.Satzung der Ev. Auferstehungskirchengemeinde
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 116#
Satzung der Ev. Auferstehungskirchengemeinde
Olsberg-Bestwig
Vom 13. Februar 2013
(KABl. 2013 S. 90)
Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig gibt sich für die Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung.
#Präambel
1 Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig ist die Gemeinschaft der getauften evangelischen Christinnen und Christen in Alfert, Altenfeld, Andreasberg, Antfeld, Assinghausen, Berlar, Bestwig, Bigge, Bödefeld, Borghausen, Brabecke, Bruchhausen, Brunskappel, Dümel, Elleringhausen, Elpe, Föckinghausen, Gellinghausen, Gevelinghausen, Grimlinghausen, Halbeswig, Heinrichsdorf, Helmeringhausen, Heringhausen, Lanfert, Nierbachtal, Nuttlar, Obervalme, Olsberg, Osterwald, Ostwig, Ramsbeck, Siedlinghausen, Silbach, Untervalme, Valme, Velmede, Walbecke, Wasserfall, Werdern, Westernbödefeld, Wiemeringhausen und Wulmeringhausen, die ihren Glauben an Gott auf das Alte und das Neue Testament und auf das Evangelium des gekreuzigten und auferstandenen Herrn und Heilands Jesus Christus gründet und die versucht, ihr Leben an seiner Lehre und Verheißung auszurichten. 2 Sie tut das im gemeinsamen Gottesdienst, in der Verkündigung, den Sakramenten, in Gebet, Lob, Dank und Besinnung, in der Diakonie, dem Dienst am Nächsten, wo notwendig und möglich.
#§ 1
Leitung der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der gesamten kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 KO3# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Fachausschüssen übertragen sind.
(
2
)
1 Nach jeder turnusmäßigen Wahl wählt das Presbyterium innerhalb eines Monats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Die Amtszeit beträgt ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit.
(
3
)
Das Presbyterium kommt gemäß Artikel 64 KO4# in der Regel einmal im Monat zur Presbyteriumssitzung zusammen.
#§ 2
Gemeindeversammlung
Das Presbyterium soll mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung einberufen, bei der es über die Arbeit des vergangenen Jahres und zukünftige Planungen berichtet.
#§ 3
Gliederung der Kirchengemeinde
(
1
)
Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig ist in mehrere Fachbereiche gegliedert.
(
2
)
Für die Fachbereiche Diakonie, Finanzen, Friedhof sowie Öffentlichkeitsarbeit werden Fachausschüsse gebildet.
(
3
)
1 Weitere Fachbereiche (z. B. Erwachsenen- und Seniorenarbeit, Gebäude, Kinder- und Jugendarbeit, Kirchenmusik, Krankenhausseelsorge, Ökumene, Theologie und Gottesdienst) werden künftig angestrebt.
2 In diesen Fachbereichen kann das Presbyterium beratende Ausschüsse bilden, beauftragte Personen benennen oder im Wege der Änderung dieser Satzung Fachausschüsse bilden.
#§ 4
Zusammensetzung und Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitgliederzahl der Fachausschüsse soll mindestens drei betragen. 2 Sie soll sich zusammensetzen aus höchstens einem Presbyteriumsmitglied pro Pfarrbezirk, höchstens zwei haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und mindestens einem sachkundigen Gemeindeglied mit der Befähigung zum Presbyteramt (siehe Artikel 74 KO5#).
(
2
)
An den Sitzungen der Fachausschüsse können alle Presbyteriumsmitglieder jederzeit beratend ohne Stimmrecht teilnehmen.
(
3
)
1 Die Fachausschüsse können zu ihren Verhandlungen sachkundige Gemeindeglieder oder Fachleute wie Handwerksmeister u. Ä. als Gäste hinzuziehen. 2 Gäste sind an den Beschlussfassungen nicht beteiligt.
(
4
)
Die Einberufung zur Konstituierenden Sitzung eines Fachausschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums.
(
5
)
Die jeweiligen Fachausschüsse wählen Vorsitz und Stellvertretung aus ihrer Mitte.
