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Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich

Vom 6. Juli 2013

(KABl. 2013 S. 194)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich
25. Juni 2016
§ 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2
geändert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich
30. Juni 2018
§ 3
neu gefasst
§ 11
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich
10. Juni 2022
§ 2 Überschrift
und Abs. 1
geändert
neu gefasst
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Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# (FAG) wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
( 2 ) Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 5 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 3 ) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt er darunter, wird sie aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
( 4 ) Die Kreissynode verteilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme).
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§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam4#

( 1 ) Der Bedarf nach § 8 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen und für die weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam wird wie folgt gedeckt:
  1. die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen aus dem Saldo der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 70 VwO5#) des Vorvorjahres aus ihrem Pfarrvermögen 75 Prozent an die Finanzausgleichskasse ab,
  2. aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 4 in der Finanzausgleichskasse wird der verbleibende Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen und der weiteren Personalkosten im Interprofessionellen Pastoralteam bereitgestellt.
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 8 FAG6# an die Landeskirche.
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§ 37#
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs aus der Finanzausgleichskasse. Der Bedarf für die Aufgaben des Kirchenkreises umfasst nicht die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 2.
( 2 ) Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes festgesetzt.
( 3 ) Das regionale Diakonische Werk im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 5 % der Verteilsumme nach § 1. Die Zuweisung nach Satz 1 kann durch Beschluss der Kreissynode auf bis zu 7 % erhöht werden.
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§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden und an die Gemeindeverbände

Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. Soweit Kirchengemeinden zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen sind, erhalten die Gemeindeverbände die pauschalierten Zuweisungen auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Rücklage für besondere Härtefälle.
( 2 ) Die gemeinsame Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
( 3 ) Die gemeinsame Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabenerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
( 4 ) Die gemeinsame Rücklage für besondere Härtefälle ist für Zuschüsse an Kirchengemeinden und Verbände bestimmt, wenn diese bei besonderen Aufgaben oder Verhältnissen mit den ihnen zugeteilten Kirchensteuermitteln nicht auskommen. Die antragstellenden Kirchengemeinden und Verbände haben den Nachweis der eigenen Rücklagen und sonstigen Vermögensverhältnisse zu erbringen.
( 5 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
( 6 ) Jede Körperschaft im Kirchenkreis bildet eine eigene Substanzerhaltungsrücklage.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. Richtlinien für die Anwendung des § 2 Absatz 1 Buchstabe a beschließen,
  3. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben aufstellen,
  4. Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen beschließen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Finanzausschuss, der aus bis zu elf Mitgliedern besteht. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben oder ordiniert sein. Für die Besetzung des Finanzausschusses sollen regionale, fachliche und Gender-Aspekte relevant sein.
( 2 ) Die Kreissynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Mitglieder der Kreissynode sein. Nur in eines der beiden Ämter darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, die Gemeindeverbandsvorstände und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn die Aufgaben es erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen.
Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung8# über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände

Die Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Verbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei dem/der Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde oder den betroffenen Verband zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 119#, 10#
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landekirchenamtes und der durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 138) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ § 2 Überschrift geändert und Abs. 1 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 10. Juni 2022.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Nr. 840.
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7 ↑ § 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. September 2013.
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10 ↑ § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 25. Juni 2016; § 11 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Gütersloh zum innersynodalen Finanzausgleich vom 30. Juni 2018.