.Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 12#
§ 23#
§ 34#
§ 45#
§ 5
§ 6
#§ 76#
§ 87#
§ 98#
§ 109#
#§ 1110#
§ 1211#
§ 1312#
#§ 1413#
#§ 1514#
#§ 1615#
§ 1716#
§ 1817#
§ 1918#
§ 2019#
#§ 2120#
§ 2221#
§ 2322#
§ 2423#
§ 2524#
§ 2625#
§ 2726#
§ 27a27#
§ 2828#, 29#
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker
(APO-CKM)
Vom 18. Januar 2018
(KABl. 2018 S. 3)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker | 30. April 2020 | § 25a | eingefügt | |
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker | 4. September 2025 | § 1 | geändert | |
§ 2 Abs. 1 Sätz 3 und 4 | angefügt | ||||
§ 3 Abs. 1, 3 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 7 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 3, 5 | geändert | ||||
§ 8 Abs. 7 | angefügt | ||||
§ 9 | neu gefasst | ||||
§ 10 | eingefügt | ||||
§§ 10-15 | neu nummeriert | ||||
§ 11 Abs. 3, 4 | geändert | ||||
§ 12 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 13 | geändert | ||||
§ 14 Abs. 2, 3 | geändert | ||||
§ 15 | geändert | ||||
§ 16 | geändert | ||||
§ 17 | eingefügt | ||||
§§ 16-25 | neu nummeriert | ||||
§ 25a | neu nummeriert, neu gefasst | ||||
§ 26 | neu nummeriert |
Inhaltsübersicht
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 21 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz – KiMuG)1# vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 312) folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker erlassen.
####§ 12#
Grundlagen
(
1
)
Die C-Prüfung (im Folgenden: Prüfung) dient der Feststellung der fachlichen Befähigung zum Dienst in C-Kirchenmusikstellen.
(
2
)
Die Prüfung kann in folgenden Fachrichtungen abgelegt werden:
- Orgel
- Chorleitung (Klassik)
- Kinderchorleitung
- Posaunenchorleitung
- Klavier/Gitarre (Popularmusik)
- Chorleitung (Popularmusik)
- Bandleitung (Popularmusik)
(
3
)
Innerhalb eines Ausbildungsganges können der Konzeption des Ausbildungsganges entsprechend Prüfungen in den Fachrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 5 bis 7 abgelegt werden.
(
4
)
Soll zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung in einer weiteren Fachrichtung oder mehreren weiteren Fachrichtungen erfolgen, ist dies bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
(
5
)
Es wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch das Landeskirchenamt festgesetzt wird.
#§ 23#
Prüfungsgremien
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Alle Kursleitenden müssen Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3 Mit Beendigung des Dienstes als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker erlischt die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss für die Dauer von fünf Jahren verlängern.
(
2
)
Die Kursleitenden sind für die Bildung von Prüfungskommissionen zuständig.
(
3
)
1 Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus mindestens zwei Personen besteht; mindestens eine Person muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 2 Die zweite Person kann die jeweilige Fachlehrerin oder der jeweilige Fachlehrer sein.
(
4
)
Für die Fachrichtung Posaunenchorleitung gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass mindestens eine der genannten Personen eine Bundes- oder Landesposaunenwartin oder ein Bundes- oder Landesposaunenwart oder ein von diesen benanntes Mitglied des Prüfungsausschusses ist.
#§ 34#
Zulassung zur Ausbildung
(
1
)
Zur Ausbildung als C-Kirchenmusikerin oder C-Kirchenmusiker können Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, die
- den konfessionellen Kriterien zur Anstellung von C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusikern gemäß dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenmusikgesetz) entsprechen,
- das 14. Lebensjahr vollendet haben,
- die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann in begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a und b befreien.
(
3
)
1 Der Antrag auf Zulassung ist über die Leiterin oder den Leiter des Kurses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
- Nachweise über die musikalische Vorbildung,
- ein von der Bewerberin oder dem Bewerber (bei Minderjährigen auch von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter) unterzeichnetes Formular des Ausbildungsvertrages,
- Auswahl der Fachrichtung(en) nach § 1.
(
4
)
1 Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der zuvor die Leiterin oder den Leiter des Kurses anhört. 2 Der Entscheidung liegt eine Gesamtschau der Person unter Berücksichtigung aller in Absatz 1 bis 3 genannten Kriterien zugrunde.
(
5
)
Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise über die Eignung anfordern.
#§ 45#
Aufnahmeprüfung
(
1
)
Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in sämtlichen Fachrichtungen auf
- Singen sowie
- Gehörbildung und
- elementare Musiklehre.
(
2
)
Des Weiteren umfasst sie je nach Fachrichtung folgende Fächer:
- Fachrichtung Orgel:
Orgel oder Klavier, - Fachrichtung Chorleitung (Klassik):
Chorpraktisches Klavierspiel, - Fachrichtung Kinderchorleitung:
Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier oder Gitarre), - Fachrichtung Posaunenchorleitung:
Blechblasinstrument, - Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
Klavier oder Gitarre, - Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
Einüben eines Songs mit einer Gruppe vom Instrument aus (Klavier oder Gitarre), - Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
Gesang oder instrumentales Wahlhauptfach (Klavier, Gitarre, Bass, Schlagzeug, Trompete, Posaune oder Saxofon) sowie ein verpflichtendes Nebenfach (Klavier oder Gitarre), sofern dies nicht über das Wahlhauptfach abgedeckt ist.