(
6
)
Sitzungen der Fachausschüsse sind einzuberufen, wenn ein Drittel der jeweiligen Ausschussmitglieder oder das Presbyterium dieses verlangen.
(
7
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses lädt mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen des Ausschusses ein.
(
8
)
Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.
(
9
)
1 Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Diese Niederschrift soll dem Presbyterium zu seiner nächsten Sitzung vorgelegt werden.
(
10
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eines Fachausschusses sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.
(
11
)
Fachausschüsse und beauftragte Personen berichten dem Presbyterium einmal im Jahr persönlich über ihre Arbeit.
(
12
)
Alle Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
13
)
Die Fachausschüsse sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blick zu behalten.
(
14
)
1 Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Aufgaben des Fachausschusses zum Fachbereich Diakonie
Der Fachausschuss hat die folgenden Aufgaben:
- Bewirtschaftung der über den Haushaltsplan festgelegten Mittel,
- Verteilung der festgesetzten Mittel an hilfsbedürftige Personen und/oder Familien sowie Beratungsstellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Mittel nicht als Geldanlage verwendet werden dürfen,
- Teilnahme an den kreiskirchlichen Diakonieveranstaltungen und Erfüllung der diakonischen Aufträge der Kirchengemeinde,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Festlegung der vom Presbyterium zu bestimmenden Kollekten für das laufende Kalenderjahr,
- Unterstützung und Betreuung der eventuell eingesetzten ehrenamtlichen Diakoniesammlerinnen und -sammler in Absprache mit dem Gemeindebüro.
§ 6
Aufgaben des Fachausschusses zum Fachbereich Finanzen
Der Fachausschuss hat die folgenden Aufgaben:
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans,
- Beratung des Presbyteriums in allen finanziellen Fragen,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen und -plänen.
§ 7
Aufgaben des Fachausschusses zum Fachbereich Friedhof
Der Fachausschuss hat die folgenden Aufgaben:
- Bewirtschaftung der über den Haushaltsplan festgelegten Mittel,
- Erarbeitung der Entwürfe der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung,
- Entscheidungen über notwendige Maßnahmen zum Erhalt des Aussehens und des Zustands der Friedhofskapelle sowie der Friedhofsanlagen.
§ 8
Aufgaben des Fachausschusses zum Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss hat die folgenden Aufgaben:
- Bewirtschaftung der über den Haushaltsplan festgelegten Mittel,
- Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Stelle für Öffentlichkeitsarbeit und den benachbarten Kirchengemeinden,
- Zuständigkeit für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde. Die Öffentlichkeitsarbeit schließt z. B. den Gemeindebrief, Presseberichte, Radio- und Fernsehberichte, Fahnen und Banner, Flyer- und Plakataktionen, Internetauftritte mit ein,
- Zuständigkeit für die Einwerbung von Zuwendungen und Spenden für die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 9
Gemeindebüro
(
1
)
1 Das Gemeindebüro erledigt alle anfallenden Verwaltungsaufgaben. 2 Dabei arbeitet es im Rahmen der Zuständigkeiten mit dem Kirchenkreis zusammen.
(
2
)
1 Auskünfte oder Akteneinsicht über Angelegenheiten der Kirchengemeinde, über Presbyteriumsbeschlüsse, über Personalangelegenheiten, Personenstandsangelegenheiten oder Haushaltsangelegenheiten dürfen von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Gemeindebüros nur auf Anweisung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten an Dritte weitergegeben werden. 2 Dies gilt insbesondere bei Auskunftsbegehren, die den Vorschriften des Datenschutzes unterliegen, auch gegenüber Presbyteriumsmitgliedern, soweit sie nicht als Befugte vom Presbyterium oder von Amts wegen dazu ermächtigt sind, die Auskunft zu erhalten oder Akteneinsicht zu nehmen.
#§ 10
Grundsatz der Zusammenarbeit
Das Presbyterium und alle seine Fachausschüsse, die beratenden Ausschüsse sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und beauftragte Personen unterstützen sich gegenseitig vertrauensvoll bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
#§ 116#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.