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Satzung für die ev. Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Siegen

Vom 23. Mai 2012

(KABl. 2012 S. 214)

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Präambel

Die Kirchengemeinden unterstützen ihre Familienarbeit durch die evangelischen Kindertageseinrichtungen und durch Familienzentren. Somit sind diese ein wesentlicher Bestandteil der Gemeindearbeit. Die evangelischen Kindertageseinrichtungen stärken mit ihrer Arbeit die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder. Sie verstehen sich als Einrichtungen der Ortsgemeinde zur Verkündigung und Seelsorge und haben den besonderen Auftrag, den Kindern den Glauben an Jesus Christus zu bezeugen. Sie sind Orte, an denen sich Leben, Glauben und Lernen auf der Grundlage des Evangeliums entfalten.
Zur Sicherung qualifizierter Arbeit in den evangelischen Kindertageseinrichtungen bietet der Kirchenkreis den Kirchengemeinden die Möglichkeit der Trägerübernahme an. Die Evangelischen Kindertageseinrichtungen im Ev. Kirchenkreis Siegen (nachfolgend: EKiKS) sind eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 12# der Kirchenordnung.
Mit dieser Satzung wird die durch den Evangelischen Kirchenkreis Siegen organisierte Arbeit in den EKiKS geregelt.
Die EKiKS sind über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
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§ 1
Ziele und Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Damit Kinder auch zukünftig das Evangelium als befreiende und orientierende Botschaft erfahren, trifft diese Satzung Regelungen der Ausgestaltung einer gemeinsamen Arbeit der EKiKS. Sie ermöglicht, flexibel auf Veränderungen und neue Anforderungen zu reagieren. Die Kreissynode legt den Rahmen der Arbeit in den EKiKS fest. Der Kirchenkreis ist gegenüber den örtlichen Jugendhilfeträgern ein verlässlicher Partner.
( 2 ) Die EKiKS bleiben wesentlicher gemeindebezogener Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinde. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit – auch in Bezug auf andere Kulturen und Religionen – sowie eines verantwortlichen Umganges mit der Schöpfung. Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit der evangelischen Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)3# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
( 4 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 5 ) Die Ausführung der Arbeit wird durch das für alle Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Siegen gültige Qualitätsmanagement unterstützt.
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§ 2
Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung einer Kirchengemeinde kann auf Antrag jeweils zu Beginn des Kindergartenjahres auf den Evangelischen Kirchenkreis Siegen übertragen werden.
( 2 ) Der entsprechende Antrag ist bis zum 31. Juli des Vorjahres an den Kreissynodalvorstand zu richten, der dann entscheidet. Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Der Kirchenkreis übernimmt für alle übertragenen Kindertageseinrichtungen das bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen bei der Kirchengemeinde angestellte pädagogische und hauswirtschaftliche Personal mit allen erworbenen Rechten und Pflichten.
( 5 ) Der Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB erfolgt durch einen gesonderten Vertrag zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis.
( 6 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) gebildeten Rücklagen sind von diesen an die EKiKS zu übertragen.
( 7 ) Die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Inventar der übertragenen Kindertageseinrichtungen ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln.
Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. die Grundstücke, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstücks, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung und Prüfung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
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§ 3
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) durch Beschlussfassung des Kreissynodalvorstandes auf diese Kirchengemeinde übertragen werden.
( 2 ) Eine solche Trägerschaftsabgabe soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer beim Kirchenkreis erfolgen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Kindertageseinrichtung schließen.
Im Vorfeld des Beschlusses ist das Benehmen mit der Kirchengemeinde zu suchen, die die betroffene Kindertageseinrichtung an die EKiKS abgegeben hat.
( 4 ) Die Regelungen für die Übertragung der Trägerschaft (§ 2) gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 4
Mitwirkung der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Kindertageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich zusammen und wirken insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern an der Trägerschaft mit:
  1. bei der Einstellung der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie deren Entlassung ist das Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen,
  2. bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert,
  3. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur ist das Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen,
  4. bei der Erstellung und Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtungen wird die Kirchengemeinde informiert und kann dazu Stellung nehmen,
  5. bei der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Familiengottesdienste und sonstiger gemeindlicher Veranstaltungen, bei der Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit mit Familien und ähnlichen der Gemeindearbeit dienenden Aufgaben, bei der Gestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen) wirkt die Kirchengemeinde mit. Bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung (z. B. Basare) wird die Kirchengemeinde beteiligt,
  6. bei der im Rahmen der Konzeption der Kindertageseinrichtung vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit der Kindertageseinrichtung ist die Kirchengemeinde zu beteiligen,
  7. die Kirchengemeinde verpflichtet sich, Vorschläge gegenüber der Geschäftsführung zur Entsendung von Trägervertreterinnen und Trägervertretern in die Mitwirkungsorgane der Kindertageseinrichtungen (z. B. Rat der Tageseinrichtung, Elternversammlung, Elternbeirat) zu unterbreiten. Die Trägervertretungen müssen Mitglieder des Presbyteriums sein. Die Trägervertreter berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit,
  8. die Kirchengemeinde hat die Möglichkeit zur gegenseitigen Information und Koordinierung der Kindergartenarbeit auf dem Gemeindegebiet einen Kindergartenausschuss zu bilden. Diesem sollen die Leitungen der Einrichtungen sowie Vertreter des Presbyteriums angehören.
( 2 ) Die Kirchengemeinde benennt ein Presbyteriumsmitglied als Kindergartenbeauftragte oder Kindergartenbeauftragten sowie eine Stellvertretung. Ihre oder seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. Koordination und Steuerung der Mitwirkung und der Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinde, Geschäftsführung und Kindertageseinrichtung,
  2. Ansprechpartner für die Kindertageseinrichtungen auf dem Gebiet der Kirchengemeinde,
  3. Vertretung der Kirchengemeinde auf der Trägerkonferenz.
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§ 5
Organisation der EKiKS