(
3
)
Hat die betreffende Person in der jeweiligen Fachrichtung eine D-Ausbildung bestanden, so kann bei entsprechender Einschätzung der Kursleitenden von einer Aufnahmeprüfung abgesehen werden.
#§ 5
Dauer der Ausbildung
(
1
)
Die Ausbildung in einer Fachrichtung oder mehreren Fachrichtungen umfasst im Regelfall zwei Jahre.
(
2
)
1 Wurde bereits eine Ausbildung in einer der Chorleitungs-Fachrichtungen in den Hauptfächern mit einem Ergebnis von mindestens „befriedigend“ absolviert, kann die Ausbildung in einer weiteren Chorleitungs-Fachrichtung auf Antrag auf ein Jahr verkürzt werden. 2 Sie soll verkürzt werden, wenn der Ausbildungsstand einen Verzicht auf die Zwischenprüfung nahelegt.
(
3
)
Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der zuvor die Leiterin oder den Leiter des Kurses anhört.
#§ 6
Gemeinsame Prüfungsfächer aller Fachrichtungen
1. Kirchenkundliche Fächer
- Liturgik
- Hymnologie
- Bibel- und Kirchenkunde
- Kirchenmusikgeschichte
2. Musikspezifische Fächer
- Tonsatz
- Gehörbildung
- Gemeindesingleitung
§ 76#
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen
1. Fachrichtung Orgel
- Gottesdienstliches Orgelspiel
- Orgelliteraturspiel
- Orgelkunde
- Orgelliteraturkunde
2. Fachrichtung Chorleitung (Klassik)
- Chorleitung
- Singen und Sprechen
- Chorpraktisches Klavierspiel
- Chorliteraturkunde
3. Fachrichtung Kinderchorleitung
- Kinderchorleitung
- Singen und Sprechen
- Chorpraktisches Instrumentalspiel
- Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
- Kinderchorliteraturkunde
4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
- Posaunenchorleitung
- Instrumentalspiel
- Grundlagen der Bläserausbildung
- Instrumentenkunde
- Literaturkunde (bläserbezogen)
5. Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik)
- Literaturspiel Hauptinstrument
- Liedbegleitung Hauptinstrument
- Stilentwicklung der Popularmusik
- Instrumentenkunde und Equipment
6. Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik)
- Chorleitung
- Singen und Sprechen
- Chorpraktisches Instrumentalspiel Klavier/Gitarre
- Stilentwicklung der Popularmusik
7. Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik)
- Literaturspiel Hauptinstrument oder Gesang
- Bandleitung
- Stilentwicklung der Popularmusik
- Instrumentenkunde und Equipment
8. Zusätzliches Instrumentalfach (fakultativ)
#§ 87#
Zwischenprüfung
(
1
)
1 Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt, die Aufschluss über den erreichten Leistungsstand der Kurssteilnehmerin oder des Kursteilnehmers geben soll. 2 Gegenstand der Zwischenprüfung sind die Fächer nach § 9. 3 Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung. 4 Eine Zwischenprüfung entfällt bei gemäß § 5 auf ein Jahr verkürzter Ausbildung.
(
2
)
Wurde die Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Orgel am Klavier abgelegt, ist zusätzlich nach einem halben Jahr der C-Ausbildung eine Zwischenprüfung in den Bereichen Gottesdienstliches Orgelspiel und Literaturspiel abzulegen.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Aufgabe den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Woche vorher mit. 2 Die Aufgaben in den Fächern Chorleitung (Klassik), Chorleitung (Popularmusik) und Bandleitung (Popularmusik) werden zwei Wochen vor der Zwischenprüfung mitgeteilt.
(
4
)
Über die Zwischenprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
(
5
)
Das Ergebnis der Zwischenprüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) wird den Teilnehmenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
(
6
)
Nach der Zwischenprüfung kann die Zahl der Fachrichtungen durch Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten beschränkt werden.
(
7
)
In begründeten Einzelfällen kann im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Nachprüfung vorgenommen werden.
#§ 98#
Gemeinsame Fächer der Zwischenprüfung
Alle Fachrichtungen:
1 Einübung eines Liedes. 2 Die Prüfung im Fach Gemeindesingleitung kann mit der Zwischenprüfung im Fach Chorleitung (Klassik wie Popularmusik), Kinderchorleitung oder Posaunenchorleitung verbunden oder gegebenenfalls im Prüfungsgottesdienst absolviert werden. 3 Prüfungsgottesdienste sind in Absprache mit der Kursleitung zu vereinbaren und müssen von einem Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen werden. 4 Mit Zustimmung der Kursleitung können Prüfungsgottesdienste auch aufgezeichnet und zur Bewertung eingereicht werden.
Gehörbildung: Hören von Intervallen, Harmonien
Tonsatz: Grundlagen der Harmonielehre
#§ 109#
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen (Zwischenprüfung)
- Fachrichtung Orgel:
- Gottesdienstliches Orgelspiel, vorbereitet:
Zu einem gegebenen Choral sind eine Intonation sowie ein vierstimmiger Satz mit Pedal (auch obligat) vorzutragen. Spiel eines liturgischen Stückes. - Gottesdienstliches Orgelspiel, unvorbereitet:
Zu einem gegebenen Choral sind eine Intonation sowie ein Satz mit Pedal vorzutragen. - Orgelliteraturspiel:
Vortrag eines freien Orgelwerkes eigener Wahl mit obligatem Pedal.
- Fachrichtung Chorleitung (Klassik):Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Chorsatzes und eines Kanons und Vorsingen aller Stimmen.
- Fachrichtung Kinderchorleitung:Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Kinderchorstückes und eines Kanons und Vorsingen der Stimmen.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- Einstudieren und Dirigieren eines gegebenen Posaunenchorsatzes; Spiel aller Stimmen eines Choralsatzes.
