.Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 94#
Geltungszeitraum von: 21.12.2002
Geltungszeitraum bis: 31.08.2007
Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit
der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaden und
der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe
Vom 9. September 2002
Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaden und
der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe,
beide Kirchenkreis Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaden und
der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe,
beide Kirchenkreis Unna der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Zusammenarbeit
###§ 1
Aufgrund der Beschlüsse der Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaden vom 16. Juli 2002 und der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe vom 16. Juli 2002 arbeiten beide Kirchengemeinden nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen.
#§ 2
Zur Beratung der Presbyterien beider Kirchengemeinden und zur Förderung und Stärkung der Kooperation bilden die Presbyterien
- eine Vollversammlung beider Presbyterien und
- einen gemeinsamen Ausschuss.
Schwerpunktpfarrstelle
###§ 3
(
1
)
1 Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaden und die 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe werden eine gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchengemeinde Oberaden und der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber dieser Pfarrstelle nimmt die Aufgaben der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers für die Ortschaft Heil und den Randbereich der Ortschaft Rünthe in der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe und für den nordöstlichen Teil der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaden wahr. 3 Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
4 Schwerpunkte für die Pfarrstelle in beiden Kirchengemeinden ist die Arbeit mit jungen Familien und an den Schulen.
(
2
)
1 Die Presbyterien beider Kirchengemeinden werden bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss der Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien berücksichtigen. 2 Beide Presbyterien verpflichten sich, jeweils einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.
3 Ebenso wird das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe (haushaltsführende Kirchengemeinde) bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung (gem. § 4 Abs. 2 d) sowie des zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle gebildeten gemeinsamen Ausschusses berücksichtigen
#Gremien des Kooperationsbereichs
###§ 4
Vollversammlung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien beider Kirchengemeinden treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs zusammen.
(
2
)
1 Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie beschließt das Konzept der Schwerpunktpfarrstelle.
- Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
- Sie berät im Falle einer Vakanz der Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht den Presbyterien beider Kirchengemeinden einen Besetzungsvorschlag.
- Sie legt den Rahmen für die Finanzierung der Arbeit im Kooperationsbereich und für die laufende finanzielle Unterhaltung dieser Arbeit fest.
2 Die Presbyterien beider Kirchengemeinden können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte für 2 Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die oder der jeweils Mitglied des anderen Presbyteriums sein soll.
(
4
)
1 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.
#§ 5
Gemeinsamer Ausschuss
(
1
)
1 Zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Presbyterien beider Kirchengemeinden einen gemeinsamen Ausschuss. 2 Der gemeinsame Ausschuss soll sich mindestens viermal pro Jahr zu einer Sitzung treffen.
(
2
)
1 Dem gemeinsamen Ausschuss gehören vier gewählte Mitglieder der Presbyterien beider Kirchengemeinden an, von denen jedes Presbyterium zwei benennt. 2 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. 3 Der gemeinsame Ausschuss kann der Vollversammlung der Presbyterien bis zu vier sachkundige Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters zur Berufung als weitere Mitglieder vorschlagen.
(
3
)
Die Inhaberin oder der Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle nimmt an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Der gemeinsame Ausschuss wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
(
5
)
Der gemeinsame Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er unterstützt und begleitet die Arbeit in der Schwerpunktpfarrstelle inhaltlich.
- Er bereitet alle Entscheidungen vor, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Presbyterien bedürfen.
- Er meldet bei der Vollversammlung der Presbyterien und beim Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe die notwendigen Haushaltsmittel zur Planung bzw. Bewilligung an und überwacht die Verwendung dieser Mittel.
(
6
)
1 Der gemeinsame Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die oder der jeweils Mitglied des anderen Presbyteriums sein soll. 2 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des gemeinsamen Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 3 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des gemeinsamen Ausschusses, den Vorsitzenden der Presbyterien und der Inhaberin oder dem Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle zugeleitet werden.
#Kostenregelung
###§ 6
Kostentragung
1 An den Kosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien sowie an den Kosten, die für und durch die Schwerpunktarbeit entstehen, beteiligen sich die Vereinbarungspartner je zur Hälfte. 2 Die Abwicklung erfolgt über die Kirchenkasse der haushaltsführenden Gemeinde.
#§ 7
Dienstwohnung
1 Der Inhaberin oder dem Inhaber der Pfarrstelle kann als Dienstwohnung das Haus Rünther Str. 35 zugewiesen werden. 2 Dieses Haus steht im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Rünthe. 3 Für alle Fragen des Pfarrhauses und des Amtszimmers ist die Evangelische Kirchengemeinde Rünthe zuständig.
4 Falls das Pfarrhaus als Dienstwohnung bezogen wird, werden die Kosten der Miete für das Pfarrhaus auf der Grundlage der steuerlich geltenden Sätze von der Kirchengemeinde Oberaden zur Hälfte erstattet. 5 Gleiches gilt für die Nebenkosten sowie die Kosten für den Amtsbereich. 6 Falls eine andere Dienstwohnung bezogen wird, werden die Kosten zwischen den beiden Kirchengemeinden ebenfalls geteilt.
#Schlussbestimmungen
###§ 8
Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien beider Kirchengemeinden.
(
2
)
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
(
3
)
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
(
4
)
Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchengemeinden durchgeführt hat.
(
5
)
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 94#
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2 Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.