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Geltungszeitraum von: 01.09.2009

Geltungszeitraum bis: 30.08.2012

Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Tecklenburg (Kindergartenverbund)

Vom 22. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 189)

Präambel
Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie der Bewahrung der Schöpfung. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben. Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine wichtige Größe im Leben der Kirchengemeinde.
Ziel des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Tecklenburg (Kindergartenverbund) ist es
  • Tageseinrichtungen für Kinder in kirchlicher Verantwortung zu betreiben und damit einen profilierten Beitrag der evangelischen Kirche zur Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder zu leisten,
  • auf sich verändernde Herausforderungen aktuell, flexibel und mit Qualität zu antworten,
  • durch eine enge und verbindliche Zusammenarbeit in der Bewirtschaftung die Trägerschaft verlässlich und effektiv wahrzunehmen,
  • eine qualifizierte Personalplanung und Personalentwicklung sicherzustellen.
Durch den Kindergartenverbund wird den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen.
Der Kirchenkreis Tecklenburg bildet durch Beschluss einen Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartenverbund) gemäß Artikel 104 Absatz 12# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und beschließt die folgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen3# sowie aus den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder4# in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Arbeit der Evangelischen Tageseinrichtungen bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Durch die gemeinsame Trägerschaft stärkt der Kindergartenverbund die Kirchengemeinden in ihrem pädagogischen Auftrag.
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§ 2
Kindergartenverbund

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Tecklenburg können ihre Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbeschluss an den Kindergartenverbund des Kirchenkreises im Rahmen dieser Satzung zum Beginn des Kindergartenjahres (1. August eines Jahres) übertragen.
Der Leitungsausschuss entscheidet über die Übernahme der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder (§ 5 Absatz 2 Buchstabe a dieser Satzung).
( 2 ) Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Kirchenkreis Tecklenburg und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
( 3 ) Die bisher gebildeten Rücklagen der Tageseinrichtung werden auf den Verbund übertragen und für den Betrieb der entsprechenden Tageseinrichtung verwandt.
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§ 3
Leitungsausschusses

Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte des Kindergartenverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder (§ 7 Absatz 1 Kreissatzung des Kirchenkreises Tecklenburg5#).
Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
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§ 4
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen.
Ihm gehören bis zu neun Personen an, darunter
  1. zwei vom Kreissynodalvorstand benannte Mitglieder;
  2. vier von der Kreissynode berufene Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden, die ihre Tageseinrichtung auf den Kirchenkreis übertragen haben;
  3. die Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder;
  4. sowie zwei Presbyteriumsmitglieder der betroffenen Kirchengemeinde, wenn
  • über die Einstellung und Entlassung der Leitung und der Gruppenleitung der Kindertageseinrichtung dieser Kirchengemeinde oder
  • über eine Veränderung des Angebotes dieser Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung entschieden wird.
Mitarbeitende einer dem Kindergartenverbund angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung und die Leitung der Personalabteilung des Kreiskirchenamtes nehmen beratend an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden aus der Mitte des Leitungsausschusses gewählt.
( 4 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Niederschriften sind anzufertigen.
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§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
( 2 ) Seine Aufgaben sind unter anderem die
  1. Beschlussfassung über die Übernahme der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder;
  2. Festlegung der Grundsätze der Konzeptionsentwicklung;
  3. Beschlussfassung über die nach § 7 Absatz 2 zu erarbeitenden Konzeption;
  4. Festlegung der Grundsätze zur Qualitätssicherung für die Tageseinrichtungen für Kinder im Trägerverbund;
  5. Erstellung einer Finanz- sowie Personalrichtlinie;
  6. Beschlussempfehlung über den Haushalts- und Stellenplan für die Kreissynode.
( 3 ) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
( 4 ) Der Leitungsausschuss lädt in der Regel jährlich Vertreterinnen bzw. Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt wurden, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 5 ) Der Leitungsausschuss hat das betreffende Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren und zu beraten.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäfte des Leitungsausschusses werden von der Fachberatung der Tageseinrichtung für Kinder im Kirchenkreis geführt. Die entsprechende Dienstanweisung erlässt der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
( 2 ) Die Vertretung wird durch die Leitung der Personalabteilung wahrgenommen.
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§ 7
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien sind an der Arbeit im Kindergartenverbund wie folgt beteiligt:
  1. Sie entsenden bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 d zwei im Leitungsausschuss stimmberechtigte Presbyteriumsmitglieder. Im Falle der Besetzung von Leitungen haben die entsandten Vertreterinnen und Vertreter ein Vorschlagsrecht;
  2. sie benennen Vertreterinnen und Vertreter zur Entsendung durch den Kindergartenverbund in die Räte der Tageseinrichtungen;
  3. sie unterbreiten Vorschläge für die Personalbesetzung einer Einrichtung auf der Grundlage der Finanz- und Personalrichtlinien des Leitungsausschusses.
( 2 ) In der Verantwortung des Presbyteriums liegt die Erstellung einer Konzeption für die Einrichtung, die den Grundsätzen gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe b entspricht.
( 3 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich im Rahmen der Konzeption zusammen, insbesondere durch
  1. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  2. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit der zuständigen Gemeindepfarrerin bzw. des zuständigen Gemeindepfarrers in der Tageseinrichtung;
  3. Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten und ähnlichen Veranstaltungen;
  4. Kontakte zu gemeindlichen Gruppen und Angeboten;
  5. Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen.
( 4 ) Die Ausgestaltung der unter Absatz 3 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Trägerverbundes orientieren und in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Presbyterium gestaltet werden.
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§ 8
Gebäude und Bauunterhaltung

( 1 ) Die dem Kindergartenverbund beigetretenen Kirchengemeinden stellen ihm ihre Gebäude, in denen die Tageseinrichtungen betrieben werden, durch einen Übergabevertrag unentgeltlich zur Verfügung. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit dem Kindergartenverbund für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude. Der Kindergartenverbund setzt hierfür die erforderlichen Finanzmittel im Rahmen der Pauschalen ein.
( 3 ) Die Verkehrssicherungspflicht inklusive des Winterdienstes wird mit der Kirchengemeinde als Eigentümerin vertraglich geregelt. Die Leitung der Tageseinrichtung sorgt im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin des Trägerverbundes für die personellen Regelungen. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Kindergartenverbundes.
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§ 9
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens zweimal im Jahr zur Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder ein.
( 2 ) Die Fachkonferenz berät über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 10
Finanzierung der Betriebskosten

Die Finanzierung der Betriebskosten ist gesetzlich geregelt. Die Aufbringung des Trägeranteils für die Tageseinrichtungen für Kinder ist in der Finanzsatzung für den Kirchenkreis Tecklenburg in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 11
Kündigung

Die Mitgliedschaft im Kindergartenverbund kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum Ende eines Kindergartenjahres (31. Juli) gekündigt werden. Kündigt der Trägerverbund eine Mitgliedschaft, erfolgt dies ebenfalls mit einjähriger Frist zum Ende eines Kindergartenjahres.
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§ 12
Auflösung des Kindergartenverbundes

Über die Auflösung des Kindergartenverbundes entscheidet die Kreissynode. An den Kindergartenverbund übertragene Tageseinrichtungen für Kinder gehen in die Trägerschaft der jeweiligen Kirchengemeinde zurück.
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§ 13
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im „Kirchlichen Amtsblatt“ in Kraft6#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 330
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4 ↑ Nr. 335
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5 ↑ Nr. 4600
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2009.