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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 05.07.2013 |
Aktenzeichen: | VK 5/11 |
Rechtsgrundlage: | Artikel 12 Absatz 1 KO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Aufhebung einer Pfarrstelle, Befangenheit, Ermessensfehler, Ermessensunterschreitung, Persönliche Betroffenheit, Pfarrstelle |
Leitsatz:
- Zur Alleinverantwortlichkeit der Kirchenleitung/des Landeskirchenamtes für die Entscheidung über die Aufhebung von Gemeindepfarrstellen.
- Ermessensfehler (Ermessensunterschreitung) wegen Fehlens der Abwägungsbereitschaft.
Tenor:
Der Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 13. April 2010 sowie die Widerspruchsentscheidung der Kirchenleitung vom 13./14. Juli 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Fünftel,
die Beklagte zu vier Fünfteln.
Gründe:
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer bisherigen 1. Pfarrstelle.
Die Klägerin, die rund 3.100 Gemeindeglieder hat, verfügte bislang über 2 Pfarrstellen. Mit dem Ausscheiden der Pfarrstelleninhaberin wurde die 1. Pfarrstelle am 1. April 2009 vakant. Inhaber der 2. Pfarrstelle ist seit 1995 Pfarrer XXX. Der ihm erteilte Dienstauftrag sah neben der Tätigkeit im Pfarrbezirk hälftig die Betreuung der Stadtkirchenarbeit in YYY vor. Trägerin der Stadtkirchenarbeit ist die Klägerin auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Satzung vom ... 2000 (KABl. ... S. ...). Danach geschieht die Arbeit in enger Kooperation mit dem Kirchenkreis YYY.
Mit Schreiben vom 28. April 2009 zeigte die Klägerin dem Landeskirchenamt (LKA) die Pfarrstellenvakanz an und bat um Freigabe der Stelle zur Wiederbesetzung. Sie wandte sich auch wiederholt an den Kreissynodalvorstand (KSV) des Kirchenkreises YYY mit der Bitte um Unterstützung ihres Anliegens. Der KSV beschloss indes in der Sitzung vom 21. Januar 2010 einstimmig, die Landeskirche um Aufhebung dieser Pfarrstelle zu bitten. In der Niederschrift hierzu ist ausgeführt, dass die Zahl der Gemeindeglieder in der ZZZ-Kirchengemeinde und in der Nachbarschaft schon aus Gründen der Gleichbehandlung im Kirchenkreis keine andere Entscheidung zulasse. Ferner heißt es, der KSV werde in gemeinsamen Gesprächen mit Vertretern der Presbyterien aller Innenstadtgemeinden sowie des Kuratoriums Stadtkirchenarbeit eine zukünftige Struktur der Stadtkirchenarbeit in YYY entwickeln. Es erscheine sinnvoll und notwendig, die angebotenen Innenstadtgemeinden zu vernetzen und so auch Synergieeffekte bei der pastoralen Arbeit zu erzielen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 hörte das LKA die Klägerin zur beantragten Aufhebung der 1. Pfarrstelle an und verband dies mit dem Hinweis, dass nach Fristablauf anhand der Stellungnahme des Presbyteriums der Klägerin sowie des Votums des KSV des Kirchenkreises YYY vor dem Hintergrund der Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis YYY entschieden werde.
Die Klägerin äußerte sich schriftlich unter dem 29. und 31. März 2010 und machte insbesondere geltend, dass sie zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Stadtkirchenarbeit und zur Betreuung der 3.100 Gemeindeglieder eine 2-Pfarrstellengemeinde bleiben müsse.
