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Verordnung über die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Entschädigungsverordnung der EKD – EntschV.EKD)

Vom 1. Juli 2011

(ABl. EKD 2011 S. 146)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 1. Änderung der Entschädigungsverordnung der EKD
15. Oktober 2021
§ 1 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 4
eingefügt
Anlage zu § 2
neu gefasst
2
Zweite Änderung der Entschädigungsverordnung der EKD
24. Januar 2025
§ 1 Abs. 1 Satz 1
geändert
1. Tabellenzeile der Anlage
neu gefasst
Auf Grund des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland1# vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), das durch das Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 339) geändert wurde, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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§ 12#
Grundvorschrift

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. Sie wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt.
( 2 ) Endet ein Verfahren durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Abgabe innerhalb eines Spruchkörpers oder Weglegen der Akte wegen Nichtbetreiben der Beteiligten, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. Dies gilt
  1. nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung am Tag der mündlichen Verhandlung, in oder nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird,
  2. nicht für das berichterstattende Mitglied, wenn dieses bereits ein Votum gefertigt hat.
( 3 ) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Bei Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder sachverständigen Personen, oder bei Durchführung mehrtägiger Verhandlungen erhöht sich die Aufwandsentschädigung jeweils um die Hälfte.
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§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ergibt sich aus der Anlage.
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§ 3
Inkraft- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 17. April 1998 (ABl. EKD S. 189), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002 S. 1) außer Kraft.
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Anlage (zu § 2)3#

Mitglieder
Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
Verfassungsgerichtshof und Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vorsitzende Mitglieder
245 Euro
275 Euro
Berichterstattende Mitglieder, soweit sie nicht vorsitzende Mitglieder sind
180 Euro
210 Euro
weitere beisitzende Mitglieder
65 Euro
90 Euro

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1 ↑ Nr. 120.
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2 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 neu gefasst und Abs. 4 eingefügt durch Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 1. Änderung der Entschädigungsverordnung der EKD vom 15. Oktober 2021; § 1 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Zweite Änderung der Entschädigungsverordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Januar 2025.
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3 ↑ Anlage zu § 2 neu gefasst durch durch Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 1. Änderung der Entschädigungsverordnung der EKD vom 15. Oktober 2021; Erste Tabellenzeile der Anlage neu gefasst durch Zweite Änderung der Entschädigungsverordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Januar 2025.