- Vortrag eines gegebenen einfachen solistischen Stückes, gegebenenfalls mit Begleitung.
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
- Spiel einer Liedbegleitung mit Intro bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu einem Gemeindelied in einem der Stile der Popularmusik.
- Vortrag eines ausnotierten Literaturstückes in einem der Stile der Popularmusik; Titel eigener Wahl.
- Spiel einer Liedbegleitung zu einem gegebenen Gemeindelied in einem der Stile der Popularmusik; unvorbereitet.
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
- Einstudieren und Vorsingen aller Stimmen eines gegebenen Chor-Arrangements in einem der Stile der Popularmusik.
- Gesangsvortrag eines Songs in einem der Stile der Popularmusik mit Begleitung; Titel eigener Wahl.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
- Einstudieren eines gegebenen Band-Arrangements, auch unter Einsatz der eigenen Stimme / des eigenen Hauptinstruments.
- Vortrag eines Songs bzw. eines Instrumentalstückes in einem der Stile der Popularmusik.
§ 1110#
Prüfungstermine
(
1
)
Die Abschlussprüfung schließt sich an die Ausbildung an.
(
2
)
Die Prüfung kann in mehreren Abschnitten abgelegt werden.
(
3
)
Die Prüfungstermine werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt und bekannt gegeben.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Aufgaben der praktischen Fächer den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwei Wochen vor der Prüfung mit. 2 Die Aufgabe im Fach Chorleitung (Popularmusik) wird zwei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kurses erstellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Prüfungsplan unter eventueller Bündelung verschiedener Fachprüfungen.
#§ 1211#
Zulassung zur Abschlussprüfung
(
1
)
Die Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer stellen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung einen Antrag auf Zulassung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(
2
)
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:
- ein pfarramtliches Zeugnis,
- ein Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens,
- Nachweise über die Teilnahme an zentralen landeskirchlichen Ausbildungseinheiten.
(
3
)
Je nach Fachrichtung sind die in § 13 genannten Nachweise zu ergänzen.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag auch Bewerberinnen oder Bewerber als Externe zur Prüfung zulassen, die eine gleichwertige musikalische Ausbildung nachweisen können.
(
5
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2 Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der oder dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Landeskirchenamt zu. 3 Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
#§ 1312#
Nachweise in den einzelnen Fachrichtungen
- Fachrichtung Orgel:
- ein Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung des Orgeldienstes im Hauptgottesdienst,
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem unter hauptamtlicher Leitung stehenden kirchlichen Chor für die Dauer eines Jahres während der Ausbildungszeit,
- Vorlage einer Liste von 25 während der Ausbildung erarbeiteten Orgelbegleitungen und -intonationen zu alten und neuen Liedern des EG und der gebräuchlichen Beihefte sowie fünf während der Ausbildung erarbeiteten Klavierbegleitungen inkl. Intros zu neuen Liedern des EG und der gebräuchlichen Beihefte,
- Bescheinigung über die Kenntnis des Stimmens von Zungenpfeifen.
- Fachrichtung Chorleitung (Klassik):
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem unter hauptamtlicher Leitung stehenden kirchlichen Chor für die gesamte Ausbildungsdauer,
- Nachweis über den Vortrag eines Chorsatzes mit einem Chor in einem Gottesdienst.
- Fachrichtung Kinderchorleitung:
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem unter hauptamtlicher Leitung stehenden kirchlichen Chor für die Dauer eines Jahres,
- eine Bescheinigung über ein sechswöchiges Praktikum in einem Kinderchor,
- Nachweis über den Vortrag eines Kinderchorsatzes mit einem Chor in einem Gottesdienst.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Posaunenchor für die gesamte Ausbildungsdauer,
- eine Bescheinigung über ein sechswöchiges Praktikum in der Jungbläserausbildung während der Ausbildungszeit; der Standort ist mit den Landes- oder Bundesposaunenwartinnen oder -warten abzustimmen,
- Nachweis über die Leitung eines Posaunenchores in einem Gottesdienst.
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
- eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem möglichst unter hauptamtlicher Leitung stehenden Pop- oder Gospelchor mit der Möglichkeit, den Chor auf dem Instrument mindestens gelegentlich zu begleiten, oder in einer möglichst unter hauptamtlicher Leitung stehenden Pop- oder Gospelband für die Dauer von mindestens einem Jahr während der Ausbildungszeit,
- Nachweis über die erfolgreiche musikalische Gestaltung eines Gottesdienstes mit popularmusikalischer Ausrichtung. In demselben Gottesdienst soll auch das Singen eines popularmusikalischen Liedes mit der Gemeinde angeleitet werden,
- Vorlage einer Liste von zehn während der Ausbildung vorbereiteten Begleitungen mit Intro in unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik.
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
- Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem möglichst unter hauptamtlicher Leitung stehenden Pop- oder Gospelchor für die gesamte Ausbildungsdauer mit der Möglichkeit, punktuell Leitungsaufgaben zu übernehmen,
- Nachweis über die Präsentation eines Chor-Arrangements in einem der Stile der Popularmusik mit einem Chor in einem Gottesdienst. In demselben Gottesdienst soll ein popularmusikalisches Gemeindelied mit der Gemeinde eingeübt angeleitet werden.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
- Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einer Band für die gesamte Ausbildungsdauer mit der Möglichkeit, punktuell Leitungsaufgaben zu übernehmen,
- Nachweis über die Präsentation eines Band-Arrangements in einem Gottesdienst.