Mit Beschluss vom 13. April 2010 hob das LKA die 1. Pfarrstelle der Klägerin zum 1. Mai 2010 auf und teilte dies der Klägerin unter Beifügung einer entsprechenden Urkunde mit Bescheid vom 13. April 2010 mit, der weder Begründung noch Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie neben Erwägungen zum Umgang miteinander und zur Zukunft der Kirche in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus: Es liege ein Verstoß gegen Artikel 12 der Kirchenordnung (KO) vor, wonach die Entscheidung über die Aufhebung von Gemeindepfarrstellen von der Kirchenleitung zu treffen sei. Diese Vorgabe sei zwar rein äußerlich und formal eingehalten worden. In Wahrheit habe aber der KSV und niemand anders die Entscheidung getroffen. Die Kirchenleitung habe sich wie eine bloße Genehmigungsbehörde darauf beschränkt, die in der Sache getroffene Entscheidung nur oberflächlich zu prüfen. In Artikel 12 KO habe indes der kirchliche Verfassungsgeber den betroffenen Kirchengemeinden das Recht gegenüber der Kirchenleitung gewährt, dass diese eigenständig prüfe und unabhängig von Dritten entscheide und sich nicht auf eine überschlägige Prüfung beschränke. Es liege auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Der KSV habe die Zahl der Gemeindeglieder zu dem alleinigen Vergleichskriterium genommen. Dies ergebe sich aus Nr. 3 der Richtlinie zur Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis YYY von November 2010, in der es heiße, die Gemeindegliederzahl von 2.700 werde als alleiniges Kriterium zur Bemessung des Pfarrstellenumfangs in den Gemeinden genommen; alle Grundaufgaben und Schwerpunkte und synodale Zusatzaufträge glichen sich meist aus und seien auf alle Nachbarschaften verteilt. Eine Gemeinde wie die Klägerin, die an absolut zentraler Stelle der Innenstadt direkt an den Passantenströmen liege und hier zusätzlich die Stadtkirchenarbeit leiste, stelle gegenüber irgendeiner Kirchengemeinde in YYY, insbesondere im Außenbereich, einen grundlegend unterschiedlichen Sachverhalt dar und dürfe insoweit nicht mit der alleinigen Begründung, beide hätten 3.100 Gemeindeglieder, gleichbehandelt werden.
Die Klägerin machte ferner geltend, dass das KSV-Mitglied WWW an dem KSV-Beschluss vom 21. Januar 2010 nicht habe mitwirken dürfen. Denn als Vorsitzender des Presbyteriums der benachbarten Reformierten Kirchengemeinde YYY, die sich zugleich um die Freigabe zur Wiederbesetzung ihrer ebenfalls vakanten Pfarrstelle trotz einer Gemeindegliederzahl von nur 2.100 (mit Erfolg) bemüht habe, sei er in dieser Situation befangen und gemäß Artikel 100 KO von Entscheidungen ausgeschlossen, die die unmittelbar benachbarte Klägerin beträfen. Im Übrigen schlössen ihn zwei an die Vorsitzende des Presbyteriums der Klägerin gerichtete Briefe nach Form, Stil und Inhalt ebenfalls von jeglicher Mitwirkung an jedweder die Klägerin betreffender Entscheidung des KSV aus. Schließlich hätte angesichts des einschneidenden Charakters der Maßnahme - bei der Aufhebung der Pfarrstelle handele es sich vorliegend um eine Halbierung der Zahl der Pfarrstellen - die Anhörung nach Artikel 12 Abs. 1 KO zwingend (zusätzlich) auch mündlich durchgeführt werden müssen.
Mit Beschluss der Kirchenleitung vom 13./14. Juli 2011 und hierzu ergangenem Widerspruchsbescheid des LKA vom 14. Juli 2011 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Klägerin zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Annahme der Klägerin habe die volle Prüfungs- und Entscheidungskompetenz bezüglich der angefochtenen Maßnahmen beim LKA gelegen und liege bezüglich der Widerspruchsentscheidung bei der Kirchenleitung. Letztere habe mit Entscheidung vom 14. März 2002 Entscheidungsvorgaben für die Pfarrstellenplanung beschlossen. Dort heiße es: „Unter Berücksichtigung der Mitverantwortungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für die sachgemäße Ausgestaltung der Gemeinden und Kirchenkreise mit Pfarrstellen gemäß Finanzausgleichsgesetz n. F. wird die Kirchenleitung in der Regel den Vorschlägen der Kirchenkreise zur Errichtung oder Aufhebung von Pfarrstellen folgen, soweit durch die Errichtung von Gemeindepfarrstellen die Zahl der Gemeindeglieder pro Pfarrstelle im Durchschnitt des Kirchenkreises nicht unter 2.000 Gemeindeglieder sinkt, bzw. die durchschnittliche Zahl von Gemeindegliedern pro Gemeindepfarrstelle bei Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle nicht über 2.750 Gemeindeglieder steigt“. Grund für diese Entscheidung der Kirchenleitung sei die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes, wodurch die Kirchenkreise unmittelbar - wenn auch in pauschalisierter Form - die Kosten für die in ihrem Bereich entstehenden Pfarrstellen zu tragen hätten. Unter diesen Umständen begegne auch die über das Anhörungsrecht hinausgehende Beteiligung des KSV an der Entscheidungsfindung keinen Bedenken. Das LKA habe eine eigenständige vollumfängliche Ermessensentscheidung