.

Satzung
der Ev. Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen

Vom 17. April 2012

(KABl. 2012 S. 174)

####

Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hillegossen und die Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst bilden zum 1. Juli 2011 die neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen.
Für ihre Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#

§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Kirchengemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
( 3 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
#

§ 2
Gemeindebeirat

Das Presbyterium kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen.
#

§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden gemäß Artikel 74 KO3# in den folgenden Fachbereichen Fachausschüsse berufen:
  1. Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften,
  2. Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
  3. Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
  4. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder.
Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Fachausschüsse einrichten.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. Sie werden von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses gewählt
( 4 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Stellvertretung sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 5 ) Die Ausschüsse tagen mindestens zweimal jährlich.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien.
#

§ 4
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Stellvertretung der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters,
  5. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
  6. die Verwaltungskraft des Gemeindebüros,
  7. ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
( 2 ) Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes sowie des Entwurfes des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung von § 8 dieser Satzung,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
#

§ 5
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
  3. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  4. die Stellvertretung der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters,
  5. ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
( 3 ) Der Ausschuss kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
( 4 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  2. die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
( 5 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  2. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
#

§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Gegenstand des Ausschusses ist der Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Stieghorst-Hillegossen.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden,
  3. die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister,
  4. die Stellvertretung der Friedhofskirchmeisterin oder des Friedhofskirchmeisters,
  5. die oder der Verwaltungsangestellte des Friedhofs,
  6. ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
( 3 ) Der Ausschuss kann zur Beratung Fachkundige hinzuziehen.
( 4 ) Der Ausschuss berät über
  1. die Entwicklung des Friedhofskonzeptes,
  2. die Werkverträge Gärtnerei und Küsterdienst Kapelle,
  3. den Haushaltsplanentwurf für den Friedhof,
  4. die Anstellung der Mitarbeitenden.
( 5 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. Anschaffungen und Auftragsvergaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes,
  2. die Erstellung eines Räumplanes.
( 6 ) Er führt mindestens einmal jährlich eine Friedhofsbegehung durch.
#

§ 7
Fachausschuss
für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen der in der Kirchengemeinde befindlichen evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder. Er unterstützt die Tageseinrichtungen für Kinder und fördert ihre Integration in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die Kita-Beauftragten aus dem Presbyterium,
  2. die Leitungen der Kindertagesstätten,
  3. die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber, die mit der Kita-Arbeit betraut sind,
  4. ein sachkundiges Gemeindeglied, das die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat.
( 3 ) Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Planung, Durchführung und Koordination von gemeinsamen Aktivitäten und religionspädagogischen Angeboten.
#

§ 8
Grundsätze
der Zusammenarbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden.
Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#

§ 95#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ Nr. 1.
#
4 ↑ Nr. 1.
#
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2012.