§ 1413#
Prüfungsanforderungen der gemeinsamen Fächer
(
1
)
Die Prüfungsinhalte dieser Fächer können sich je nach Fachrichtung unterscheiden.
(
2
)
1 Die Prüfungen in den Fächern Liturgik, Hymnologie, Bibel- und Kirchenkunde können zu einer Prüfung zusammengefasst werden. 2 Die Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 30 Minuten. 3 Die Prüfungsteile werden separat bewertet. 4 Die Prüfungen in Liturgik und Bibel- und Kirchenkunde können zusammengefasst werden. 5 Die Prüfungszeit beträgt dann 20 Minuten. 6 Die Prüfungsteile werden separat bewertet. 7 Die Prüfungen in Liturgik und Hymnologie können zusammengefasst werden. 8 Die Prüfungszeit beträgt dann 25 Minuten. 9 Die Prüfungsteile werden separat bewertet.
(
3
)
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer, in denen die nachfolgenden Inhalte geprüft werden sollen:
- Kirchenkundliche Fächer:
- Liturgik:
Zeit: 15 MinutenLiturgische Grundbegriffe; die Formen des Sonn- und Festtagsgottesdienstes, des Kindergottesdienstes, der Amtshandlungen; das Kirchenjahr; Funktion und Aufgabe der Glocken.Grundlage des Prüfungsgesprächs ist die Vorlage des schriftlichen Entwurfs eines Gottesdienstes oder einer Andacht unter Verwendung von Andachtsbüchern; dieser Entwurf ist eine Woche vorher bei der Kursleitung einzureichen.In der Niederschrift ist zu vermerken, ob der vorgelegte Andachtsentwurf den Anforderungen entspricht. Die Andacht ist der Niederschrift hinzuzufügen. - Hymnologie:
Zeit: 15 MinutenGeschichte des geistlichen Liedes bis in die Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Gesangbuches und weiterer gebräuchlicher Liedsammlungen; Liedauswahl für Gottesdienste. - Bibel- und Kirchenkunde:
Zeit: 10 MinutenDie biblischen Bücher im Überblick; Aufbau der Evangelischen Kirche von Westfalen; kirchenmusikalische Bestimmungen. - Kirchenmusikgeschichte:
Zeit: 10 MinutenÜberblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart.Kenntnisse der musikgeschichtlichen Entwicklung in der jeweiligen Fachrichtung.Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
- Musikspezifische Fächer:
- Tonsatz:
- aa)
- schriftlich:
Zeit: 120 Minuten- aaa)
- Fachrichtungen Orgel/Chorleitung/Kinderchorleitung/Posaunenchorleitung:Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes zu einem gegebenen Lied;Ausarbeitung eines Begleitsatzes zu einem Neuen Geistlichen Lied nach Akkordsymbolen. Ein Harmonieinstrument kann einmalig für höchstens fünf Minuten als Hilfsmittel benutzt werden.
- bbb)
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):Anfertigen eines Arrangements für die Besetzung Gitarre/Bass/Schlagzeug/Klavier zu einem gegebenen Lied in einem der Stile der Popularmusik in Form eines Leadsheets. Die ersten vier Takte müssen als Partitur ausnotiert werden. Als Hilfsmittel darf ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
- ccc)
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):Anfertigen eines mit Klavier oder Gitarre begleiteten Chor-Arrangements zu einem vorgegebenen Lied in einem der Stile der Popularmusik. Die Begleitstimme kann als Leadsheet notiert werden. Als Hilfsmittel kann ein Klavier oder eine Gitarre verwendet werden.
- bb)
- mündlich/praktisch:
Zeit: 10 Minuten- aaa)
- Fachrichtungen Orgel/Chorleitung/Kinderchorleitung/Posaunenchorleitung:Spiel von Kadenzen und einfachen Modulationen; Kenntnis der Kirchentonarten; Grundkenntnisse der Allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie.
- bbb)
- Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) und Chorleitung (Popularmusik):Spielen von Akkorden und Akkordverbindungen; Kenntnis der Notation transponierender Instrumente.
- Gehörbildung:
Zeit: 45 Minuten- aa)
- schriftlich:
- aaa)
- Fachrichtungen Orgel/Chorleitung/Kinderchorleitung/Posaunenchorleitung:ein- und zweistimmige Musikdiktate; Rhythmusdiktat; Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung).
- bbb)
- Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) und Chorleitung (Popularmusik):Notieren von Parts aus einem vorgegebenen Arrangement. Als Hilfsmittel darf ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
- bb)
- mündlich/praktisch:
Zeit: 10 MinutenErkennen und Singen von Intervallen, Tonleitern (einschl. Kirchentonarten) und Akkorden; Vom-Blatt-Klopfen vorgegebener Rhythmen; Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme.
- Gemeindesingleitung:
Zeit: 10 MinutenMusikalische und textliche Vermittlung eines Liedes, Kanons, Singspruches o. Ä.Die Prüfung kann im Rahmen der Prüfung im Fach Chorleitung oder separat (etwa im Rahmen eines Offenen Singens) abgelegt werden.
§ 1514#
Anforderungen in den einzelnen Fachrichtungen
- Fachrichtung Orgel:
- Gottesdienstliches Orgel- und Klavierspiel
Zeit: 25 Minuten- aa)
- mit Vorbereitungszeit:Spielen von drei gegebenen, stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Gesangbuch und aus weiteren Liederbüchern in unterschiedlicher Spielweise. Ein klassischer Choral mit Pedal, möglichst auch mit obligatem c.f., einschließlich einer eigenen Intonation. Zudem ein NGL begleitet auf der Orgel und ein weiteres NGL begleitet auf dem Klavier, mindestens eines davon nach Akkordsymbolen und mit eigenem Intro. Die Lieder werden zwei Wochen vor der Prüfung durch die Kursleitung mitgeteilt.
- bb)
- ohne Vorbereitungszeit:Begleitung von zwei stilistisch unterschiedlichen Liedern mit Intonation, eine davon improvisiert.Beherrschung der in der Landeskirche üblichen liturgischen Gesänge.Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes am Klavier nach Akkordsymbolen, einschließlich Intro.
- Orgelliteraturspiel:
Zeit: 20 MinutenVortrag von drei Orgelwerken (mit Pedal) aus verschiedenen Stilepochen; davon mindestens ein freies Werk (Schwierigkeitsgrad vergleichbar mit Mendelssohn: Präludium G-Dur op. 37) und eine Choralbearbeitung (Schwierigkeitsgrad vergleichbar mit „Christ lag in Todesbanden“ BWV 625).Vom-Blatt-Spiel eines leichten Orgelstückes mit Pedal. - Orgelkunde:
Zeit: 15 MinutenGrundzüge der Geschichte der Orgel; Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang. Umgang mit kleinen technischen Störungen. - Orgelliteraturkunde:
Zeit: 15 MinutenKenntnis geeigneter Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.Die Prüfung im Fach Orgelliteraturkunde kann mit der Prüfung im Fach Musikgeschichte kombiniert werden. Die Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 20 Minuten.
- Fachrichtung Chorleitung (Klassik):
- Chorleitung:
Zeit: 25 MinutenExemplarisches Einsingen des Chores (ca. 10 Minuten);Erarbeiten eines gegebenen Chorsatzes, auch unter Einsatz des Klaviers. In der Prüfung ist auch praktisches Dirigat einzusetzen. Der Chorsatz wird zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.Wird die Prüfung im Fach Gemeindesingleitung (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2) angeschlossen, erhöht sich die Dauer auf insgesamt 30 Minuten. - Singen und Sprechen:
Zeit: 15 MinutenBegleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke aus verschiedenen Epochen;unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke;Vortrag eines Sprechtextes;Fragen zur chorischen Stimmbildung. - Chorpraktisches Klavierspiel:
Zeit: 10 Minuten (vorbereitet)Spielen des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, nach der Partitur. Alle Chorstimmen müssen jeweils mitgesungen werden können. In der Prüfung wird das Singen von einer Chorstimme zu der Begleitung gefordert.Diese Prüfung kann als Teil der Chorleitungsprüfung abgelegt werden und wird separat bewertet. Die zusammengeführte Prüfung dauert 30 Minuten. - Chorliteraturkunde:
Zeit: 10 MinutenKenntnis geeigneter klassischer und moderner Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch. Die Prüfung im Fach Chorliteraturkunde kann mit der Prüfung im Fach Musikgeschichte kombiniert werden. Die Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 15 Minuten.Die Prüfung im Fach Chorliteraturkunde kann mit den Prüfungen der Fächer Musikgeschichte und Orgelliteraturkunde kombiniert werden. Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 20 Minuten.
- Fachrichtung Kinderchorleitung:
- Kinderchorleitung:
Zeit: 25 MinutenExemplarisches Einsingen;Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren zweier Kinderchorstücke. Die Kinderchorstücke werden zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt. - Singen und Sprechen:
Zeit: 15 MinutenBegleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke in verschiedener Stilistik;unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke; Vortrag eines Sprechtextes;Fragen zu Besonderheiten der Kinderstimmbildung. - Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier, Gitarre):
Zeit: 5 MinutenSpielen eines Chorsatzes, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, nach der Partitur.Diese Prüfung kann als Teil der Kinderchorleitungsprüfung abgelegt werden und wird separat bewertet. - Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit:
Zeit: 15 MinutenGrundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik; Kenntnis entsprechender Literatur;Fragen zu Organisation und Elternarbeit;Rechtsverhältnisse. - Kinderchorliteraturkunde:
Zeit: 5 MinutenKenntnis der wichtigsten Kinderchorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch.
- Fachrichtung Posaunenchorleitung:
- Posaunenchorleitung:
Zeit: 25 MinutenEinblasen;Erarbeiten und Dirigieren eines Liedsatzes mit Vorspiel und eines Literaturstückes. Liedsatz und Vorspiel werden zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.Wird die Prüfung im Fach Gemeindesingleitung (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 2) angeschlossen, erhöht sich die Dauer auf 30 Minuten. - Instrumentalspiel:
Zeit: 15 Minuten- aa)
- vorbereitet:Spiel mehrerer Vortragsstücke (mit oder ohne Begleitung) sowie technischer Übungen;Auswendigspielen einiger Choräle.
- bb)
- unvorbereitet:Vom-Blatt-Spiel choralgebundener oder freier Bläsermusik in den gebräuchlichen Schlüsseln;Tonleiterspiel in Dur und Moll;einfache Transpositionen.
- Grundlagen der Bläserausbildung:
Zeit: 10 MinutenMethodische Grundlagen für die Schulung von Bläserinnen und Bläsern einschließlich der Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik;Fragen zu Einblasen und Einstudierung. Kenntnis der wichtigsten Unterrichtsliteratur;Rechtsverhältnisse. - Literaturkunde:
Zeit: 5 MinutenKenntnis der wichtigsten Posaunenchorliteratur und -sammlungen. - Instrumentenkunde:
Zeit: 10 MinutenKenntnisse über Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten; Instrumentenpflege.Die Prüfungen in den Fächern c) Grundlagen der Bläserausbildung, d) Literaturkunde und e) Instrumentenkunde können zu einer Prüfung von insgesamt 20 Minuten zusammengezogen werden; die Fachprüfungen sind einzeln zu bewerten.
- Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
- Literaturspiel:
Zeit: 20 MinutenVortrag dreier stilistisch unterschiedlicher Instrumentalstücke aus Stilbereichen der Popularmusik. Mindestens zwei dieser Stücke müssen ausnotiert sein.Vom-Blatt-Spiel von Akkordfolgen in Patternspielweise. - Liedbegleitung:
Zeit: 25 MinutenSpiel einer selbst erstellten Begleitung zu einem Gemeindelied in einem der Stile der Popularmusik; die Melodie ist dabei mitzusingen; es sind poptypische Formabläufe zu verwenden. Das Lied wird zwei Wochen vor der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt.In der Prüfung wählt die Prüfungskommission mindestens drei vorbereitete Begleitungen mit Intro aus der gemäß § 13 Ziffer 5 Buchstabe c vorgelegten Liste. Bei dem instrumentalen Vortrag ist die Melodie mitzusingen.Vorbereitetes Spiel von zwei unterschiedlichen liturgischen Stücken. Die Melodie ist dabei jeweils mitzusingen.Vom-Blatt-Spiel eines Gemeindeliedes in einem der Stile der Popularmusik nach Akkordsymbolen. - Stilentwicklung der Popularmusik:
Zeit: 15 MinutenStilkunde der Popularmusik;Musikgeschichtliche und stilistische Entwicklung der Popularmusik. Die Prüfungen in Stilentwicklung der Popularmusik und Kirchenmusikgeschichte können zusammengezogen werden. Die Prüfungsteile werden separat bewertet. Die Prüfungsdauer beträgt dann insgesamt 20 Minuten. - Equipment/Instrumentenkunde:
Zeit: 15 MinutenKenntnisse der typischen Instrumente der Popularmusik;Grundlagen der Tontechnik.
- Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
- Chorleitung:
Zeit: 30 Minuten Warm-up.Probenarbeit an einem vorgegebenen Chor-Arrangement in einem der Stile der Popularmusik. Begleiten des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes. Alle Chorstimmen müssen jeweils mitgesungen werden können. - Singen und Sprechen:
Zeit: 20 MinutenBegleiteter Vortrag eines Songs in einem der Stile der Popularmusik;unbegleiteter Vortrag eines Gemeindeliedes im Stil der Popularmusik;Vortrag eines kurzen Textes in englischer Sprache. Der Text ist den Prüfenden in der Prüfung vorzulegen; Kenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. - Chorpraktisches Instrumentalspiel: Klavier/Gitarre:
Zeit: 5 MinutenVortrag der Begleitung eines Chor-Arrangements eigener Wahl bei gleichzeitigem Singen einer der Chorstimmen;Vom-Blatt-Spiel der Begleitung eines leichten Chor-Arrangements. - Stilentwicklung der Popularmusik:
Zeit: 15 MinutenMusikgeschichtliche und stilistische Entwicklung der Popularmusik.
- Fachrichtung Bandleitung (Popularmusik):
- Bandleitung:
Zeit: 30 MinutenStückspezifisches Warm-up und Probenarbeit an einem vorgegebenen Band-Arrangement in einem der Stile der Popularmusik. - Instrumentalspiel oder Gesang (Hauptfach):
Zeit: 20 MinutenVortrag dreier stilistisch unterschiedlicher Instrumentalstücke bzw. Songs aus Stilbereichen der Popularmusik. Mindestens zwei dieser Stücke müssen ausnotiert sein. - Instrumentalspiel oder Gesang (Nebenfach):
Zeit: 10 MinutenVortrag zweier stilistisch unterschiedlicher Instrumentalstücke bzw. Songs aus Stilbereichen der Popularmusik. - Stilentwicklung der Popularmusik:
Zeit: 15 MinutenStilkunde der Popularmusik;Musikgeschichtliche und stilistische Entwicklung der Popularmusik.Die Prüfungen in Stilentwicklung der Popularmusik und Kirchenmusikgeschichte können zusammengezogen werden. Die Prüfungsteile werden separat bewertet. Die Prüfungsdauer dauert dann insgesamt 20 Minuten. - Equipment/Instrumentenkunde:
Zeit: 15 MinutenKenntnisse der typischen Instrumente der Popularmusik;Grundlagen der Tontechnik.
- Zusatzinstrument:Vortrag von mindestens zwei stilistisch unterschiedlichen Stücken (bei Soloinstrumenten wahlweise mit Begleitung).
§ 1615#
Erlass von Prüfungsfächern
(
1
)
1 Wird die Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, werden die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 6 Ziffer 1 anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Dies gilt sinngemäß, wenn Prüfungen nach den bisher geltenden Prüfungsordnungen abgelegt wurden.
(
2
)
1 Die musikspezifischen Fächer gemäß § 6 Ziffer 2 werden anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Von dieser Regelung ausgenommen sind die Fächer Tonsatz, Gehörbildung und Gemeindesingleitung, wenn auf die Prüfung in einer Fachrichtung gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a bis d die Ausbildung in einer Fachrichtung gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe e bis f oder umgekehrt erfolgt.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine andere gleich- oder höherwertige musikalische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, auf Antrag die Teilnahme am Unterricht und/oder die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind.
(
4
)
1 Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung (§ 3) zu beantragen. 2 Dem Antrag sind Prüfungszeugnisse in beglaubigter Abschrift und bei fremdsprachigen Zeugnissen beglaubigte Übersetzungen beizufügen. 3 Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung und teilt die Entscheidung der Kursleitung mit.
(
6
)
Die Bewertung anerkannter Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
#§ 1716#
Prüfung externer Bewerberinnen und Bewerber
(
1
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine gleich- oder höherwertige musikalische Eignung nachweist, auf Antrag die Teilnahme an den Prüfungen eines regulären C-Kurses gestatten.
(
2
)
Auf Antrag können hierbei Prüfungen in solchen Fächern erlassen werden, die in einem gleich- oder höherwertigen Ausbildungsgang mit mindestens „befriedigend” bewertet worden sind.
(
3
)
Die Bewertung anerkannter Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
(
4
)
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung und teilt die Entscheidung der Kursleitung mit.
#§ 1817#
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht
(
1
)
Die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
(
2
)
1 Die Aufgaben für die Arbeiten stellt ein beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. 2 Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.
(
3
)
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses gefertigt.
#§ 1918#
Verfahren bei praktischen und mündlichen Prüfungen
(
1
)
Die praktischen und mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt.
(
2
)
Zu Beginn der mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zu einem kurzen Vortrag über ein Wahlthema aus dem jeweiligen Prüfungsfach zu geben.
(
3
)
Die Vortragsstücke sind, sofern es in dieser Ordnung nicht anders bestimmt ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer selbst zu wählen.
(
4
)
Die Prüfenden beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung.
(
5
)
Über jede Einzelprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
(
6
)
Schriftliche und mündliche Leistungen in einem Fach werden in einer Zensur zusammengefasst.
#§ 2019#
Bewertung von Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung,
eine hervorragende Leistung,
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht.
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht.
(
2
)
Im Abschlusszeugnis wird die erreichte Punktzahl neben der Note ausgewiesen.
(
3
)
1 Zur Gesamtbewertung der Prüfung wird der rechnerische Durchschnitt der Benotungen aller Einzelleistungen (Punktwerte) auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung festgestellt. 2 Dabei werden die Fächer Singen und Sprechen, Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Instrumentalspiel (Posaunenchorleitung), Literaturspiel Hauptinstrument (Popularmusik), Liedbegleitung Hauptinstrument (Popularmusik) sowie Chorleitung, Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung dreifach, die Fächer Gemeindesingleitung, Liturgik und Hymnologie doppelt bewertet.
(
4
)
Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,00 – | 12,50 | = sehr gut |
12,49 – | 9,50 | = gut |
9,49 – | 6,50 | = befriedigend |
6,49 – | 3,50 | = ausreichend |
§ 2120#
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Die Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung ist bestanden, wenn die Leistungen in den gemäß § 18 mehrfach gewerteten Fächern mit mindestens „ausreichend“ und in nicht mehr als einem einfach gewerteten Fach mit „mangelhaft“ und in keinem Fach mit „ungenügend“ bewertet wurden.
#§ 2221#
Zeugnisse und Bescheinigungen
(
1
)
1 Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2 Das Zeugnis beinhaltet die jeweiligen Prüfungsfächer gemäß § 6 und § 7.
(
2
)
Die Zeugnisse werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen.
(
3
)
Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
(
4
)
Das Ergebnis der ersten Abschnittsprüfung gemäß § 10 wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Kursleiterin oder dem Kursleiter mündlich mitgeteilt.
(
5
)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihr oder ihm dies zu bescheinigen.
#§ 2322#
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Ist die Prüfung erstmalig nicht bestanden, kann die Wiederholung einzelner Fachprüfungen beantragt werden.
(
2
)
1 Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstermin zu wiederholen. 2 Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung ungültig. 3 Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wann eine nicht bestandene Prüfung frühestens wiederholt werden kann. 2 Ob eine zweite Wiederholung stattfinden darf, entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 2423#
Verhinderung, Unterbrechung, Rücktritt, Fernbleiben
(
1
)
1 Ist die Teilnahme an der Prüfung oder an einem Prüfungsabschnitt wegen Verhinderung durch Krankheit oder andere nicht persönlich zu verantwortende Umstände nicht möglich, ist dies unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen. 2 Die Verhinderung durch Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(
2
)
Bei Unterbrechung der Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe wird die Prüfung zu einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(
3
)
1 Der Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. 2 Die Prüfung gilt als nicht unternommen. 3 Der Prüfungsausschuss bestimmt den neuen Termin der Prüfung.
(
4
)
Bei Fernbleiben von der Prüfung in einem nicht nach den Absatz 1 bis 3 geregelten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
#§ 2524#
Ordnungswidriges Verhalten,Täuschungsversuch
1 Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wie zu verfahren ist. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
#§ 2625#
Beschwerde
1 Gegen Prüfungsentscheidungen, die auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. 2 Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
#§ 2726#
Ausführungsbestimmungen
1 Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Darin können insbesondere die Durchführung und Organisation der Kurse geregelt werden.
#§ 27a27#
Übergangsregelung für Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit Pandemiemaßnahmen
(
1
)
1 Soweit zum Abschluss der C-Ausbildung Prüfungen in den Fächern gemäß § 6 Nummer 1 (Kirchenkundliche Fächer) und § 15 Nummer 5 Buchstabe c aus rechtlichen oder praktischen Gründen wegen des Schutzes vor weiterer Ausbreitung von Pandemien nicht durchführbar sind, wird das Landeskirchenamt ermächtigt, angemessene Regelungen zu erlassen, auf Grund derer die Ausbildung im vorgesehenen Zeitrahmen abgeschlossen werden kann. 2 Diese Regelungen können Abweichungen von dieser Prüfungsordnung vorsehen, insbesondere können mündliche Gruppenprüfungen durchgeführt werden oder mündliche Prüfungen durch schriftliche Prüfungen ersetzt werden; ist die Vermittlung der Ausbildungsinhalte sichergestellt, kann soweit erforderlich auf die Prüfung dieser Fächer verzichtet werden.
(
2
)
1 Wird die Prüfung in einem der in Absatz 1 bezeichneten Fächer erlassen, ist auf dem Zeugnis abweichend von § 22 Absatz 1 die Teilnahme zu bestätigen. 2 Soll zu einem späteren Zeitpunkt eine C-Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 abgelegt werden, sind nach Absatz 1 erlassene Prüfungen in kirchenkundlichen Fächern abweichend von § 16 Absatz 1 im Rahmen der weiteren C-Ausbildung abzulegen. 3 Ist eine C-Prüfung, innerhalb derer auf eine Prüfung nach Absatz 1 verzichtet wurde, insgesamt nicht bestanden oder wird sie aus Gründen gemäß § 22 nicht wie vorgesehen abgeschlossen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit im Zuge der Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung auch die nach Absatz 1 erlassenen Prüfungen nachzuholen sind.
#§ 2828#, 29#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker vom 17. Oktober 2013 (KABl. 2013 S. 239) außer Kraft.
(
3
)
Die bisherige Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet weiterhin Anwendung für Kandidatinnen und Kandidaten, deren Ausbildung vor dem 1. Februar 2018 begonnen hat und noch läuft.
#
2 ↑ § 1 Abs. 2 Art der Nummerierung geändert, Nr. 2 geändert und Nr. 7 angefügt sowie Abs. 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
2 ↑ § 1 Abs. 2 Art der Nummerierung geändert, Nr. 2 geändert und Nr. 7 angefügt sowie Abs. 3 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 3-4 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 3-4 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
4 ↑ § 3 Abs. 1 Buchst. a neu gefasst und Abs. 3 Buchst. e geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
4 ↑ § 3 Abs. 1 Buchst. a neu gefasst und Abs. 3 Buchst. e geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
5 ↑ § 4 Abs. 2 Art der Nummerierung geändert, Nr. 2 geändert und Nr. 7 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
5 ↑ § 4 Abs. 2 Art der Nummerierung geändert, Nr. 2 geändert und Nr. 7 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
6 ↑ § 7 Nr. 2 geändert, Nr. 7 eingefügt und ehem. Nr. 7 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
6 ↑ § 7 Nr. 2 geändert, Nr. 7 eingefügt und ehem. Nr. 7 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
7 ↑ § 8 Abs. 3 Satz 2 neu gefasst, Abs. 5 geändert und Abs. 7 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
7 ↑ § 8 Abs. 3 Satz 2 neu gefasst, Abs. 5 geändert und Abs. 7 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
8 ↑ § 9 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
8 ↑ § 9 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
9 ↑ § 10 eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
9 ↑ § 10 eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
10 ↑ ehem. § 10 neu nummeriert sowie Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
10 ↑ ehem. § 10 neu nummeriert sowie Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
11 ↑ ehem. § 11 neu nummeriert und Abs. 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
11 ↑ ehem. § 11 neu nummeriert und Abs. 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
12 ↑ ehem. § 12 neu nummeriert, Nr. 1-6 geändert sowie Nr. 7 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
12 ↑ ehem. § 12 neu nummeriert, Nr. 1-6 geändert sowie Nr. 7 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
13 ↑ ehem. § 13 neu nummeriert, Abs. 2 Sätze 3-9 angefügt und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
13 ↑ ehem. § 13 neu nummeriert, Abs. 2 Sätze 3-9 angefügt und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
14 ↑ ehem. § 14 neu nummeriert, Nr. 2 neu gefasst, Nr. 1 und 3-6 geändert sowie Nr. 7 eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
14 ↑ ehem. § 14 neu nummeriert, Nr. 2 neu gefasst, Nr. 1 und 3-6 geändert sowie Nr. 7 eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
15 ↑ ehem. § 15 neu nummeriert, Abs. 3 geändert, Abs. 4 Satz 1 neu gefasst, Abs. 5 eingefügt und ehem. Abs. 5 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
15 ↑ ehem. § 15 neu nummeriert, Abs. 3 geändert, Abs. 4 Satz 1 neu gefasst, Abs. 5 eingefügt und ehem. Abs. 5 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
16 ↑ § 17 eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
16 ↑ § 17 eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
17 ↑ ehem. § 16 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
17 ↑ ehem. § 16 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
18 ↑ ehem. § 17 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
18 ↑ ehem. § 17 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
19 ↑ ehem. § 18 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
19 ↑ ehem. § 18 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
20 ↑ ehem. § 19 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
20 ↑ ehem. § 19 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
21 ↑ ehem. § 20 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
21 ↑ ehem. § 20 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
22 ↑ ehem. § 21 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
22 ↑ ehem. § 21 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
23 ↑ ehem. § 22 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
23 ↑ ehem. § 22 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
24 ↑ ehem. § 23 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
24 ↑ ehem. § 23 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
25 ↑ ehem. § 24 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
25 ↑ ehem. § 24 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
26 ↑ ehem. § 25 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
26 ↑ ehem. § 25 neu nummeriert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
#
27 ↑ § 25a eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 30. April 2020; ehem. § 25a neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.
27 ↑ § 25a eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 30. April 2020; ehem. § 25a neu nummeriert und neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker vom 4. September 2025.