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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:27.09.2012
Aktenzeichen:2 M 44/12
Rechtsgrundlage:§ 42 Buchstabe c MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Die Ablehnung eines Initiativantrags der Mitarbeitervertretung ist rechtswidrig, wenn durch die Realisierung des Antrags ein tarifwidriger Zustand beseitigt wird.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau xxx in die EGP 7 A, Stufe 6 PEGP zum BAT-KF zu verweigern.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Krankenpflegerin Xxx.
Xxx war bis zum Mai 2011 als Krankenschwester ohne Fachweiterbildung im zentralen Operationsdienst des Krankenhauses tätig. Seit der Überleitung der seinerzeit für sie maßgeblichen Vergütungsgruppe KR V a bzw. VI zum BAT-KF bezog Xxx eine Vergütung nach Entgeltruppe 8 a des PEGP.BAT-KF.
Bis etwa zum Jahr 2010 wurde die Notfallambulanz von den Mitarbeitenden der zentralen OP-Abteilung mitversorgt. Sie wurde dann ab dem genannten Zeitpunkt organisatorisch aus der zentralen OP-Abteilung ausgegliedert und als eigenständiger Funktionsdienst geführt. Xxx blieb weiterhin dem OP-Dienst zugeordnet.
Mit Schreiben vom 23.05.2011 beantragte Xxx „aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen“ eine Versetzung in die Notfallambulanz zum 01.06.2011. Dem Antrag wurde stattgegeben. Die Mitarbeitervertretung stimmte der Umsetzung zu. Mit Schreiben vom 06.07.2011 bat die Dienststellenleitung auch um Zustimmung zu einer geänderten Eingruppierung. Xxx sollte nunmehr nach Entgeltgruppe 7a des PEGP zum BAT-KF vergütet werden. Die Mitarbeitervertretung gab in ihrer Antwort vom 08.07.2011 einer solchen Rückgruppierung keine Zustimmung. Sie machte geltend, dass Xxx einen Besitzstand auf Weiterzahlung ihrer bisherigen Vergütung nach Entgeltgruppe 8 a erworben habe.
Die Dienststellenleitung rief am 11.04.2012 die Schlichtungsstelle an mit dem Antrag, die fehlende Zustimmung zur Umgruppierung von Xxx zu ersetzen. Sie macht geltend, dass nach der auf eigenen Wunsch von Xxx erfolgten Umsetzung die frühere für den OP-Dienst maßgebliche Vergütung nicht mehr zutreffend sei. Für ihre Tätigkeit in der Notfallambulanz komme nur eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 a zum PEGP.BAT-KF infrage. Im vorliegenden Schlichtungsverfahren beantragt die Dienststellenleitung nunmehr,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Xxx in die Entgeltgruppe 7 a Stufe 6 PEGP.BAT-KF zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung bittet um zum Zurückweisung des Schlichtungsantrags sie meint, dass durch die organisatorische Trennung der Notfallambulanz vom OP-Dienst keine für Xxx nachteilige Rückgruppierung entstehen könne. Sie habe daher Anspruch darauf, dass es bei der bisherigen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 a verbleibe. Im Übrigen habe die Dienststellenleitung in der Vergangenheit bei ähnlichen Fällen von einer Rückgruppierung abgesehen.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Die Beteiligten streiten im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung um die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin (§ 42 Buchstabe c MVG.EKD).
  2. Die in § 38 Abs. 4 MVG.EKD vorgesehene Anrufungsfrist von 2 Wochen ist zwar verstrichen. Jedoch muss für den Sonderfall einer Eingruppierung die genannte Frist als suspendiert angesehen werden (vgl. Beschluss des KGH.EKD vom 08.08.2005, in ZMV 2006 Seite 199).
  3. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Die Mitarbeitervertretung hat keinen gesetzlichen Grund, die Zustimmung zur Umgruppierung von Xxx zu verweigern. Die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 a zum PEGP.BAT-KF ist zutreffend. Denn durch die auf eigenen Wunsch erfolgte Umsetzung änderte sich das Tätigkeits- und Aufgabengebiet von Xxx. Die seinerzeitige Überleitung in die neue Entgeltgruppe 8 a betraf nur die fortgesetzte Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst. Solange dieses Tätigkeits- und Aufgabengebiet gleich blieb, blieb es auch bei der Entgeltgruppe 8 a. Für die nunmehr seit 2011 geänderte Tätigkeit war diejenige Entgeltgruppe zu bestimmen, die mit dem neuen Aufgabenfeld korrespondierte. Dies ist die Entgeltgruppe 7 a PEGP zum BATKF.
    Soweit von der Mitarbeitervertretung daraufhingewiesen wird, dass Xxx auch nach der Überleitung vom 01.07.2007 Tätigkeiten in der Notfallambulanz verrichtet habe, weil diese seinerzeit dem zentralen OP-Dienst zugeordnet war, kann die eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Denn nach der Trennung der beiden Bereiche war Xxx ausschließlich im OP-Dienst eingesetzt, für den sie die höhere Vergütung nach Entgeltgruppe 8 a bezog. Für die jetzige Tätigkeit ist diese Vergütungsgruppe nicht mehr maßgeblich. Einen vergütungsmäßigen Besitzstand hat Xxx nicht erreicht.
    Soweit von der Mitarbeitervertretung geltend gemacht wird, dass in anderen Fällen der Tätigkeitsänderung die bisherige Vergütungsgruppe von den betroffenen Mitarbeitern mitgenommen wurde, kann auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es schon an konkreten Darlegungen, auf welche Besitzstandsfälle sich die Mitarbeitervertretung beziehen will. Die Dienststellenleitung hat jedenfalls bestritten, dass sie in der Vergangenheit gleichgelagerte Fälle im Sinne einer Zubilligung des Besitzstandes geregelt habe.