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####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
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§ 8
§ 9
§ 105#
Geltungszeitraum von: 01.04.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 19. Januar 2012
(KABl. 2012 S. 62)
§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (IAFW) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung hat den Auftrag
- zur Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern,
- zur Aus- und Fortbildung von Prädikantinnen und Prädikanten,
- zur Fort- und Weiterbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in Zusammenarbeit mit den Kirchenmusikverbänden sowie der Hochschule für Kirchenmusik in Herford,
- zur Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Kindergottesdienst in Zusammenarbeit mit dem Kindergottesdienstverband,
- zur Qualifikation von anderen Mitarbeitenden für ihre haupt-, neben- und ehrenamtliche Arbeit in der Kirche,
- zur Durchführung und Organisation der Supervision im Rahmen der Supervisionsordnung,
- zur Personalberatung bei Veränderungen im beruflichen Kontext und Unterstützung von Maßnahmen der Personalentwicklung,
- zur Beratung und Unterstützung von Kirchenleitung, Kreissynodalvorständen, Presbyterien und sonstigen kirchlichen Gruppen in Fragen von Gottesdienst und Kirchenmusik und anderen praktisch-theologischen Themen.
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den Trägerkirchen des Gemeinsamen Pastoralkollegs. 2Im Rahmen des Konzeptes für die pastorale Aus- und Fortbildung arbeitet es mit dem Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal zusammen.
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-)Bistümer zusammen. 2Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 2
Bereiche
- 1Die laufende Arbeit des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird in den Bereichen geleistet. 2Diese handeln nach Vorgaben von Konzeption und Zielvereinbarungen (§ 6).
- Die Bereiche des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind im Einzelnen:
- Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik (mit Prädikantinnen und Prädikanten, Kirche mit Kindern),
- Gemeinsames Pastoralkolleg,
- Supervision,
- Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung,
Die Arbeit erfolgt sowohl nach Bereichen oder Zielgruppen getrennt als auch in gemeinsamen Projekten und Kooperationen.
#§ 3
Interne Organisation und Aufbau
Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung erfüllt seine Aufgaben in folgender Organisationsstruktur:
#§ 4
Institutsleitung/Bereichsleitung
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet.
- 1Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts im Rahmen der Institutsordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeiten der Landeskirchenämter die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. 2Sie oder er führt Jahresdienstgespräche mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts. 3Sie oder er ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts.
- Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung nach außen.
- Die Bereichsleitungen vertreten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung ihre jeweiligen Bereiche nach außen.
- Die Institutsleitung beteiligt zur Koordination der Arbeit die Vertreterinnen und Vertreter der Bereiche in regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen.
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 5
Institutskonferenz
- Die Institutskonferenz setzt sich aus dem Kollegium der Dozentinnen und Dozenten zusammen.
- Weitere Konferenzen und Begleitgremien können durch die Geschäftsordnung eingerichtet werden.
§ 6
Konzeption und Zielvereinbarungen
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Nummer 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
- 1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen. 2Es formuliert jährliche Zielvereinbarungen für das Institut und in den Bereichen und überprüft regelmäßig deren Umsetzung.
§ 7
Qualitätssicherung
Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
#§ 8
Außendarstellung
1Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung stellt sich nach außen als „Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. 2Dabei kann der jeweilige Bereich (Gemeinsames Pastoralkolleg, Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik, Supervision oder Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung) benannt werden.
#§ 9
Geschäftsordnung
Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung durch eine Geschäftsordnung.
#§ 105#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Ordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Mai 2003 außer Kraft.