.

Geltungszeitraum von: 31.01.2001

Geltungszeitraum bis: 28.02.2012

Satzung des Kirchenkreises Bochum

in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2001

(KABl. 2001 S. 7)

Aufgrund von Artikel 102 Abs. 21# und 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 in der Fassung vom 14. Januar 1999 beschließt die Kreissynode des Kirchenkreises Bochum folgende Satzung:
####

§ 1

1Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der Skriba oder dem Skriba und fünf Synodalältesten. 2Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt.
#

§ 2

( 1 ) 1Von der Kreissynode werden Ständige Ausschüsse gebildet.
2Die Ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises zu unterstützen. 3In den jeweiligen ihnen zugeordneten Fachbereichen sollen sie die Arbeit der dort tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter laufend beraten und unterstützen.
4Folgende Ständige Ausschüsse werden gebildet:
  1. Erwachsenen- und Familienbildung
  2. Frauenarbeit
  3. Gottesdienst, Liturgik und Kirchenmusik
  4. Haushaltsplanausschuss
  5. Industrie- und Sozialarbeit
  6. Jugendarbeit
  7. Kindergartenarbeit
  8. Mission und Ökumene
  9. Nominierungsausschuss
  10. Öffentlichkeitsarbeit
  11. Planung und Strukturen
  12. Religionsunterricht und Katechetik
  13. Rechnungsprüfungsausschuss
  14. Seelsorge und Beratung
5Weitere Ständige Ausschüsse können gebildet werden.
( 2 ) 1Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden von der Kreissynode berufen. 2Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
3Die Anzahl der Mitglieder eines Ständigen Ausschusses soll zehn Mitglieder in der Regel nicht übersteigen.
( 3 ) 1Für die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse werden keine Vertreterinnen oder Vertreter berufen. 2Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Ausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. 3Weder der Ausschuss noch der Kreissynodalvorstand sind dabei an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses gebunden.
( 4 ) 1Die Amtszeit der Ständigen Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. 2Die Ständigen Ausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung der Kreissynode neu gebildet.
3Die Ständigen Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Superintendentin oder vom Superintendenten einberufen, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.
( 5 ) 1Die Sitzungen der Ständigen Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich, jedoch sind die Ständigen Ausschüsse berechtigt, Sachkundige und Gäste einzuladen. 2Die Superintendentin oder der Superintendent oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kreissynodalvorstandes hat das Recht, jederzeit an den Sitzungen der Ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 6 ) Zu den Sitzungen der Ständigen Ausschüsse sind die in den jeweiligen Fachbereichen tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme hinzuzuziehen, wenn wichtige Angelegenheiten ihrer Arbeitsbereiche zu entscheiden sind.
#

§ 3

( 1 ) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende soll den Ausschuss in der Regel einmal im Monat einberufen. 2Sie oder er muss den Ausschuss einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent oder der Kreissynodalvorstand es verlangen.
( 2 ) 1Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 2Zwischen dem Datum der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von einer Woche liegen, falls nicht etwas anderes vom Ausschuss festgelegt wird.
( 3 ) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsgemäßen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2Für das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung gemäß Artikel 108, Abs. 3-63#, sinngemäß.
( 4 ) 1Über die Verhandlungen des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
  • Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
  • die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,
  • die Tagesordnung,
  • die Beschlüsse im Wortlaut mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis,
  • Angaben über den wesentlichen Inhalt der Beratungen, wenn das zur Erläuterung der Beschlüsse notwendig ist.
2Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung durch Beschluss des Ausschusses zu genehmigen. 3Danach ist die Niederschrift der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Vervielfältigung und zum Versand an die Mitglieder des Ausschusses zu geben.
( 5 ) 1In der Geschäftsführung des Ausschusses wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Superintendentur unterstützt. 2Das gilt insbesondere für die Einladung von Sitzungen, die Herstellung bzw. 3Beschaffung und Versand von Arbeitsunterlagen, die Vervielfältigungen des Protokolls und die Führung der Akten des Ausschusses. 4Bei den Synodalakten wird für jeden Ständigen Ausschuss eine besondere Akte geführt.
#

