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Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Vlotho
der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 15. Juni 2012

(KABl. 2012 S. 195)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen
24. Mai 2024
§ 5 Abs. 2
neu gefasst
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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Vlotho in seiner damaligen Rechtsform wurde durch Beschluss der Westfälischen Provinzialsynode von 1838 gebildet. Der Beschluss ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der königlichen Regierung in Minden von 1841/Seite 24 ff. in Kraft getreten.
( 2 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Bad Oeynhausen-Altstadt, Bad Oeynhausen-Wichern, Bonneberg, Eidinghausen-Dehme, Eisbergen, Exter, Gohfeld, Hausberge, Holzhausen und Holtrup an der Porta, Lohe, Mahnen, Rehme, Uffeln, Valdorf, Veltheim, Vlotho St. Johannis, Vlotho St. Stephan, Volmerdingsen-Wittekindshof, Wehrendorf, Werste und Wittel zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz mit Symbolisierungen in den Winkeln des Kreuzes, es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Vlotho“.
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§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Assessorin oder dem Assessor,
  3. der oder dem Scriba und
  4. weiteren sechs Mitgliedern.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes – außer für die Superintendentin oder den Superintendenten – wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
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§ 4
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises,
Regionalkonferenzen

( 1 ) Die Kreissynode bildet beratende Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
  1. Finanzausschuss,
  2. Nominierungsausschuss,
  3. Fachausschüsse, die auf Grund von Synodalbeschlüssen für bestimmte Arbeitsbereiche gebildet sind.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind im Bereich der Städte Bad Oeynhausen, Löhne, Porta Westfalica und Vlotho jeweils zu Regionalkonferenzen zusammengefasst; ihre Zusammensetzung und Aufgaben werden durch Beschlüsse der Kreissynode geregelt.
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§ 53#
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) Die Zusammensetzung und die Arbeit des Finanzausschusses sind in der Finanzsatzung geregelt.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Es wird je ein Mitglied aus den folgenden Regionen oder Kirchengemeinden durch die jeweilige Regionalkonferenz oder das jeweilige Presbyterium benannt:
  1. Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen,
  2. Region Bad Oeynhausen Nord,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld,
  4. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Porta Westfalica-Süd,
  5. Region Vlotho.
Ein weiteres Mitglied wird aus den kreiskirchlichen Arbeitsfeldern oder Referaten durch den Nominierungsausschuss zu Wahl vorgeschlagen. Bis zu drei weitere Mitglieder werden nach Vorschlag durch den Nominierungsausschuss von der Kreissynode gewählt. Die Nominierungen sollen nach Diversitätsgesichtspunkten (Alter, Geschlecht, berufliche Erfahrung etc.) erfolgen.
( 3 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
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§ 6
Geschäftsordnung

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Kreiskirchenamt

( 1 ) Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Bad Oeynhausen errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen:
„Evangelischer Kirchenkreis Vlotho – Kreiskirchenamt“.
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§ 8
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Angestellten oder einem Angestellten des Kirchenkreises geleitet (Verwaltungsleitung).
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
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§ 9
Ausführung von Verwaltungsaufgaben
im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchenamt

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt selbstständig im Rahmen der Bestimmungen der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit. Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
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§ 10
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im Übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
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§ 11
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 124#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt mit Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. Juni 1995 (KABl. 1995 S. 185) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 5 Abs. 2 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Mai 2024.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2012.Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.