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####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
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§ 8
§ 9
§ 105#
Geltungszeitraum von: 01.04.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 19. Januar 2012
(KABl. 2012 S. 62)
§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (IAFW) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung hat den Auftrag
- zur Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern,
- zur Aus- und Fortbildung von Prädikantinnen und Prädikanten,
- zur Fort- und Weiterbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in Zusammenarbeit mit den Kirchenmusikverbänden sowie der Hochschule für Kirchenmusik in Herford,
- zur Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Kindergottesdienst in Zusammenarbeit mit dem Kindergottesdienstverband,
- zur Qualifikation von anderen Mitarbeitenden für ihre haupt-, neben- und ehrenamtliche Arbeit in der Kirche,
- zur Durchführung und Organisation der Supervision im Rahmen der Supervisionsordnung,
- zur Personalberatung bei Veränderungen im beruflichen Kontext und Unterstützung von Maßnahmen der Personalentwicklung,
- zur Beratung und Unterstützung von Kirchenleitung, Kreissynodalvorständen, Presbyterien und sonstigen kirchlichen Gruppen in Fragen von Gottesdienst und Kirchenmusik und anderen praktisch-theologischen Themen.
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den Trägerkirchen des Gemeinsamen Pastoralkollegs. 2 Im Rahmen des Konzeptes für die pastorale Aus- und Fortbildung arbeitet es mit dem Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal zusammen.
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-)Bistümer zusammen. 2 Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 2
Bereiche
- 1 Die laufende Arbeit des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird in den Bereichen geleistet. 2 Diese handeln nach Vorgaben von Konzeption und Zielvereinbarungen (§ 6).
- Die Bereiche des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind im Einzelnen:
- Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik (mit Prädikantinnen und Prädikanten, Kirche mit Kindern),
- Gemeinsames Pastoralkolleg,
- Supervision,
- Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung,
Die Arbeit erfolgt sowohl nach Bereichen oder Zielgruppen getrennt als auch in gemeinsamen Projekten und Kooperationen.
#§ 3
Interne Organisation und Aufbau
Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung erfüllt seine Aufgaben in folgender Organisationsstruktur:
#§ 4
Institutsleitung/Bereichsleitung
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet.
- 1 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts im Rahmen der Institutsordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeiten der Landeskirchenämter die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. 2 Sie oder er führt Jahresdienstgespräche mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts. 3 Sie oder er ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts.
- Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung nach außen.
- Die Bereichsleitungen vertreten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung ihre jeweiligen Bereiche nach außen.
- Die Institutsleitung beteiligt zur Koordination der Arbeit die Vertreterinnen und Vertreter der Bereiche in regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen.
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 5
Institutskonferenz
- Die Institutskonferenz setzt sich aus dem Kollegium der Dozentinnen und Dozenten zusammen.
- Weitere Konferenzen und Begleitgremien können durch die Geschäftsordnung eingerichtet werden.
§ 6
Konzeption und Zielvereinbarungen
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Nummer 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen. 2 Es formuliert jährliche Zielvereinbarungen für das Institut und in den Bereichen und überprüft regelmäßig deren Umsetzung.
§ 7
Qualitätssicherung
Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
#§ 8
Außendarstellung
1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung stellt sich nach außen als „Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. 2 Dabei kann der jeweilige Bereich (Gemeinsames Pastoralkolleg, Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik, Supervision oder Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung) benannt werden.
#§ 9
Geschäftsordnung
Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung durch eine Geschäftsordnung.
#§ 105#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Ordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Mai 2003 außer Kraft.