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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Satzung des Kirchenkreises Lünen
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 29. November 1999

(KABl. 2000 S. 53)

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Lünen hat aufgrund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Kirchenkreis Lünen der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Brambauer, Lünen, Lünen-Horstmar, Preußen und Selm zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Lünen".
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Vorstandes der Vereinigten Kirchenkreise zugeordnet sind;
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Der Kreissynodalvorstand

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und fünf weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Für alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
( 3 ) Die Aufgaben des Kreissynodalvorstandes sind im Artikel 106 der Kirchenordnung3# geregelt.
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§ 7
Ausschüsse, Arbeitskreise und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet Aufgabenbereiche, in denen die Arbeit der Ausschüsse und Arbeitskreise zusammengefasst und miteinander verbunden werden.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand wählt aus seiner Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Aufgabenbereiche des Kirchenkreises. Diese begleiten und beraten gemeinsam mit der Superintendentin oder dem Superintendenten die im jeweiligen Aufgabenbereich geleistete Arbeit im Kirchenkreis und besonders in den zuständigen Ausschüssen und Arbeitskreisen: Ihre weiteren Aufgaben regelt die Geschäftsordnung der Kreissynode.
( 3 ) Die Kreissynode bildet die Ausschüsse des Kirchenkreises und beauftragt sie mit der Wahrnehmung der Geschäfte im jeweiligen Arbeitsbereich, soweit nichts anderes geregelt ist. Die Ausschüsse sind ständige Ausschüsse gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Kirchenordnung4#.
( 4 ) Die Kreissynode bildet folgende ständige Ausschüsse:
  1. Jugendausschuss;
  2. Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. Ausschuss für diakonische Einrichtungen;
  4. Ausschuss für gesellschaftliche Verantwortung und Diakonie;
  5. Ausschuss für Frauenfragen;
  6. Ausschuss für Theologie und Kirche;
  7. Nominierungsausschuss;
  8. Rentamtsausschuss.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand bildet Arbeitskreise, die als Ausschüsse gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Kirchenordnung5# vom Kreissynodalvorstand für besondere Aufgaben gebildet werden können. Die Arbeitskreise nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes wahr.
( 6 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 7 ) Die Wahlen der Kreissynode werden vom Nominierungsausschuss vorbereitet. Für die Wahlen zum Kreissynodalvorstand nimmt der Nominierungsausschuss unter anderem Vorschläge aus den Aufgabenbereichen des Kirchenkreises für je ein zu wählendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes entgegen und legt diese der Kreissynode vor.
( 8 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
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§ 8
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt die Gliederung der Aufgabenbereiche des Kirchenkreises, die Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie deren Arbeitsweise, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 9
Verwaltung des Kirchenkreises

Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises ist gesondert geregelt.
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§ 10
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises Lünen werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt am 1. April 2000 in Kraft.
( 3 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Kirchenkreises Lünen über die Bildung eines Jugendausschusses vom 9. Februar 1981 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.