.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.08.2008
Geltungszeitraum bis: 28.09.2012
Satzung
für die Ev. Kindertageseinrichtungen
in der Trägerschaft des Kirchenkreises Siegen
Vom 28. November 2007
Präambel
1 Die Gemeinden unterstützen ihre Familienarbeit durch die evangelischen Kindertageseinrichtungen und durch Familienzentren. 2 Somit sind diese ein wesentlicher Bestandteil der Gemeindearbeit. 3 Die evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen mit ihrer Arbeit die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder. 4 Sie verstehen sich als Einrichtungen der Ortsgemeinde zur Verkündigung und Seelsorge und haben den besonderen Auftrag, den Kindern den Glauben an Jesus Christus zu bezeugen. 5 Sie sind Orte an denen sich Leben, Glauben und Lernen auf der Grundlage des Evangeliums entfalten.
6 Mit dieser Satzung wird die durch den Kirchenkreis Siegen organisierte Arbeit in den Ev. Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Siegen (nachfolgend: EKiKS) geregelt.
7 Die EKiKS gehören als Arbeitsbereich des Kirchenkreises Siegen dem als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen an.
8 Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW2# erlässt die Synode des Kirchenkreises Siegen folgende Satzung:
####§ 1
Ziele und Grundsätze der Arbeit
(
1
)
1 Damit Kinder auch zukünftig das Evangelium als befreiende und orientierende Botschaft erfahren, trifft diese Satzung Regelungen der Ausgestaltung einer gemeinsamen Arbeit der EKiKS. 2 Sie ermöglicht, flexibel auf Veränderungen und neue Anforderungen zu reagieren. 3 Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis legen den Rahmen der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen fest und sind gegenüber den kommunalen Trägern ein verlässlicher Partner.
(
2
)
1 Die EKiKS bleiben wesentlicher gemeindebezogener Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 2 Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit – auch in Bezug auf andere Kulturen und Religionen – sowie eines verantwortlichen Umganges mit der Schöpfung. 3 Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
(
3
)
Die Rahmenbedingungen der Arbeit der Kindertageseinrichtungen ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen des Landes NRW3# sowie aus den Richtlinien für Kindertageseinrichtungen in der EKvW4#.
(
4
)
Die Ausführung der Arbeit wird verbindlich durch das für die Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Siegen gültige Qualitätsmanagement geregelt.
#§ 2
Übertragung der Trägerschaft
(
1
)
1 Die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung einer Kirchengemeinde kann jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres ab 1. August 2009 durch Presbyteriumsbeschluss auf den Kirchenkreis übertragen werden. 2 Der entsprechende Antrag ist bis zum 1. August des Vorjahres an den Fachausschuss zu richten, der dann entscheidet.
(
2
)
Die EKiKS übernehmen für alle übertragenen Kindertageseinrichtungen das bis zum Zeitpunkt der Übertragung für die Kindertageseinrichtungen bei der Kirchengemeinde angestellte Personal mit allen erworbenen Rechten und Pflichten.
(
3
)
Der Betriebsübergang erfolgt durch einen gesonderten Vertrag zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis.
#§ 3
Aufgaben der EKiKS
Den EKiKS werden von den beteiligten Kirchengemeinden die folgenden Aufgaben übertragen:
- Trägerschaft der evangelischen Kindertageseinrichtungen;
- Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Kindertageseinrichtungen stehen;
- Unterhaltung des Inventars und der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden.
§ 4
Mitwirkung der Kirchengemeinden
1 Die Kirchengemeinden und die Kindertageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich zusammen und wirken an der Trägerschaft mit. 2 Dies geschieht insbesondere durch:
- Beteiligung der Kirchengemeinde durch Vorschlagsrecht bei der Einstellung sowie Anhörungsrecht bei der Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Mitarbeitenden;
- Beteiligung der Kirchengemeinde durch Vorschlagsrecht bei Errichtungen und Schließungen von Gruppen und Einrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet;
- Mitarbeit bei der Erstellung und Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtungen;
- Benennung eines Presbyteriumsmitgliedes, das Ansprechpartner für die Einrichtungen ist (Kindergartenbeauftragte oder Kindergartenbeauftragter);
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Familiengottesdienste und sonstiger gemeindlicher Veranstaltungen, Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit mit Familien und ähnlichen der Gemeindearbeit dienenden Aufgaben;
- Benennung eines Presbyteriumsmitgliedes in den Fachausschuss und einer Stellvertretung;
- Unterbreitung bindender Vorschläge gegenüber dem Fachausschuss zur Entsendung der Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitwirkungsorgane der Kindertageseinrichtungen;
- Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen;
- Begleitung der inhaltlichen Arbeit durch einen Kindergartenausschuss.
