.Satzung für die
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 28.02.2005
Geltungszeitraum bis: 30.04.2013
Satzung für die
in der Trägerschaft des Kirchenkreises Herford
befindlichen Ersatzschulen
Vom 13. Januar 2004
1 Der Kirchenkreis ist Träger des Johannes-Falk-Hauses mit Sitz in Hiddenhausen, Ortsteil Eilshausen und des Berufskollegs mit Sitz in Herford. 2 Für diese Einrichtungen erlässt die Kreissynode gem. Art. 102 der Kirchenordnung der „Evangelischen Kirche von Westfalen“ folgende Satzung:
####§ 1
Zweck und Namen der Schulen sowie Trägerschaft
1. Johannes-Falk-Haus:
1 Das Johannes-Falk-Haus in der Trägerschaft des Kirchenkreises Herford hat als Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft die Aufgabe, die behinderten Kinder, Schülerinnen und Schüler im Geist des Evangeliums von Jesus Christus zu erziehen und ihnen unter den Bedingungen ihrer Behinderung zur Erschließung und Bewältigung ihrer Lebenswelt sowie zur sozialen Integration zu verhelfen. 2 Diese pädagogische Aufgabe wird durch therapeutische, pflegerische und fürsorgerische Maßnahmen unterstützt.
3 Zum „Johannes-Falk-Haus“ zählen folgende Teileinrichtungen:
- Schule für Geistigbehinderte
- Heilpädagogischer Kindergarten
- Frühförderstelle
- Freizeitheim Grömitz
4 Die Schule für Geistigbehinderte ist eine staatlich genehmigte Ersatzschule gem. dem Ersten Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GS NW, geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 – SGV NW S. 223).
5 Die Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Ev. Kirche von Westfalen vom 12./13. Februar 1997 findet in Verbindung mit dem Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen – Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) – vom 13. Dezember 1977, geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984, entsprechend den besonderen pädagogischen Gegebenheiten und Erfordernissen der Schule sinngemäße Anwendung.
6 Für die anderen Teileinrichtungen gelten die entsprechenden staatlichen Vorschriften.
2. Berufskolleg des Kirchenkreises Herford
1 Das Berufskolleg in der Trägerschaft des Kirchenkreises Herford versteht sich als ein Lernort, der die eigenständige Wissensaneignung fördert. 2 Hier werden Kompetenzen in fachlichen, sozialen und persönlichen Bereichen erworben, die für das spätere Berufsleben und die soziale Teilhabe an der Gesellschaft unerlässlich sind. 3 Das Evangelium dient als Lebens- und Arbeitsgrundlage und deshalb sind christliche Werte und diakonisches Handeln die Basis der Zusammenarbeit. 4 Das Leben und Lernen erfolgt in Übereinstimmung mit einer christlichen Grundhaltung und ist geprägt von einem biblischen Menschenbild.
5 Das Berufskolleg ist eine staatlich genehmigte Ersatzschule gem. § 42 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Land NRW (SchOG) vom 8. April 1952/GS.NW.S.430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 243) und geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (SGV.NRW.223) in Verbindung mit der Grundordnung für die kirchlichen Schulen in der Trägerschaft der Ev. Kirche von Westfalen vom 12./13. Februar 1997.
6 Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsfachschulen und vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, Berufsabschlüsse) und einen allgemein bildenden Abschluss (FOR, FHR).
7 Die Einrichtung führt den Namen „Berufskolleg des Kirchenkreises Herford“.
#§ 2
Siegel der Schulen
1 Die Schulsiegel entsprechen dem Siegel des Kirchenkreises. 2 Sie werden ergänzt durch den Namen der jeweiligen Schule. 3 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt das Siegel.
#§ 3
Organe des Trägers
Alle Rechte und Pflichten des Trägers werden durch die Kreissynode und in ihrem Auftrag durch den von ihr berufenen „Trägerausschuss Schulen“ wahrgenommen.
