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Kirchenrechtliche Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest und der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund, beide Evangelischer Kirchenkreis Dortmund1#

Vom 15. Dezember 2000

(KABl. 2001 S. 114)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd
22. April 2015/4. Mai 2015
Überschrift
neu gefasst
Präambel Satz 2
neu gefasst
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 3 und 4
geändert
§ 2
neu gefasst
§ 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 1, 2 und 4
geändert
§ 4 Abs. 3
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 5 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
§ 5 Abs. 3
neu gefasst
§ 6
gestrichen
§ 7 und § 8
neu nummeriert
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Präambel3#

1Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist eine Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
2Zur Gestaltung der Gemeinsamen gemeindlichen Jugendarbeit treffen die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest und die Evangelische Philippus-Kirchengemeinde Dortmund folgende kirchenrechtliche Vereinbarung:
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§ 14#
Name und Anstellungsträger

(1) Die beteiligten Kirchengemeinden bilden die „Gemeinsame Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest und der Evangelischen Philippus-Kirchengemeinde Dortmund“.
(2) Für die Öffentlichkeitsarbeit kann ein ansprechender Name durch den Gemeinsamen Jugendausschuss festgelegt werden.
(3) Anstellungsträgerin für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Hauptamtlichen) ist die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest.
(4) 1Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest als Anstellungsträgerin der Hauptamtlichen delegiert die Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf den Gemeinsamen Jugendausschuss. 2Die Fachaufsicht wird von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden wahrgenommen. 3Die Dienstaufsicht verbleibt bei der bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest.
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§ 2
Finanzierung

(1) 1Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach dem Umlageverfahren auf Basis der Gemeindeglieder. 2Die Höhe der zu zahlenden Umlage für die einzelne Kirchengemeinde errechnet sich nach dem geplanten Finanzbedarf gemäß der Gemeindegliederzahl, die von dem Evangelischen Kirchenkreis Dortmund bei der Kirchensteuerzuweisung zugrunde gelegt wird.
(2) Die an dem Modell beteiligten Kirchengemeinden verpflichten sich zur aktiven Trägerschaft.
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§ 35#
Der Gemeinsame Jugendausschuss

(1) 1Die beteiligten Kirchengemeinden bilden einen Gemeinsamen Jugendausschuss. 2Der Gemeinsame Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
3Je Kirchengemeinde entsenden die Presbyterien vier Vertreterinnen oder Vertreter, von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter Mitglied des Presbyteriums sein müssen.
4Die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter sollen aus dem Bereich der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entsandt werden.
(2) 1Die Mitglieder des Gemeinsamen Jugendausschusses werden jeweils in der ersten Sitzung der beteiligten Presbyterien nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl für vier Jahre berufen. 2Eine erneute Berufung ist zulässig. 3Für jedes Mitglied des Gemeinsamen Jugendausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) 1Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeinsamen Jugendarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinsamen Jugendausschusses teil. 2Die Artikel 67 und 76 Kirchenordnung sind zu beachten. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kontaktstelle Evangelische Jugend des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund nimmt ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(4) 1Der Gemeinsame Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ihre Stellvertreterin oder seine Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter oder seinen Stellvertreter. 2Diese müssen Mitglieder eines Presbyteriums sein.
(5) Für die Sitzungen des Gemeinsamen Jugendausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
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§ 46#
Die Aufgaben des Gemeinsamen Jugendausschusses

(1) 1Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Presbyterien koordiniert, fördert und begleitet der Gemeinsame Jugendausschuss die verschiedenen Formen der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der beteiligten Kirchengemeinden. 2Er fördert und begleitet die Arbeit der hauptamtlichen Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter.
(2) 1Er entscheidet über den Einsatz und die Schwerpunkte der Arbeit der Hauptamtlichen und überprüft die Ausführung dieser Beschlüsse. 2Er entscheidet über kooperative und gemeindeübergreifende Aktivitäten. 3Dabei berücksichtigt er insbesondere die Interessen aller beteiligten Kirchengemeinden. 4Der Gemeinsame Jugendausschuss entscheidet in allen Personalfragen im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger nach den Vorgaben der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Gegebenheiten und des Stellenplanes. 5Bei Kündigungen entscheidet auf Vorschlag des Gemeinsamen Jugendausschusses das Presbyterium der Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest.
(3) Bei Stellenbesetzungen und Kündigungen entscheidet auf Vorschlag des Gemeinsamen Jugendausschusses das Presbyterium des Anstellungsträgers.
(4) 1Der Gemeinsame Jugendausschuss stellt den Haushaltsplan für die Gemeinsame Jugendarbeit auf und legt ihn den beteiligten Kirchengemeinden zur Beschlussfassung vor. 2Er entscheidet über die Verwendung der Mittel im Rahmen dieses Haushaltsplanes.
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§ 57#
Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach einer vom Gemeinsamen Jugendausschuss erarbeiteten Dienstanweisung.
2Dienstsitz ist die Ev. Philippus-Kirchengemeinde Dortmund.
(2) 1Die Hauptamtlichen stehen den Kirchengemeinden als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in allen Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zur Verfügung. 2Die Gewinnung und Motivation von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Planung und Durchführung von Freizeiten und anderen Veranstaltungen zählen zu den Schwerpunkten der Arbeit der Hauptamtlichen.
(3) 1Die Wahrnehmung jugendpolitischer Interessen der Evangelischen Jugendarbeit im Bereich der beteiligten Kirchengemeinden (z. B. nach § 78 KJHG) erfolgt durch eine Hauptamtliche oder einen Hauptamtlichen. 2Die Hauptamtlichen nehmen an den Hauptamtlichentreffen des Evangelischen Kirchenkreises Dortmund teil.
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§ 68#
Änderung der Vereinbarung

Änderungen der Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien aller beteiligten Kirchengemeinden und der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 79#
Genehmigung, Inkrafttreten10#

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Überschrift neu gefasst durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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3 ↑ Präambel Satz 2 neu gefasst durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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4 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 und 4 geändert durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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5 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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6 ↑ § 4 Abs. 1, 2 und 4 geändert, Abs. 3 neu gefasst durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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7 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 neu gefasst durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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8 ↑ § 7 neu nummeriert durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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9 ↑ § 8 neu nummeriert durch Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dortmund-Süd vom 22. April 2015/4. Mai 2015.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die kirchenrechtliche Vereinbarung ist in Kraft getreten am 1. Juni 2001.
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