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Satzung des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Witten

Vom 13. März 1978

(KABl. 1978 S. 93)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Gesamtverbandes Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeinden Witten
17. Juni 2006
Name der Satzung
geändert
§ 1
geändert
####

§ 11#

  1. Der Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden Witten ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen kirchlicher Ordnung in eigener Verantwortung.
  3. Der Gesamtverband wird gegenüber der Öffentlichkeit durch seinen Vorsitzenden vertreten.
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§ 2

  1. Die Leitung und Geschäftsführung des Gesamtverbandes obliegt dem Verbandsvorstand.
  2. Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
  4. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Verbandsvorsitzende unter Beidrückung des Verbandssiegels beglaubigt, festgestellt.
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§ 3

  1. Dem Verbandsvorstand gehören an
    1. ein Pfarrer je Verbandsgemeinde,
    2. ein Presbyter je Pfarrstelle der Verbandsgemeinden.
  2. Die in Absatz 1 a und 1 b benannten Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Presbyterien nach der jeweiligen allgemeinen Presbyterwahl auf die Dauer von 4 Jahren entsandt. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium.
  3. Scheidet ein entsandtes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied zu bestellen.
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§ 4

Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren. Sie dürfen nicht derselben Verbandsgemeinde angehören. Der Vorsitzende soll Pfarrer sein, sein Stellvertreter kann ein Presbyter sein.
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§ 5

  1. Sitzungen des Verbandsvorstandes werden nach den Vorschriften dieser Satzung und der Geschäftsordnung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Kirchen-2# und Verwaltungsordnung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß.
  2. Der Vorsitzende hat den Vorstand schriftlich zu Verhandlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung soll nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich erfolgen. Der Vorsitzende hat den Vorstand binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt. Die Einladung muss 10 Tage vor der Sitzung ergehen.
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§ 6

  1. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Protokolle der Verhandlungen des Vorstandes sind den Mitgliedern und den Verbandsgemeinden umgehend zuzustellen.
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§ 7

Für die Errichtung und Besetzung von Verbandspfarrstellen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Im übrigen gilt § 4 Abs. 2 des Verbandsgesetzes4# (KAB1. 1971 S. 6 ff).
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§ 8

  1. Der Finanzbedarf des Verbandes zur Durchführung seiner Aufgaben wird durch Beiträge der Verbandsgemeinden gedeckt. An der Bereitstellung der finanziellen Mittel haben sich die Verbandsgemeinden entsprechend der Gemeindegliederzahl zu beteiligen.
  2. Soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, haben die Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder nach dem Stand vom 1.1. des lfd. Jahres den Verlust abzudecken und darauf Vorschüsse zu leisten.
  3. Bei einem Verkauf von Grundstücken aus dem Verbandsvermögen sollen alle Gemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl an dem Erlös beteiligt werden.
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§ 9

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass mindestens zwei Drittel der Verbandsgemeinden zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
  2. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen, den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken können nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  3. Beschlüsse über Planung, Errichtung und Unterhaltung weiterer Aufgaben und Einrichtungen können nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Verbandsgemeinden zustimmen.
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§ 10

  1. Zur Mitwirkung bei den Verbandsangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von den Verbandspresbyterien vorgeschlagen werden. Den Ausschüssen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Presbyteriums sind. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. In den Ausschüssen müssen die Verbandsgemeinden gleichmäßig vertreten sein.
  2. Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse bilden und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. In diese Ausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrer und andere Mitarbeiter, Mitglieder des Verbandsvorstandes und sachkundige Gemeindeglieder berufen werden.
  3. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Ausschüsse und Fachausschüsse bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.
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§ 11

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Gegen seine Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
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§ 12

Dem Verband können benachbarte Kirchengemeinden durch Beschluss der Kirchenleitung angeschlossen werden. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises, der Verbandsvorstand und die Presbyterien der anzuschließenden Gemeinden sind vorher zu hören.
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§ 13

Über die Auflösung des Gesamtverbandes beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der beteiligten Presbyterien der Auflösung zustimmen.
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§ 14

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Änderung der Satzung des Gesamtverbandes Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeinden Witten vom 17. Juni 2006.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Nr. 60.