.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
§ 186#
Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Hamm
Vom 2. Dezember 2011
(KABl. 2012 S. 28)
Präambel
1 „Und er nahm ein Kind, stellte es mitten unter sie und herzte es und sprach zu ihnen: Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf; und wer mich aufnimmt, der nimmt nicht mich auf, sondern den, der mich gesandt hat“ (Markus 9, 36 und 37).
2 Jesus hat sich in besonderer Weise den Kindern zugewandt. 3 Er stellt sie der christlichen Gemeinde als Beispiel vor Augen.
4 Die Arbeit der Evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. 5 Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiäre und soziale Beziehungen aus.
6 Diesen christlichen Erziehungsauftrag nehmen wir in den evangelischen Tageseinrichtungen der Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm (im weiteren Verlauf Kirchenkreis genannt) wahr. 7 Um flexibel auf Veränderungen und neue Anforderungen reagieren zu können, beschließt die Kreissynode des Kirchenkreises Hamm für die Tageseinrichtungen für Kinder gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der EKvW die folgende Satzung:
#I. Verbund Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
1 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umganges mit der Umwelt. 3 Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Grundlage des Gemeindeaufbaus.
(
2
)
1 Mit der Bildung eines Verbundes unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. 2 Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Kirchenkreis im Verbund die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. 3 Der Verbund ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
(
3
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)4# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
(
4
)
Darüber hinaus gelten die rechtlichen Grundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
(
5
)
Der Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
#§ 2
Aufgaben des Verbundes
(
1
)
Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder wahrzunehmen.
(
2
)
Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
#II. Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 3
Aufnahme in den Trägerverbund
(
1
)
Die Gemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm können auf Antrag ihre Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) durch Presbyteriumsbeschluss an den Evangelischen Kirchenkreis Hamm – Trägerverbund – übertragen.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
Die Annahme des Presbyteriumsbeschlusses zur Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes.
#§ 4
Trägerschaftsaufnahme
(
1
)
Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen angesammelten Rücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis (Trägerverbund) zu übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die übertragen werden,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
§ 5
Trägerschaftsabgabe
(
1
)
Auf Antrag der Kirchengemeinde kann durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes die Trägerschaft von Tageseinrichtungen mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf Kirchengemeinden übertragen werden.
(
2
)
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Verbund erfolgen.
(
3
)
Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 6
Schließung von Einrichtungen
1 Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. 2 Die Kirchengemeinde, die eine solche Tageseinrichtung an den Verbund abgegeben hat, und der Leitungsausschuss sind dazu vorher zu hören.
#III. Arbeitsweise des Verbundes
#§ 7
Organisation des Verbundes
(
1
)
Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Verbund evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Hamm ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
(
2
)
In alle Gremien nach § 7 dieser Satzung können nur Personen, die ordiniert sind oder die Befähigung für das Presbyteramt haben, berufen werden.
#§ 8
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
- Änderung und Aufhebung der Satzung,
- die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
- den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- die Entlastung der Geschäftsführung,
- die Regelungen der Zusammenarbeit des Verbundes mit dem Kreiskirchenamt.
(
2
)
Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
#§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
- über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verbund (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO5#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
- über Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder und Gruppen,
- über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
- über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
- bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verbundes und den Kirchengemeinden. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
- er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
2 Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. 3 Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kirchenkreisamtes sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen. 2 Er kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen.
#§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- ein vom Kreissynodalvorstand entsandtes Mitglied,
- acht Mitglieder, von denen mindestens sechs die Befähigung für das Presbyteramt haben müssen. Die Mitglieder werden aus den Regionen gemäß der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hamm (Region II und V je 1 Mitglied; Region I, III und IV je 2 Mitglieder) berufen,
- für alle Mitglieder sind Stellvertretungen zu benennen.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
(
3
)
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nichts anderes beschließt.
(
4
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
(
5
)
Der Leitungsausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen als beratende Gäste einladen zuziehen.
(
6
)
Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
#§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss unterstützt die Geschäftsführung. 2 Er sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch den Leitungsausschuss aufgestellten und durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
(
2
)
Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten von Kreissynode und Kreissynodalvorstand, insbesondere:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
- vorbereitende Beschlussfassung zur Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund. Der Leitungsausschuss erstellt eine Rahmenkonzeption, die einrichtungsspezifisch vor Ort zu profilieren ist. Die Konzeptionen der Tageseinrichtungen für Kinder werden vom Leitungsausschuss beschlossen,
- vorbereitende Beschlussfassung zur Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
- Erstellung einer Finanz- sowie Personalrichtlinie,
- Anträge an die Kreissynode,
- Beschlussempfehlung über die Vorschläge an den Kreissynodalvorstand bei Personaleinstellungen und Kündigungen,
- Erstellung der Vorlagen für den Haushalts- und Stellenplan zur Beschlussfassung in der Kreissynode,
- Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an die Kreissynode.
(
3
)
Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
#§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
(
2
)
Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
(
5
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 13
Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung wird vom Kreissynodalvorstand berufen. 2 Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet, dabei ist auf die Aspekte Betriebswirtschaft, Pädagogik und Personalwesen zu achten.
#§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung leitet den Verbund. 2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- sie ist Dienstvorgesetzte der dem Verbund zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstand delegiert auch Einstellung und Kündigung,
- sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
- sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD wahr.
2 Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
#§ 15
Finanzierung des Verbundes
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
§ 16
Fachkonferenz
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss lädt mindestens zweimal im Jahr zur Fachkonferenz ein. 2 Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Geschäftsführung im Verbund.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden
#§ 17
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
3 In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit:
- wenn über die Einstellung und Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder über eine Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Errichtung oder Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung, zu entscheiden ist, entsenden sie zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter in den Leitungsausschuss. Im Falle der Besetzung von Leitungen haben sie ein Vorschlagsrecht,
- sie entsenden Presbyteriumsmitglieder als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9 Absatz 2 KiBiz). Die Trägervertreter sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternrates und berichten dem Presbyterium über ihre Arbeit.
(
2
)
Die Konzeptionsentwicklung der Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beteiligung der Kirchengemeinde.
(
3
)
Die Kirchengemeinde und die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
- der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
- der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
- der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
- der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
- der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
(
4
)
Der Verbund leitet den jeweiligen Kirchengemeinden die Protokolle der Kita-Räte zu.
(
5
)
Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf dessen Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden.
#V. Schlussbestimmungen
#§ 186#
Veröffentlichung, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hamm vom 18. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 181) außer Kraft.