getroffen, mit der auch in ausreichendem Maße sichergestellt worden sei, dass übergeordnete Gesichtspunkte der Strategie, der Politik der Evangelischen Kirche von Westfalen, Fragen ihres Ansehens in der Öffentlichkeit sowie die langfristigen Zukunftsaussichten der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche ausreichend berücksichtigt würden. Ziel der Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Klägerin sei es, die Gesamtpfarrstellensituation in der gesamten Landeskirche so zu gestalten, dass durch die Addition der Einzelmaßnahmen Kirche mit Zukunft ermöglicht werde; hierdurch sollten möglichst viele Menschen erreicht, Kirchenmitglieder möglichst optimal versorgt und die Zahl der Kirchenaustritte vermindert werden. Dies mache es erforderlich, die in den Grundartikeln der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vorgesehene Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden zu stärken. Um ein bedarfsstrukturell ausgeglichenes Gesamtsystem zu erhalten, sei die Streichung der 1. Pfarrstelle notwendig. In diesem Zuge müsse nach Auffassung der Kirchenleitung die Stadtkirchenarbeit auf breitere Füße gestellt werden. Daher werde auch die Absicht des Kirchenkreises begrüßt, die Stadtkirchenarbeit als Gemeinschaftsaufgabe aller Innenstadtkirchengemeinden neu zu strukturieren; die Möglichkeit der Stadtkirchenarbeit sei von der Sache her nicht auf die Klägerin beschränkt.
Entgegen der Annahme der Klägerin ergebe sich eine Fehlerhaftigkeit des KSV-Beschlusses vom 21. Januar 2010 nicht aufgrund der Mitwirkung der Superintendentin VVV (wegen Lebensgemeinschaft mit einem in der Nachbargemeinde der Klägerin tätigen Pfarrers) noch aufgrund der Mitwirkung des KSV-Mitglieds WWW. Schließlich sei auch die Schriftform der Anhörung ausreichend; von einer mündlichen Anhörung hätten LKA und Kirchenleitung in Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens abgesehen.
Mit der am 13. August 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Es widerspreche der Verfassung der Beklagten, durch bloße Dienstordnung die nach Artikel 12 KO der Kirchenleitung vorbehaltene Entscheidung auf das LKA zu übertragen. Außerdem gehe es nicht an, das Anhörungsrecht des KSV zu einem Mitentscheidungsrecht zu erweitern, während andererseits das Anhörungsrecht der Gemeinde auf das absolute Minimum beschränkt werde. Bezüglich der Neustrukturierung der Stadtkirchenarbeit sei es bei bloßen Absichtserklärungen des KSV geblieben. Der KSV habe vielmehr alles in seiner Macht Stehende getan, wie etwa die Streichung der sachlichen Mittel für die Stadtkirchenarbeit, um die Durchführung von Stadtkirchenarbeit in der klagenden Kirchengemeinde zu erschweren, unmöglich zu machen und schnellstmöglich zu beenden. Dabei werde verkannt, dass die Klägerin die idealen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Stadtkirchenarbeit biete. Den Umfang der Stadtkirchenarbeit hat die Klägerin im Einzelnen näher dargestellt.
Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -,
den Bescheid des Landeskirchenamts der Beklagten vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Kirchenleitung/des Landeskirchenamts vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die betreffende Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freizugeben,
h i l f s w e i s e ,
die vorgenannten Bescheide hinsichtlich einer halben Pfarrstelle aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die betreffende halbe Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freizugeben,
h i l f s w e i s e ,
unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die volle Pfarrstelle zur Wiederbesetzung bis zum 31. Dezember 2016 freizugeben.
Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Aufhebung der Pfarrstelle beruhe auf Artikel 154 KO. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, in YYY allein Stadtkirchenarbeit zu leisten; der Begriff sei rechtlich nicht geschützt. Auch die beiden anderen Innenstadtgemeinden machten entsprechende Angebote und erledigten sie im Rahmen ihrer Pfarrstellen mit.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 hat die Kammer auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um ihnen Gelegenheit zur außergerichtlichen gütlichen Einigung zu geben. Nach deren Scheitern ist das Verfahren wieder aufgenommen und fortgeführt worden, wobei die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
##Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 33 Abs. 2 VwGG.EKD).
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Die angefochtene Entscheidung des LKA, die 1. Pfarrstelle der Klägerin zum 1. Mai 2010 aufzuheben, und der hierzu ergangene Bescheid vom 13. April 2010 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung der Kirchenleitung vom 13./14. Juli 2011 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des LKA vom 14. Juli 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
1.
