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Satzung
des Kirchenkreisverbandes
der Ev. Kirchenkreise
Iserlohn und Lüdenscheid-Plettenberg

Vom 20. Februar 2013

(KABl. 2013 S. 112)

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Präambel

Der am 1. April 1974 von den Kirchenkreisen Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein gegründete Kirchenkreisverband wird nach dem Ausscheiden der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein von den Evangelischen Kirchenkreisen Iserlohn und Lüdenscheid-Plettenberg weitergeführt. Der Verband möchte mit einer neuen Konzeption in der Ausrichtung und Gestaltung von haus nordhelle die Einrichtung zeitgemäß und zukunftsweisend als kirchliches Tagungs- und Bildungshaus für die Gemeinden, kirchlichen Einrichtungen und neue Zielgruppen weiterführen.
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§ 1
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband errichtet, unterhält und betreibt die Evangelische Tagungsstätte haus nordhelle.
( 2 ) haus nordhelle dient den Kirchenkreisen des Verbandes, deren Kirchengemeinden, deren Gruppen und kirchlichen Werken als gemeinsames Tagungs- und Freizeithaus. In ihm soll der Glaube an den lebendigen Christus als den Herrn der Welt in Verkündigung, Gemeinschaft und Dienst so Gestalt gewinnen, dass daraus der Glaube an den dreieinigen Gott, die Bereitschaft zu christlicher Verantwortung und zum Zeugnis in der Welt erwachsen und gestärkt werden.
( 3 ) haus nordhelle ist zugleich Stätte kirchlicher Bildungsarbeit und hat die Aufgabe, Ort der Begegnung und des Gesprächs mit den verschiedenen Gruppen der Gesellschaft zu sein. Dazu bietet haus nordhelle ein dem Bedarf und der Zeit angepasstes Bildungs- und Tagungskonzept an.
( 4 ) Die Tagungsstätte haus nordhelle des Kirchenkreisverbandes dient insbesondere der Durchführung von Freizeiten, Seminaren und anderen Veranstaltungen kirchlicher Bildungsarbeit.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenkreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Kirchenkreisverbandes an die ihn tragenden Evangelischen Kirchenkreise Iserlohn und Lüdenscheid-Plettenberg, die es für kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
( 6 ) Die Aufteilung des Vermögens erfolgt in dem Verhältnis, in dem das Kirchensteueraufkommen der Trägerkirchenkreise im Jahr der Auflösung des Kirchenkreisverbandes zueinander steht.
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§ 2
Organe des Verbandes

( 1 ) Die Rechte und die Aufgaben des Verbandes werden von dem Verbandsvorstand wahrgenommen. Der Verbandsvorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, von denen jeweils zwei von den Kreissynodalvorständen der Ev. Kirchenkreise Iserlohn und Lüdenscheid-Plettenberg entsandt werden. Neben den Mitgliedern nach Satz 2 sind die Superintendentinnen oder Superintendenten beider Kirchenkreise und der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin des Ev. Kreiskirchenamts Iserlohn-Lüdenscheid Mitglieder im Vorstand.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wird nach den allgemeinen Presbyteriumswahlen für die Dauer von vier Jahren gebildet.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu berufen.
( 4 ) Eine gleichmäßige Berufung von Männern und Frauen ist anzustreben.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand obliegt:
  1. die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes auf die Dauer von jeweils vier Jahren,
  2. die Durchführung der Arbeit im Rahmen dieser Verbandssatzung,
  3. die Berufung eines Sprechers oder einer Sprecherin von haus nordhelle,
  4. die Berufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern,
  5. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans des Verbandes,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung,
  7. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
( 2 ) Der Vorstand wird von seiner oder seinem Vorsitzenden mindestens vierteljährlich zu Verhandlungen einberufen.
( 3 ) Er ist innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
( 4 ) Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes gilt Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung2# (KO) entsprechend, für Abstimmungen und Wahlen Artikel 109 Absätze 5 und 63# KO.
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§ 4

- nicht besetzt -
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§ 54#
Schlussbestimmung

Die Satzung tritt zum 1. Juli 2013 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 2004 (KABl. 2005 S. 111) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Juni 2013.