#§ 4
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode beschließt über die Errichtung und Schließung der Schulen in Trägerschaft des Kirchenkreises Herford und ihrer Teileinrichtungen.
(
2
)
Die Kreissynode beschließt über die Haushaltspläne sowie die Erteilung und Entlastung nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Kirchenkreises und durch die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung).
(
3
)
1 Die Kreissynode beruft die Mitglieder des Trägerausschusses und die Mitglieder des Kuratoriums des Johannes-Falk-Hauses für die Dauer von vier Jahren. 2 Erstmalig erfolgt die Berufung der Mitglieder des Trägerausschusses und des Kuratoriums für den Rest der Amtszeit. 3 Die Kreissynode beauftragt den Kreissynodalvorstand in diesem Fall mit der Berufung.
(
4
)
Die Kreissynode beschließt über die Änderung der Satzung für die Schulen in der Trägerschaft des Kirchenkreises Herford.
#§ 5
Trägerausschuss Schulen
(
1
)
1 Der Trägerausschuss ist ein ständiger Ausschuss im Sinne von Art. 102 Abs. 21# der Kirchenordnung. 2 Er besteht aus:
- einem Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
- der Schulreferentin oder dem Schulreferenten des Kirchenkreises Herford,
- der Bezirksbeauftragten oder dem Bezirksbeauftragten des Kirchenkreises Herford,
- der Leiterin oder dem Leiter des Johannes-Falk-Hauses des Kirchenkreises Herford,
- der Leiterin oder dem Leiter des Berufskollegs des Kirchenkreises Herford,
- der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter.
- 3 Beratend gehört dem Trägerausschuss die oder der mit der Schulbearbeitung betraute Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter des Kirchenkreises Herford an.
(
2
)
Der Trägerausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Mitte der unter a) bis c) genannten Personen.
(
3
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Trägerausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
#§ 6
Aufgaben des Trägerausschusses
(
1
)
1 Unbeschadet der Aufgaben der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes sowie der Leitungen der Schulen und ihrer Teileinrichtungen ist der Trägerausschuss dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Schulen und ihrer Teileinrichtungen entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. 2 Der Trägerausschuss führt seine Geschäfte im Rahmen und nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, der Kirchenordnung und der Verwaltungsordnung für die Ev. Kirche von Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Satzung.
(
2
)
Aufgaben des Trägerausschusses sind insbesondere:
- Festlegung der allgemeinen Grundsätze unter Berücksichtigung der §§ 36 ff. des Schulordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach denen die Schulen geführt werden sollen,
- Vertretung im Rechtsverkehr,
- Vorlage der Haushaltspläne aller Teileinrichtungen bei der Kreissynode zur Beschlussfassung,
- Vorlage der Jahresrechnungen bei der Kreissynode zur Erteilung der Entlastung nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Kirchenkreises und die Obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung),
- Stellungnahmen zur Besetzung der Leitungsstellen der Schulen und ihrer Teileinrichtungen zur Beschlussfassung durch den Kreissynodalvorstand,
- Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung der übrigen pädagogischen und therapeutischen sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen im Rahmen des Ersatzschulfinanzgesetzes und des von der Kreissynode beschlossenen und vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplanes,
- Beschlussfassung über die Verwendung von Spendengeldern für die Schulen und deren Teileinrichtungen,
(
3
)
Weitere Aufgaben können dem Trägerausschuss im Einzelfall übertragen werden.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für den Trägerausschuss erlassen.
#§ 7
Kuratorium des Johannes-Falk-Hauses
(
1
)
Für das Johannes-Falk-Haus besteht ein Kuratorium, das den Trägerausschuss unterstützt.