Die angefochtenen Entscheidungen sind zwar ohne Verletzung von Verfahrensrecht ergangen.
- Die Zuständigkeit des LKA zur Entscheidung über die Aufhebung einer Pfarrstelle ist gegeben. Zwar sieht Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung (KO) insoweit die Zuständigkeit der Kirchenleitung vor. Diese hat indes von der ihr in Artikel 154 Abs. 1 KO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, diese Aufgabe auf das LKA zu übertragen. Die entsprechend der Maßgabe des Artikel 154 Abs. 4 KO als Verordnung von der Kirchenleitung erlassene „Dienstordnung für das Landeskirchenamt“ vom 19. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 105) sieht in § 2 Abs. 1 lit. f vor, dass das LKA über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen entscheidet.
- Der Klägerin wurde vor Erlass der Pfarrstellenaufhebung hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Die nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 KO gebotene Anhörung des Presbyteriums der Klägerin ist durchgeführt worden, indem ihm mit Schreiben des LKA vom 15. Februar 2010 Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme zur Auflösung der 1. Pfarrstelle eingeräumt wurde. Eine mündliche Anhörung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Wahl der Form und der Modalitäten der Anhörung ist dem Ermessen der Behörde überlassen. Sofern - wie hier - Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. im staatlichen Recht etwa die speziellen Regelungen der §§ 67 Abs. 1 und 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das förmliche Verwaltungsverfahren und das Planfeststellungsverfahren), muss eine „Anhörung“ nicht notwendig mündlich erfolgen.Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 28 Rdnr. 39.Anhaltspunkte dafür, dass nur mündliche Ausführungen die Funktion des rechtlichen Gehörs (effektive Sicherung der Rechte des Betroffenen; Mittel der Sachverhaltsaufklärung)vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 Rdnr. 1erfüllen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein Recht der Beteiligten auf Erörterung der vorgebrachten Tatsachen und der von ihnen gemachten Rechtsausführungen, wie es der Klägerin letztlich - möglicherweise im Hinblick auf die Spezialregelung des § 73 Abs. 6 VwVfG für das Planfeststellungsverfahren - vorzuschweben scheint, umfasst der Anspruch auf Anhörung grundsätzlich nicht.Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 Rdnr. 42 m.w.N.
- Aus der Mitwirkung der KSV-Mitglieder VVV und WWW an dem Beschluss, die Landeskirche um Aufhebung der streitbefangenen Pfarrstelle zu bitten, ergeben sich keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Stellenaufhebungsentscheidung. Die Kammer vermag schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass die Genannten „an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich (Hervorhebung durch die Kammer) beteiligt sind“ (Artikel 100 KO), noch dass sie durch die Tätigkeit oder Entscheidung einen unmittelbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Vorteil oder Nachteil erlangen können (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland - VVZG-EKD -). Für die Besorgnis der Befangenheit fehlt jeglicher Anhalt; er ergibt sich jedenfalls auch nicht aus Form, Stil und Inhalt der von der Klägerin kritisierten Briefe des KSV-Mitglieds WWW.
2.
Die angefochtene Entscheidung, die 1. Pfarrstelle der Klägerin aufzuheben, ist jedoch materiell fehlerhaft.
Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 KO. Danach beschließt die Kirchenleitung über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen. Hierbei handelt es sich, wie sich aus dem Fehlen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen ergibt, nicht um eine gebundene Entscheidung. Es steht vielmehr im pflichtgemäßem Ermessen des kraft Aufgabenübertragung zuständigen LKA, ob es von dieser Ermächtigung Gebrauch macht und im Einzelfall eine Pfarrstelle aufhebt. Bei der Ermessensentscheidung hat das LKA die von der beabsichtigten Maßnahme berührten kirchlichen und gemeindlichen Belange abzuwägen, wobei es auch die voraussichtliche künftige Entwicklung der Kirchengemeinde, deren Pfarrstelle aufgehoben werden soll, berücksichtigen muss.
Vgl. VGH der EKU, Urteil vom 9. März 1988 - VGH 73/86 -,RsprB ABl. EKD 1989, S. 3.
Als Ermessensentscheidung unterliegt die angefochtene Entscheidung des LKA allerdings nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das kirchliche Verwaltungsgericht. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 41 VwGG.EKD).
Es ist insbesondere nicht Sache des Gerichts, seine eigenen Einschätzungen an die Stelle der Einschätzung der Verwaltung zu setzen.
Die angefochtene Entscheidung ist wegen Ermessenunterschreitung
vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rdnr. 59
rechtswidrig.
