.Verordnung über die Aufwandsentschädigung
§ 12#
§ 2
§ 3
Verordnung über die Aufwandsentschädigung
der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Entschädigungsverordnung der EKD – EntschV.EKD)
Vom 1. Juli 2011
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 1. Änderung der Entschädigungsverordnung der EKD | 15. Oktober 2021 | § 1 Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | neu gefasst | ||||
§ 1 Abs. 4 | eingefügt | ||||
Anlage zu § 2 | neu gefasst |
Auf Grund des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland1# vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), das durch das Kirchengesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 339) geändert wurde, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 12#
Grundvorschrift
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. 2 Sie wird für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt.
(
2
)
1 Endet ein Verfahren durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Abgabe innerhalb eines Spruchkörpers oder Weglegen der Akte wegen Nichtbetreiben der Beteiligten, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. 2 Dies gilt
- nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung am Tag der mündlichen Verhandlung, in oder nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird,
- nicht für das berichterstattende Mitglied, wenn dieses bereits ein Votum gefertigt hat.
(
3
)
1 Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1. 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Bei Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder sachverständigen Personen, oder bei Durchführung mehrtägiger Verhandlungen erhöht sich die Aufwandsentschädigung jeweils um die Hälfte.
#§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ergibt sich aus der Anlage.
#§ 3
Inkraft- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 17. April 1998 (ABl. EKD S. 189), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (ABl. EKD 2002 S. 1) außer Kraft.
#Anlage (zu § 2)3#
Mitglieder | Aufwandsentschädigung Kirchengericht der EKD | Aufwandsentschädigung Verfassungsgerichtshof, Kirchengerichtshof und Schlichtungsausschuss der EKD |
Vorsitzende Mitglieder | 245 Euro | 275 Euro |
Berichterstattende Mitglieder, soweit sie nicht vorsitzende Mitglieder sind | 180 Euro | 210 Euro |
weitere beisitzende Mitglieder | 65 Euro | 90 Euro |