(
2
)
1 Das Kuratorium ist ein Ausschuss im Sinne von Art. 102 Abs. 32# der Kirchenordnung. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kreissynode für vier Jahre berufen. 3 Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Gemäß Art. 42 Abs. 33# der Kirchenordnung endet die Mitgliedschaft im Kuratorium spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres. 4 Der Berufungszeitraum richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Das Kuratorium besteht aus bis zu zehn Mitgliedern in folgender Zusammensetzung:
– | Kreissynodalvorstand | 1 Mitglied |
– | Finanzausschuss | 1 Mitglied |
– | Kreis Herford | 1 Mitglied |
– | Kirchengemeinden | 2 Mitglieder |
– | Diakonisches Werk | 1 Mitglied |
– | Eltern | 1 Mitglied |
– | weitere von der Kreissynode berufene Mitglieder bis zu | 3 Mitgliedern |
2 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
3 Die Schulleitung gehört dem Kuratorium mit beratender Stimme an. 4 Die Leiterinnen oder die Leiter der anderen Teileinrichtungen werden bei Bedarf zu den Verhandlungen der sie betreffenden Tagesordnungspunkte mit beratender Stimme hinzugezogen.
(
4
)
Das Kuratorium wählt zu Beginn der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 Das Kuratorium wird bei Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden einberufen. 2 Das Kuratorium ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 seiner Mitglieder verlangt wird.
(
6
)
Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere:
- regelmäßige Entgegennahme von Informationen durch die Leitungen der Tageseinrichtungen,
- Stellungnahmen zur Besetzung der Leitungsstellen der Teileinrichtungen (vgl. § 6 Ziff. 2 e),
- Beschlussvorlagen an den Trägerausschuss zur Besetzung von Lehrerinnen- bzw. Lehrerstellen (vgl. § 6 Ziff. 2f),
- Beschlussvorlagen an den Trägerausschuss zur Verwendung von Spendengeldern,
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu konzeptionellen Fragen,
- Stellungnahmen zu Bau- und Investitionsmaßnahmen.
(
7
)
Weitere Aufgaben können dem Kuratorium im Einzelfall übertragen werden.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
Die Verwaltung ist gem. § 15 Abs. 1 a der Kreissatzung für den Kirchenkreis Herford dem Kreiskirchenamt übertragen.
(
2
)
Mit den Verwaltungsarbeiten im Kreiskirchenamt wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin betraut, der oder die die Aufgaben der Schulsachbearbeitung durchführt und mit anderen Stellen der Verwaltung koordiniert.
(
3
)
Für die örtlichen Verwaltungsarbeiten der Schulen werden Verwaltungskräfte entsprechend der einschlägigen Richtlinien des zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausstattung der Ersatzschulen des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt.
(
4
)
Für die Teileinrichtungen des Johannes-Falk-Hauses werden für die örtlichen Verwaltungsarbeiten Verwaltungskräfte in dem notwendigen Umfang eingestellt.
#§ 9
Vermögen
(
1
)
Das Vermögen der Einrichtungen wird als Sondervermögen des Kirchenkreises geführt.
(
2
)
1 Bei Auflösung von Teileinrichtungen verbleibt das Vermögen der Teileinrichtung dem Johannes-Falk-Haus. 2 Bei Auflösung des Johannes-Falk-Hauses oder des Berufskollegs wird das Vermögen ausschließlich für diakonische Aufgaben im Kirchenkreis Herford verwendet.
(
3
)
Der Vertrag mit dem Kreis Herford vom 21. Dezember 1977 bleibt unberührt.
#§ 10
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Das Johannes-Falk-Haus und das Berufskolleg des Kirchenkreises Herford verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Sie sind selbstlos tätig.
(
2
)
1 Die Mittel des Johannes-Falk-Hauses und des Berufskollegs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Johannes-Falk-Hauses und des Berufskollegs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(
3
)
Bei Auflösung des Johannes-Falk-Hauses oder des Berufskollegs darf das Vermögen nur gem. § 9 der Satzung verwendet werden.
#§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung wird die bisher für das Johannes-Falk-Haus geltende Satzung vom 10. Juli 1995 aufgehoben.
(
3
)
Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.