Artikel 12 Abs. 1 KO begründet die Alleinverantwortlichkeit der Kirchenleitung (bzw. aufgrund der oben dargestellten Aufgabenübertragung: des LKA) für die Entscheidung über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen; den genannten Organen obliegt die Betätigung des Ermessens, also die eigenständige Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgebenden Gesichtspunkte gegen- und untereinander.
Vgl. zur Betätigung des Ermessens Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rdnr. 52.
Für die Betroffenen (Kirchenkreis und Kirchengemeinde) ist - ohne jegliche Differenzierung - die niedrigst schwellige Beteiligungsform, die Anhörung, vorgesehen. Dieses gesetzgeberische Konzept unterläuft die Entscheidung der Kirchenleitung vom 14. März 2002 mit der dort erklärten grundsätzlichen („in der Regel“) (Selbst-)Bindung an die Vorschläge des Kirchenkreises, soweit durch die Errichtung von Gemeindepfarrstellen die Zahl der Gemeindeglieder pro Pfarrstelle im Durchschnitt des Kirchenkreises nicht unter 2.000 Gemeindeglieder sinkt bzw. die durchschnittliche Zahl von Gemeindepfarrstellen bei Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle nicht über 2.750 Gemeindeglieder steigt. Mit der Formulierung „wird in der Regel den Vorschlägen folgen“ kommt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass im Normalfall kein Abwägungsprozess stattfindet. Dies dürfte im Übrigen auch der Handhabung in der Praxis entsprechen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die vorliegenden Verwaltungsvorgänge keine schriftliche Vorlage für die Beschlussfassung des LKA enthalten und weder dem Beschluss noch dem Bescheid des LKA vom 13. April 2010 eine Begründung beigefügt ist. Damit ist für den Regelfall das Fehlen der Abwägungsbereitschaft auf Seiten des zuständigen Organs der Beklagten festzustellen. Dem „Vorschlag“ des KSV kommt keine bloße Anstoßfunktion im Rahmen eines Abwägungsprozesses zu, sondern ersetzt diesen. Dass nach außen allein eine Entscheidung des LKA und damit der Beklagten ergeht, bleibt hiervon unberührt. Dies verkennt die Klägerin.
Das Anliegen der Kirchenleitung, die Kirchenkreise entsprechend der ihnen übertragenen Finanzierungsverantwortung für die Pfarrstellen bei der Errichtung oder Aufhebung von Pfarrstellen stärker zu beteiligen, rechtfertigt nicht die Abkehr vom gesetzgeberischen Konzept des Artikel 12 Abs. 1 KO, dem jede Abstufung der zu Beteiligenden fremd ist. Der Weg, eine solche durchaus legitime Privilegierung der Kirchenkreise zu erreichen, ist gesetzgeberisches Tätigwerden, wie es etwa in der Rheinischen Landeskirche schon stattgefunden hat (s. hierzu Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland, Urteil vom 22. April 1997 - VK 22/1996 -, RsprB ABl. EKD 2000, S. 3). Dort ist an die Stelle einer Artikel 12 Abs. 1 KO entsprechenden Regelung § 1 Abs. 2 des Pfarrstellengesetzes getreten, der folgenden Wortlaut hat:
„Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden.“
Der Abwägungsprozess ist auch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im gebotenen Umfang nachgeholt worden. Zwar greift die Begründung des Widerspruchsbescheides abwägungsrelevante Gesichtspunkte auf, rechtfertigt zugleich aber auch die zum Ermessensausfall führenden Vorgaben der Entscheidung der Kirchenleitung vom 14. März 2002.
Die Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Klägerin ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Betroffene der angegriffenen Entscheidung in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es der Beklagten unbenommen ist, die eine Ermessensunterschreitung hervorrufende Bindung aufzuheben und hinsichtlich der Pfarrstellenaufhebung erneut - ermessensfehlerfrei - zu entscheiden.
II.
Soweit die Klägerin Verpflichtungsanträge auf Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung (voll oder mit halber Stelle) gestellt hat, ist die Klage jedenfalls nicht begründet. Einen dahingehenden Anspruch vermittelt § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstelle in der Evangelischen Kirche von Westfalen, wonach das LKA über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wiederbesetzung entscheidet, der Klägerin nicht. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht in Betracht zu ziehen, weil jedenfalls solange, wie über die Aufhebung der Pfarrstelle nicht rechtskräftig entschieden ist, Gründe hierfür nicht ersichtlich sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 2 VwGG.EKD.