- Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4 Bei Beschlüssen gemäß Buchstabe h–j ist § 14 Absatz 3 zu beachten. - 1 Soweit diese Satzung oder zwingendes Gesetz keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
- 1 Abgestimmt wird durch Handaufheben. 2 Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats oder eines Drittels der vertretenen Stimmen ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. 3 Wahlen erfolgen stets geheim. 4 Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.
- 1 Bei Wahlen legt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin den Wahlmodus fest, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 2 Wahlen können im Wege der Einzel- oder Gesamtwahl, einschließlich Block- und Listenwahl, erfolgen.
- 1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Sitzungsleitenden und einem weiteren in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglied oder dem oder der Protokollführenden zu unterzeichnen ist. 2 Den Mitgliedern ist eine Abschrift der Niederschrift binnen 4 Wochen nach der Versammlung zuzusenden (ggf. auch per E-Mail). 3 Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versand kein schriftlicher Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats eingelegt, gilt diese als genehmigt. 4 Die Originale der Niederschriften sind in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 9
Der Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sieben Personen, von denen bis zu drei in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind.1 Geborenes und stimmberechtigtes Mitglied ist der Superintendent oder die Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh. 2 Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliederversammlung für eine Gesamtwahlperiode von vier Jahren gewählt, bis zu zwei von ihnen ausdrücklich als in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglieder. 3 Die Wahlperiode richtet sich nach dem Kirchenwahlgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (Wahl von Presbyterinnen und Presbytern in Kirchengemeinden). 4 Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. 5 Wiederwahl (auch mehrfache) ist zulässig. 6 Die Mitgliederversammlung kann auch während einer laufenden Wahlperiode weitere Mitglieder bis zur Höchstzahl von sechs bestellen.
- Die Wählbarkeit für ein Amt im Verwaltungsrat richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchenwahlgesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen3# für die Wahl von Presbytern und Presbyterinnen in Kirchengemeinden.
- 1 Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. 2 Vorstandsmitglieder können nicht dem Verwaltungsrat angehören. 3 Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht als Vertreter oder Vertreterinnen eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung auftreten.
- Wer in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Körperschaft steht, an der der Verein unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, kann nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.
- 1 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung. 2 Eine Abberufung gewählter Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich; über die Abwahl entscheidet die Mitgliederversammlung. 3 Die Amtsniederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats und ist jederzeit möglich.
- 1 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen. 2 Fällt die Zahl der gewählten Mitglieder unter drei, hat unverzüglich eine Nachwahl zu erfolgen.
- 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie haften nur für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen entstehen. 3 Angemessene Auslagen werden ihnen erstattet.
- 1 Vorsitzender oder Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Superintendent oder die Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh. 2 Der oder die stellvertretende Vorsitzende wird durch den Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.
- Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen und Berater oder Beraterinnen hinzuziehen.
- Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats
- 1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich zusammen. 2 Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden beantragt wird.
- 1 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem oder der Vorsitzenden – bei Verhinderung von seinem oder ihrem Stellvertreter oder seiner oder ihrer Stellvertreterin – unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort einberufen. 2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 3 Der Tag der Sitzung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
- 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin, anwesend ist. 2 Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen.
- 1 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- 1 Beschlüsse des Verwaltungsrats können auf Anfrage des oder der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall auf Anfrage seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin – in dringenden Fällen auch per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren). 2 In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. 3 Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegeben Stimmen gefasst.4 Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats daran beteiligt und kein Mitglied des Verwaltungsrats dem Verfahren bis zum Ablauf der Stimmabgabefrist per Brief, Telefax oder E-Mail gegenüber dem Anfragenden widerspricht.5 Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und die Beteiligung daran sind allen Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich per Brief, Telefax oder E-Mail bekannt zu geben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats aufzunehmen.
- 1 Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall deren Teilnahme nicht ausschließt. 2 Der Verwaltungsrat kann Gäste oder sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
- 1 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. 2 Die Niederschrift ist von dem oder der Sitzungsleitenden und einem weiteren Mitglied und dem oder der Protokollführenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats binnen vier Wochen nach der Sitzung per Brief, Telefax oder E-Mail zuzusenden. 3 Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der folgenden Sitzung zu beschließen. 4 Die Originale der Niederschriften sind in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrats
- 1 Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, berät den Vorstand bei seiner Arbeit und überwacht dessen Geschäftsführung. 2 Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
- Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für die
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
- Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans,
- Erteilung der Zustimmung zu nach dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Geschäften,
- Feststellung des vom Abschlussprüfer oder der Abschlussprüferin geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses,
- Wahl eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin und Beauftragung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidung über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
- 1 Der Verwaltungsrat kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand (weitere) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen festlegen, die nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 2 Die Zustimmungsvorbehalte wirken ausschließlich im Innenverhältnis und beschränken die Vertretungsmacht des Vorstands nicht.
- 1 Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber den Vorstandmitgliedern. 2 Erklärungen gegenüber dem Vorstand sowie gegenüber Dritten werden im Namen des Verwaltungsrats durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats abgegeben. 3 Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der oder die stellvertretende Vorsitzende Erklärungen für den Verwaltungsrat nur im Falle einer Verhinderung des oder der Vorsitzenden abgeben soll.
§ 12
Der Vorstand
- 1 Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen. 2 Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, ist vom Verwaltungsrat ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu bestimmen.
- Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
- 1 Vorstandsmitglieder werden befristet, in der Regel für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsrat bestellt. 2 Die Berufung erfolgt im Benehmen mit der Diakonie RWL und dem Landeskirchenamt. 3 Eine Wiederbestellung (auch mehrfach) ist zulässig. 4 Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode soll der Verwaltungsrat über die Wiederbestellung entscheiden.
- 1 Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt hauptamtlich. 2 Sie erhalten eine angemessene Vergütung.
§ 13
Vertretung und Geschäftsführung
- 1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Besteht der Vorstand aus zwei Vorstandsmitgliedern, sind beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern nicht einem oder beiden Vorstandsmitgliedern durch Beschluss des Verwaltungsrats Einzelvertretungsmacht erteilt wird. 3 Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets alleinvertretungsberechtigt.
- Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrats partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Die besonderen Aufgaben des Vorstands, die Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat sowie bei zwei Vorstandsmitgliedern die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands können vom Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.
- Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.
- Der Vorstand unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats zeitnah über alle grundsätzlichen oder wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
§ 14
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- 1 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden. 2 Sind weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Stimmen vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens einundzwanzig Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; darauf ist in der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung oder Auflösung hinzuweisen; der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung (einschließlich Zweckänderungen) sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Übergangsregelung
1 Unbeschadet des § 9 gelten im Übrigen bis zur Kirchenwahl 2024 folgende Personen als gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats:
- 1)
- Gravemeier, Volker
- 2)
- Grosser, Petra
- 3)
- Kronshage, Peter
- 4)
- Reimers, Dr. Udo
- 5)
- Schneider, Ulrich
- 6)
- Sonnabend, Dr. Wolfgang
2 Sämtlichen vorgenannten Mitgliedern des Verwaltungsrats steht in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zu; ab dem Neuwahlzeitpunkt 2024 steht nur den ausdrücklich als stimmberechtigt von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern ein Stimmrecht zu. 3 Gleiches gilt für Nachbesetzungen während der laufenden Amtsperiode.
#§ 16
Inkrafttreten4#
1 Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2018 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.