§ 4

( 1 ) 1Die Ständigen Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Fachbereiche selbständig wahr. 2Die Ständigen Ausschüsse sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. 3Von diesen Gremien können den Ständigen Ausschüssen besondere Arbeitsaufträge erteilt werden.
4Die Ständigen Ausschüsse stehen den Kirchengemeinden und dem Gesamtverband auf Anfrage beratend zur Verfügung. 5Diese sind ihrerseits verpflichtet, die Arbeit der Ständigen Ausschüsse nach besten Kräften zu unterstützen.
( 2 ) 1Die Ständigen Ausschüsse sind berechtigt, die Ergebnisse ihrer Arbeit sowie Anträge über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode zu richten. 2Falls der Kreissynodalvorstand mit dem Inhalt der jeweiligen Vorlage nicht übereinstimmt, gibt er seine abweichende Stellungnahme der Kreissynode gleichzeitig bekannt. 3Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Arbeitsergebnissen der Ständigen Ausschüsse bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) 1Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ständigen Ausschüsse. 2Er informiert sich laufend über die Ausschussarbeit und sorgt für die Erledigung von Arbeitsaufträgen. 3Er sorgt ferner dafür, dass die Ständigen Ausschüsse untereinander über den Stand der Beratungen laufend informiert werden. 4Zu diesem Zweck werden die Sitzungsprotokolle aller Ständigen Ausschüsse regelmäßig allen Ausschussvorsitzenden zugeleitet.
( 4 ) 1Mindestens einmal jährlich sind die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse zu einem umfassenden Erfahrungsaustausch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kreissynodalvorstand einzuladen. 2Die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse nehmen an dieser Sitzung mit beratender Stimme teil.
( 5 ) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Ständigen Ausschusses ist zu der Sitzung des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme einzuladen, wenn wichtige Angelegenheiten seines Fachbereiches zu entscheiden sind. 2Vor einer Entscheidung des Kreissynodalvorstandes soll die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses eingeholt werden, wenn die oder der Ausschussvorsitzende es beantragt.
( 6 ) Für den Fall, dass mehrere Ständige Ausschüsse an einer Sachfrage arbeiten und eine Einigung über die Zuständigkeit nicht hergestellt werden kann, entscheidet der Kreissynodalvorstand.
( 7 ) 1Die Ständigen Ausschüsse erstatten der Kreissynode jährlich einen Bericht über ihre Arbeit. 2Diese Berichte sind der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Aufnahme in ihren oder seinen Jahresbericht einzureichen.
( 8 ) 1Ist ein Ständiger Ausschuss arbeitsunfähig, so stellt der Kreissynodalvorstand die Arbeitsunfähigkeit des Ständigen Ausschusses durch Beschluss fest und gibt seinen Beschluss den Ausschussmitgliedern bekannt. 2Auf ihrer nächsten Tagung entscheidet die Kreissynode über die Neubildung oder die ersatzlose Auflösung des Ständigen Ausschusses.
#

§ 5

( 1 ) 1Für die Arbeit der Ständigen Ausschüsse in den verschiedenen Fachbereichen werden im Haushaltsplan der Kreissynode Mittel bereitgestellt. 2Über die Höhe der jeweiligen Ansätze entscheidet die Kreissynode im Rahmen der Haushaltsplanberatung. 3Die Ständigen Ausschüsse sind berechtigt, Anträge über die Höhe der bereitgestellten Mittel an den Kreissynodalvorstand zu richten, der die Anträge mit seiner Stellungnahme an den Haushaltsplanausschuss weiterleitet.
( 2 ) 1Die Ständigen Ausschüsse verfügen über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für Sachausgaben ihres Arbeitsbereiches in eigener Verantwortung. 2Soweit Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 300,-- DM übersteigen, ist vor Erteilung eines Auftrages die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten einzuholen.
( 3 ) 1Die Berechtigung zum Unterschreiben der Kassenanweisungen (Anordnungsbefugnis) kann gem. 2§ 89 der Verwaltungsordnung4# auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses übertragen werden, um die Ausschussarbeit und die laufende Abwicklung des Haushaltsplanes zu erleichtern und zu vereinfachen.
#

§ 6

( 1 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ständigen Ausschüsse nicht befugt.
( 2 ) 1Zusätzliche Einzelfragen des Verfahrens der Ausschussarbeit können durch Beschlüsse des jeweiligen Ständigen Ausschusses geregelt werden. 2Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand.
( 3 ) Aufgrund der Bestimmungen der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen vom 19.06.1986 gilt für den Rechnungsprüfungsausschuss eine besondere Geschäftsordnung.
( 4 ) Jedem stimmberechtigten Mitglied der Ständigen Ausschüsse ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.
#

§ 7

1Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Bochum vom 8. November 1975 außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1
#
2 ↑ Nr. 1
#
3 ↑ Nr. 1
#
4 ↑ Nr. 800
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER