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Geltungszeitraum von: 01.03.2005

Geltungszeitraum bis: 29.12.2012

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein

Vom 28. September 2004

(KABl. 2005 S. 35)

Zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben gibt sich die Kirchengemeinde gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# folgende Gemeindesatzung:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Warstein gliedert sich in die Pfarrbezirke I (Warstein), II (Rüthen) und III (Belecke/Möhnetal).
( 2 ) Die Pfarrbezirke sind Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes. Die Unterteilung der Wahlbezirke in Stimmbezirke bleibt davon unberührt.
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§ 2
Leitung der Gemeinde

( 1 ) Die Gemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Presbyteriums richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung.
( 2 ) Dem Presbyterium obliegen insbesondere die Planung und Lenkung der gesamtgemeindlichen Aufgaben.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums vertritt die Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 4 ) Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister oder mehrere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister. Die Aufgaben der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung.
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§ 3
Aufgaben des Presbyteriums

Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehören insbesondere:
  1. die Pfarrwahl;
  2. Entwicklung eines Gesamtkonzepts evangelisch-kirchlichen Handelns im Raum der drei Pfarrbezirke;
  3. Absprachen zu gemeindlichen Kooperationsmöglichkeiten bezüglich Gottesdiensten sowie seelsorglichen und diakonischen Arbeitsschwerpunkten;
  4. Einstellung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie arbeitsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Stellenplans;
  5. Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für landes- und kreiskirchliche Gremien;
  6. Beschlussfassung über den Gesamthaushaltsplan und Feststellung der Jahresrechnung;
  7. Entscheidung über An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien sowie Neubau von kirchlichen Gebäuden in den Pfarrbezirken.
  8. Zur Unterstützung des Presbyteriums wird in jedem Pfarrbezirk ein Bezirksausschuss gebildet.
  9. Für besondere Arbeitsbereiche der Gemeinde (Tageseinrichtung für Kinder, Friedhof) werden Fachausschüsse gebildet.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet für die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Pfarrbezirke je einen Bezirksausschuss.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten (§ 5 der Satzung) auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Den Bezirksausschüssen gehören die Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber des Pfarrbezirks und die im jeweiligen Bezirk gewählten Presbyterinnen und Presbyter an. Weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, können mit beratender Stimme berufen werden.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus den Reihen ihrer Mitglieder.
( 5 ) Für jeden Pfarrbezirk werden von den Mitgliedern des Ausschusses Presbyterinnen oder Presbyter für bestimmte Aufgaben (Diakonie, Jugendarbeit, Kindergarten, Friedhof usw.) gewählt.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung von Presbyterien.
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§ 5
Aufgaben der Bezirksausschüsse

Zu den Aufgaben der Bezirksausschüsse gehören insbesondere:
  1. Regelung der ihren Pfarrbezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit, vor allem der Gottesdienste, der Seelsorge, der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit, des Kirchlichen Unterrichts, der Kirchenmusik usw., ggf. der Kindergärten sowie Durchführung der missionarischen und diakonischen Aufgaben;
  2. die Entscheidung über die Verwendung der für bezirkliche Arbeit vorgesehenen Haushaltsmittel im Rahmen des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans;
  3. die Bewirtschaftung der in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Grundstücke und Gebäude (einschließlich Kindergarten und Friedhof);
  4. die Entscheidung über laufende Instandsetzungen und Baumaßnahmen (Um-, Erweiterungsbauten).
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§ 6
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirken obliegt den jeweiligen Ausschussvorsitzenden der Pfarrbezirke, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind.
( 2 ) Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezirksübergreifend tätig (Zivildienstleistende, Chorleiter usw.), so liegt die Dienst- und Fachaufsicht bei der oder bei dem Vorsitzenden des Presbyteriums.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Bezirksausschüsse und die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse tauschen ihre Sitzungsprotokolle aus.
( 3 ) Das Handeln des Presbyteriums und seiner Ausschüsse beinhaltet stets auch das Bestreben nach Erhalt und Förderung des Zusammenlebens der Pfarrbezirke (z.B. gemeinsame Gottesdienste, gegenseitige Teilnahme an Gemeindefesten sowie regelmäßige Dienstbesprechungen aller Pfarrstelleninhaberinnen bzw. Pfarrstelleninhaber).
( 4 ) Die Bezirksausschüsse und die Fachausschüsse sollen danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
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§ 8
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen bildet das Presbyterium folgende Fachausschüsse:
  • Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten
  • Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
  • Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 der Satzung) auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Für die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung von Presbyterien.
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§ 9
Fachausschüsse für Finanz- und Bauangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • die drei Pfarrstelleninhaber/innen
  • je zwei Mitglieder aus den Bezirksausschüssen der Pfarrbezirke I und III (davon je eines mit beratender Stimme) und ein Mitglied aus dem Bezirksausschuss des Pfarrbezirks II. Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister vertritt ihren bzw. seinen Bezirksausschuss (mit Stimmrecht).
Die oder der Vorsitzende und deren Vertretung werden vom Presbyterium gewählt.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen des Presbyteriums in Finanz- und Bauangelegenheiten,
  • Vorberatung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde sowie Vorlage der Jahresrechnung,
  • Vorbereitung von Stellungnahmen des Presbyteriums zu Prüfungsberichten,
  • Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 10
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • zwei Mitglieder des Presbyteriums (davon muss ein Mitglied aus dem Pfarrbezirk III sein),
  • ein sachkundiges Gemeindeglied, das vom Presbyterium berufen wird,
  • die oder der für die Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
  • die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder.
Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende aus seiner Mitte. Sie müssen Mitglied des Presbyteriums sein. Die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung für Kinder ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Begleitung der Arbeit in der Einrichtung,
  • Erarbeitung, Weiterentwicklung und Reflexion der pädagogischen Konzeption,
  • Vernetzung der Arbeit mit der gemeindlichen Kinder- und Familienarbeit,
  • Entscheidung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  • Beratung des Presbyteriums in Grundsatz-, Finanz- und Personalfragen des Bereiches für Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Planung, Durchführung und Koordination von Aktivitäten,
  • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 11
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • zwei Mitglieder des Presbyteriums (davon muss ein Mitglied aus dem Pfarrbezirk I sein),
  • ein sachkundiges Gemeindeglied, das vom Presbyterium berufen wird,
  • die Pfarrerin oder der Pfarrer des Pfarrbezirks I, in dem der Friedhof liegt,
  • die Gemeindesekretärin oder der Gemeindesekretär, der oder dem die Durchführung der Verwaltung des Friedhofs obliegt.
Der Fachausschuss wählt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende aus seiner Mitte. Sie müssen Mitglied des Presbyteriums sein.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Verwaltung des Friedhofs der Kirchengemeinde durch Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan, zur Friedhofssatzung, zur Gebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung,
  • Beschlussfassung über alle weiteren den Friedhof betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
  • regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium.
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§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung sind durch das Presbyterium zu beschließen und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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