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand sind für die EKiKS eingesetzt:
  1. der Leitungsausschuss,
  2. die Geschäftsführung.
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§ 6
Die Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises und auf der Grundlage von sonstigen Beschlüssen der Kreissynode,
  3. den Beschluss zur Haushalts- und Stellenplanung auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. Entlastung der Geschäftsführung.
( 2 ) Die Kreissynode erteilt Entlastung für die geprüfte Jahresrechnung und nimmt den Jahresbericht entgegen.
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§ 7
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Gruppen und Einrichtungen auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  2. über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EKiKS (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO)4#; er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehn,
  4. über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  5. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
  6. über die Entsendung eines Mitgliedes des Kreissynodalvorstandes in den Leitungsausschuss,
  7. über die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann für die EKiKS eine Geschäftsordnung und/oder Ausführungsbestimmungen für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen.
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§ 8
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. drei vom Kreissynodalvorstand auf Vorschlag der Trägerkonferenz berufene Vertreterinnen und Vertreter aus den Kirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen übertragen haben. Die Vertretungen müssen Mitglieder des Presbyteriums sein,
  2. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  3. ein Mitglied des kreiskirchlichen Finanzausschusses.
Mitarbeitende einer der EKiKS angeschlossenen Kindertageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit die Stellvertretung entsandt.
( 4 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Geschäftsführung,
  2. die Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 6 ) Weitere sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 7 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 9
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat, unbeschadet der Zuständigkeiten von Kreissynode und Kreissynodalvorstand, insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorschlag an den Kreissynodalvorstand zur Trägerschaftsübernahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Gruppen oder Kindertageseinrichtungen,
  3. Anträge an die Kreissynode,
  4. Beschlussempfehlung für die Kreissynode über den Haushalts- und Stellenplan,
  5. Beschluss über finanzielle Grundsatzangelegenheiten im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
  6. Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichtes an den Kreissynodalvorstand.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 10
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird mindestens vierteljährlich von der oder dem Vorsitzenden schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung5# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 11
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung liegt bei der Leitung des Geschäftsbereiches Kindertageseinrichtungen im gemeinsamen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein.
Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Geschäftsführung ist die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
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§ 12
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung leitet die Arbeit der EKiKS und ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung geregelt.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der EKiKS zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EKiKS vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert, auch Einstellung und Kündigung,
  3. sie arbeitet mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung zusammen,
  4. sie stellt den Haushalts- und Stellenplan zur Weiterleitung über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode auf,
  5. sie erstellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt ihn dem Leitungsausschuss vor,
  6. sie lädt die Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen zu regelmäßigen Leitungskonferenzen ein,
  7. sie nimmt an den Trägerkonferenzen teil,
  8. sie ist Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD.
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§ 13
Trägerkonferenz

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft mindestens zweimal jährlich Trägerkonferenzen ein, um über aktuelle gesetzliche, politische und kirchliche Entscheidungen und Veränderungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen zu informieren.
( 2 ) Die Konferenzen beraten den Leitungsausschuss und geben Empfehlungen zur Arbeit in den Kindertageseinrichtungen.
( 3 ) Eingeladen werden zu den Trägerkonferenzen die Kindergartenbeauftragten der Trägerkirchengemeinden, die die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtung auf den Kirchenkreis übertragen haben.
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§ 14
Finanzierung

( 1 ) Die Finanzierung der EKiKS setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung sowie der sonstigen Synodenbeschlüsse,
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden zu den Betriebskosten,
  6. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden wirken an der Finanzierung der EKiKS mit durch die Aufbringung der notwendigen Eigenmittel gemäß dieser Satzung.
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§ 156#
Veröffentlichung, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der evangelischen Kindertagseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises Siegen vom 28. November 2007 (KABl. 2008 S. 108) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. September 2012.