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Geltungszeitraum von: 01.08.2008

Geltungszeitraum bis: 28.02.2012

Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hamm

Vom 18. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 181)

Präambel
„Und er nahm ein Kind, stellte es mitten unter sie und herzte es und sprach zu ihnen: ,Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf; und wer mich aufnimmt, der nimmt nicht mich auf, sondern den, der mich gesandt hat.´“ (Markus 9, 36 und 37).
Jesus hat sich in besonderer Weise den Kindern zugewandt. Er stellt sie der christlichen Gemeinde als Beispiel vor Augen.
Die Arbeit der Evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus.
Diesen christlichen Erziehungsauftrag nehmen wir in den evangelischen Tageseinrichtungen der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Hamm wahr. Um flexibel auf Veränderungen und neue Anforderungen reagieren zu können, beschließt die Kreissynode des Kirchenkreises Hamm für die Tageseinrichtungen für Kinder gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW2# die folgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Arbeit der Ev. Tageseinrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umganges mit der Umwelt. Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Grundlage des Gemeindeaufbaus.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW sowie aus den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW3#. Vor diesem Hintergrund erstellt der Kirchenkreis als Träger der Einrichtungen in gemeinsamer Verantwortung mit den Kirchengemeinden und den Leitungen der Einrichtungen ein auf die jeweilige Einrichtung und die Gemeindekonzeption abgestimmtes pädagogisches Konzept, welches in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist.
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§ 2
Trägerverbund

( 1 ) Der Kirchenkreis Hamm bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Gemeinden des Kirchenkreises Hamm können ihre Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung durch Presbyteriumsbeschluss an den Trägerverbund des Kirchenkreises Hamm im Rahmen dieser Satzung übertragen.
( 3 ) Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Kirchenkreis Hamm und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
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§ 3
Leitungsausschuss

Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte im Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder.
Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
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§ 4
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen mindestens sechs die Befähigung für das Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben müssen.
( 2 ) Insgesamt acht Mitglieder des Leitungsausschusses und ihre Stellvertretungen werden aus den Regionen gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises Hamm (vgl. § 7 Absatz 3) für die Dauer ihrer Amtszeit berufen.
( 3 ) Des Weiteren gehören dem Ausschuss an:
  1. ein vom KSV benanntes Mitglied bzw. seine Stellvertretung;
  2. die Geschäftsführung (Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung).
( 4 ) Des Weiteren werden zu den Tagesordnungspunkten in den Leitungsausschuss mit Stimmrecht zwei Presbyteriumsmitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde entsandt, wenn
  1. über Vorschläge für den Kreissynodalvorstand hinsichtlich der Einstellung und Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder
  2. über die Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung entschieden wird.
( 5 ) Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte des Leitungsausschusses gewählt.
( 6 ) Der Leitungsausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen zuziehen.
( 7 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
( 2 ) Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten von Kreissynode und Kreissynodalvorstand, insbesondere die
  1. Beschlussfassung über die Vorschläge an den Kreissynodalvorstand bei Personaleinstellungen und Kündigungen;
  2. Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung;
  3. Beschlussfassung über die nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d zu erarbeitenden Konzeptionen;
  4. Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung;
  5. Erstellung einer Finanz- sowie Personalrichtlinie;
  6. Erstellung der Vorlagen für den Haushalts- und Stellenplan zur Beschlussfassung in der Kreissynode.
( 3 ) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
( 4 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt wurden zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 5 ) Der Leitungsausschuss hat das zuständige Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren, zu beraten sowie ggf. gemäß § 4 Absatz 7 entsprechend einzuladen.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Geschäfte des Leitungsausschusses werden von der Fachberatung der Tageseinrichtungen für Kinder und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung im Kirchenkreis geführt. Die entsprechenden Dienstanweisungen erlässt der Kreissynodalvorstand.
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§ 7
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien sind an der Arbeit im Trägerverbund wie folgt beteiligt:
  1. sie entsenden bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 4 zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Im Falle der Besetzung von Leitungen haben sie ein Vorschlagsrecht;
  2. sie entsenden Presbyteriumsmitglieder als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtung;
  3. sie haben ein Mitspracherecht bei der weiteren Personalbesetzung in einer Einrichtung auf Grundlage der Finanz- und Personalrichtlinien des Leitungsausschusses;
  4. sie verantworten die Erstellung einer Konzeption, die den Grundsätzen gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe b entspricht.
( 2 ) Das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde und die Tageseinrichtungen für Kinder arbeiten intensiv und kontinuierlich im Rahmen der Konzeption zusammen, insbesondere durch
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  2. die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung;
  3. die Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen.
( 3 ) Die Ausgestaltung der unter Absatz 2 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Trägerverbundes orientieren und gestaltet werden in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Presbyterium.
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§ 8
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens zweimal im Jahr zur Fachkonferenz aller Tageseinrichtungen für Kinder ein.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 9
Finanzierung der Betriebskosten

Die Finanzierung der Betriebskosten der Einrichtungen wird in der Finanzsatzung für den Kirchenkreis Hamm in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 10
Kündigung

Die Mitgliedschaft in dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hamm kann vom jeweiligen Presbyterium und vom Kreissynodalvorstand mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sie wird dann mit dem Beginn des folgenden Kindergartenjahres gültig. Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen betreffenden Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis Hamm gesonderte Verträge geschlossen.
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§ 11
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 1