§ 5
Organe
Organe der EKiKs sind:
- Der Fachausschuss;
- die Geschäftsführung.
§ 6
Zusammensetzung des Fachausschusses
(
1
)
1 Dem Fachausschuss gehören mit Stimmrecht für die Dauer der Wahlzeit der Synode an:
- je ein Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinden, die ihre Kindertageseinrichtungen der EKiKS übertragen haben;
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
2 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(
2
)
Dem Fachausschuss gehören beratend an:
- Zwei Fachberaterinnen oder Fachberater;
- der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin oder eine Stellvertretung;
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus „Verwaltung Finanzen Kindertageseinrichtungen“;
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus „Verwaltung Personal“.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Fachausschusses aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe a gewählt.
(
4
)
Der Fachausschuss tagt in der Regel monatlich.
#§ 7
Aufgaben des Fachausschusses
(
1
)
1 Der Fachausschuss leitet die Arbeit der EKiKS. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidungen in allen Personalangelegenheiten;
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, die delegiert werden kann;
- Informationspflicht gegenüber den zuständigen Presbyterien der jeweiligen Kirchengemeinden;
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes im Rahmen des kreiskirchlichen Haushaltsplanes und Feststellung der Jahresrechnung;
- Entscheidung über finanzielle Grundsatzangelegenheiten;
- Entscheidung über die Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen unter Mitwirkung der jeweiligen Kirchengemeinde;
- Berufung von Arbeitskreisen und Projektgruppen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben;
- Teilnahme an Presbyteriumssitzungen auf entsprechende Einladung.
(
2
)
1 Der Fachausschuss entsendet Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinden als Trägervertreterinnen und Trägervertreter in die Mitwirkungsorgane der Kindertageseinrichtungen nach geltendem Recht. 2 Er ist dabei an den Vorschlag der Kirchengemeinde gebunden.
#§ 8
Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung liegt bei der Verwaltungsleitung, die Aufgaben der Geschäftsführung delegieren kann.
- Die Verwaltungsleitung bildet im Rahmen der Geschäftsverteilung des Kreiskirchenamtes eine Geschäftsstelle.
- Die näheren Einzelheiten regelt eine Zuständigkeitsordnung.
§ 9
Aufgaben der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung hat unbeschadet der Zuständigkeiten der kreiskirchlichen Organe folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte der EKiKS, soweit sie nicht dem Fachausschuss vorbehalten sind. Hierzu gehört insbesondere die Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes.
- Vertretung der EKiKS in der Öffentlichkeit.
- Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung in Kooperation mit der Fachberatung.
§ 10
Referat für Kindertageseinrichtungen
Das Referat für Kindertageseinrichtungen wirkt insbesondere gemäß den für die Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Siegen gültigen Qualitätsmanagement mit.
#§ 11
Gebäude/Bauunterhaltung
(
1
)
1Die Kirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung auf die EKiKS übertragen haben, stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke und Gebäude, in denen die Kindertageseinrichtungen betrieben werden sowie das Inventar unentgeltlich zur Verfügung. 2Wo die Kirchengemeinden nicht Eigentümerinnen sind, wird mit den Eigentümern eine entsprechende Regelung getroffen.
(
2
)
1 Die EKiKS sind in enger Abstimmung mit den Eigentümern und den Kirchengemeinden für die Instandhaltung der Grundstücke und Gebäude der Kindertageseinrichtungen sowie für die Unterhaltung des Inventars verantwortlich. 2 Gleiches gilt für die Durchführung von Umbau- oder Anbaumaßnahmen an einer Kindertageseinrichtung. 3 Die Verkehrssicherungspflichten inklusive des Winterdienstes für die übertragenen Gebäude und Grundstücke gehen zum Zeitpunkt der Übertragung auf die EKiKS über.
(
3
)
1 Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist für den ordentlichen Zustand des Inventars, der Räume, des Spielplatzes und der sonstigen zur Kindertageseinrichtung gehörenden Außenanlagen im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes verantwortlich. 2 Mängel sind der oder dem Beauftragten für Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinde anzuzeigen, die oder der für Abhilfe sorgt.
(
4
)
Die näheren Einzelheiten werden in gesondert abzuschließenden Verträgen zwischen Kirchengemeinden und EKiKS geregelt.
#§ 12
Finanzierung
Die Finanzierung der EKiKS wird in der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Siegen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
#§ 13
Veröffentlichung, Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. August 2008 in Kraft.