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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Bochum
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 19. November 2011

(KABl. 2012 S. 26)

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Bochum hat auf Grund von Artikel 104 Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gebiet, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Bochum der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelische Kirchengemeinde Altenbochum-Laer,
Evangelische Kirchengemeinde Bochum,
Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Gethsemane,
Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Trinitatis,
Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Werne,
Evangelische Kirchengemeinde Bochum-Wiemelhausen,
Evangelische Kirchengemeinde Dahlhausen,
Evangelische Kirchengemeinde Eppendorf-Goldhamme,
Evangelische Kirchengemeinde Gerthe,
Evangelische Kirchengemeinde Harpen,
Evangelische Kirchengemeinde Hiltrop,
Evangelische Kirchengemeinde Hordel,
Evangelische Kirchengemeinde Langendreer,
Evangelische Kirchengemeinde Linden,
Evangelische Kirchengemeinde Querenburg,
Evangelische Kirchengemeinde Stiepel,
Evangelische Kirchengemeinde Weitmar,
Evangelische Kirchengemeinde Weitmar-Mark
und ihre möglichen Rechtsnachfolger zusammengeschlossen.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ein Siegel, das einen Ausschnitt vom Portal des Turmes der Christuskirche Bochum zeigt.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. weiteren fünf Mitgliedern.
( 2 ) Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bochum erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den Leitungsausschuss. Die Zusammensetzung des Leitungsausschusses und die Aufgaben sind in der Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bochum geregelt.
( 2 ) Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse:
  1. Finanzausschuss,
  2. Nominierungsausschuss.
Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Finanzausschusses werden in der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Bochum geregelt.
Der Nominierungsausschuss bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse, durchzuführenden Wahlen und zu bestellenden Beauftragten vor. Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Vorschläge vorbereitet. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Arbeit der Ausschüsse Leitlinien beschließen.
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§ 6
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte für die Dauer der Synodalperiode bestellen.
( 2 ) Die Synodalbeauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig über ihre Arbeit.
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§ 7
Zusammenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der kreiskirchlichen Dienste miteinander und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, kreiskirchlichen Einrichtungen und Diensten. Dazu kann der Kreissynodalvorstand Leitlinien beschließen.
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§ 8
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt errichtet. Das Kreiskirchenamt nimmt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Bochum wahr.
( 2 ) Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: „Evangelischer Kirchenkreis Bochum – Kreiskirchenamt –“.
( 4 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinden jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
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§ 9
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
( 3 ) Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen (Artikel 161 KO3#).
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§ 104#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Genehmigung mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Bochum in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2001 (KABl. 2001 S. 7) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Februar 2012.