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Satzung
der Stiftung der Ev.-Ref.
Kirchengemeinde Krombach

Vom 25. September 2013

(KABl. 2013 S. 291)

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Präambel

Ziele der Stiftung
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit ihrer unselbstständigen Stiftung gibt sich die Ev.- Ref. Kirchengemeinde Krombach gemäß Artikel 74 und Artikel 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen2# (Kirchenordnung) die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Fachwerk – Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Kreuztal-Krombach.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke im Rahmen der Arbeit der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach. Maßgeblich sind die Grenzen der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach zum Zeitpunkt der Stiftungseinrichtung.
Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. die Unterstützung der Substanzerhaltung und der Bewirtschaftung der von der Kirchengemeinde genutzten Gebäude.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach nach den Vorgaben der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und kirchlichen Verbände in der EKvW3# (Verwaltungsordnung – VwO) verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
( 4 ) Zustiftungen sind zulässig.
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§ 5
Verwendung
der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Presbyterium

Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf sieben Mitglieder nicht überschreiten. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ihm gehören folgende Personen an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach, die oder der durch das Presbyterium entsandt wird,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums, die von diesem entsandt werden,
  3. bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a mit Beendigung des Amtes,
im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b mit Ausscheiden aus dem Presbyterium,
im Übrigen
  1. durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
  2. durch Abberufung durch das Presbyterium,
  3. bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
  4. nach Ablauf der Amtszeit.
Erneute Entsendung bzw. Berufung ist in den Fällen a und d möglich. Bis zur Entsendung bzw. Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
( 4 ) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Presbyterium entsandt bzw. berufen. Erneute Entsendung bzw. Berufung ist zulässig.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Presbyteriums abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
( 7 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin/des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
  1. die Empfehlung zur Beschlussfassung im Presbyterium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  2. die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
  3. die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  4. Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien sinngemäß.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 11
Verwaltung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Ev. Kirchenkreises Siegen. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabrechnung.
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§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit

Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
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§ 13
Satzungsänderung

Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
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§ 14
Änderung des Stiftungszwecks
und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Krombach, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
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§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 165#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2013 nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2013.