.Satzung des Kirchenkreisverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 30.06.2005
Geltungszeitraum bis: 30.06.2013
Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid,
Plettenberg, Siegen und Wittgenstein
Vom 4. Dezember 2004
Den am 1. April 1974 von den Kirchenkreisen Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein gegründeten Kirchenkreisverband bilden nach der Vereinigung der Kirchenkreise Lüdenscheid und Plettenberg der Ev. Kirchenkreis Iserlohn, der Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg, der Kirchenkreis Siegen und der Kirchenkreis Wittgenstein.
####§ 1
Aufgaben des Verbandes
- Der Verband errichtet, unterhält und betreibt gemeinsam die Evangelische Tagungsstätte "Haus Nordhelle".
- 1"Haus Nordhelle" dient den Kirchenkreisen des Verbandes, deren Gemeinden, deren Gruppen und kirchlichen Werken als Tagungs? und Freizeitstätte. 2In ihr soll der Glaube an den lebendigen Christus als den Herrn der Welt in Verkündigung, Gemeinschaft und Dienst so Gestalt gewinnen, dass daraus Kraft zur Nachfolge, Bereitschaft zu christlicher Verantwortung und ein Zeugnis in der Welt erwächst.3"Haus Nordhelle" ist zugleich Stätte kirchlicher Bildungsarbeit und hat die Aufgabe, Ort der Begegnung und des Gesprächs mit den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft zu sein. 4Die Tagungsstätte "Haus Nordhelle'' des Kirchenkreisverbandes dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung, insbesondere der Durchführung von Freizeiten, Kursen und anderen Veranstaltungen kirchlicher Bildungsarbeit. 5Der Kirchenkreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.6Die Mittel des Kirchenkreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 7Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kirchenkreisverbandes.8Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Kirchenkreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.9Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenkreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Kirchenkreisverbandes an die ihn tragenden Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg, Siegen und Wittgenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 10Die Aufteilung des Vermögens erfolgt in dem Verhältnis, in dem das Kirchensteueraufkommen der Trägerkirchenkreise im Jahr der Auflösung des Kirchenkreisverbandes zueinander steht.
- Dem Verband können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 2
Organe des Verbandes
Die Rechte und die Aufgaben des Verbandes werden von der Verbandsvertretung und von dem Verbandsvorstand wahrgenommen.
#§ 3
Die Verbandsvertretung
- 1Der Verbandsvertretung gehören entsandte (a) und berufene (b) Mitglieder an.
- 2Die beteiligten Kirchenkreise entsenden in die Verbandsvertretung je einen Vertreter/eine Vertreterin je angefangene 20.000 Gemeindeglieder für die Dauer von jeweils vier Jahren. 3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
- 4Bis zu fünf weitere Mitglieder beruft der Verbandsvorstand gemäß § 7 (1 c) des Verbandsgesetzes. 5Zu den berufenen Mitgliedern sollen der Leiter/die Leiterin der Evangelischen Tagungsstätte "Haus Nordhelle" sowie Vertreter/Vertreterinnen der Öffentlichkeit und Fachleute aus den Arbeitsbereichen des Verbandes gehören.
- Die Verbandsvertretung wird alsbald nach den allgemeinen Presbyterwahlen für die Dauer einer Wahlperiode neu gebildet.
- Scheidet ein entsandtes oder berufenes Mitglied vorzeitig aus der Verbandsvertretung aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen , bei entsandten Mitgliedern durch die betreffende Kreissynode, bei berufenen Mitgliedern durch den Verbandsvorstand.
§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung
- Der Verbandsvertretung obliegt
- die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung auf die Dauer von jeweils vier Jahren,
- die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die Durchführung der Arbeit im Rahmen dieser Verbandssatzung,
- die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans des Verbandes,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Übernahme weiterer von den beteiligten Kreissynoden dem Verband übertragener Aufgaben,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
- 1Die Verbandsvertretung wird von ihrem Vorsitzenden/ihrer Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. 2Sie ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
§ 5
Der Vorstand
- Dem Verbandsvorstand gehören neun von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählte Mitglieder an.
- Je eines dieser Mitglieder wird auf Vorschlag der beteiligten Kreissynodalvorstände gewählt.
§ 6
Geschäftsführung des Vorstandes
- Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
- 1Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden mindestens vierteljährlich zu Verhandlungen einberufen. 2Er ist innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
- Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
- 1Urkunden, in denen für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unter Beifügung des Verbandssiegels zu unterzeichnen. 2Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
- Für die Geschäftsführung des Vorstandes erlässt die Verbandsvertretung eine Geschäftsordnung, die unter anderem gewährleisten soll, dass die Inanspruchnahme der Tagungsstätte durch die vier Kirchenkreise deren finanzieller Beteiligung entspricht.
§ 7
Ausschüsse
- Der Verbandsvorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse bilden.
- Den Ausschüssen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder eines Leitungsorgans im Bereich der beteiligten Kirchenkreise sind und ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Kirchenkreisverbandes haben.
§ 8
Mitarbeiter des Verbandes
- Wird für die Evangelische Tagungsstätte "Haus Nordhelle" ein theologischer Leiter/eine theologische Leiterin berufen, so soll dieser/diese Inhaber/Inhaberin einer Verbandspfarrstelle sein.
§ 9
Verhandlungen
- Auf die Verhandlungen der Organe des Verbandes sowie der Ausschüsse finden die Bestimmungen der Kirchenordnung sinngemäß Anwendung.
§ 10
Finanzierung
- Die beteiligten Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Verbandes Mittel bereit.
- Die finanzielle Beteiligung erfolgt im Verhältnis des jährlichen Kirchensteueraufkommens der vier Kirchenkreise.
- Beschlüsse über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen bedürfen der Zustimmung von mindestens drei der beteiligten Kreissynodalvorstände.
§ 11
Rechnungsprüfung
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg und dem Rechnungsprüfer der Ev. Kirchenkreise Iserlohn und Lüdenscheid-Plettenberg übertragen.
#§ 12
Entscheidung bei Streitigkeiten
1Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und den beteiligten Kirchenkreisen oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2Gegen seine Entscheidung kann binnen eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
#§ 13
Satzungsänderungen
1Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind, und dass zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
#§ 14
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.