.Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung
####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 93#
Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 12. Juni 2014
(KABl. 2014 S. 102)
§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
- 1.1
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung (IAFW) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
- 1.2
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung hat den Auftrag zur Fort- und Weiterbildung und Beratung von Pfarrerinnen, Pfarrern und anderen Mitarbeitenden für ihre berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der Kirche sowie zur Beratung und Unterstützung kirchlicher Körperschaften und Gruppen.
- 1.3
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW, mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume und den Trägerkirchen des Gemeinsamen Pastoralkollegs. 2 Im Rahmen des Konzeptes für die pastorale Aus- und Fortbildung arbeitet es mit dem Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal zusammen.
- 1.4
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der katholischen (Erz-)Bistümer zusammen. 2 Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
- 1.5
- 1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 2
Konzeption
1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Nummer 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
2 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen in Absprache mit dem Landeskirchenamt.
#§ 3
Außendarstellung
1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung stellt sich nach außen als „Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. 2 Dabei kann zusätzlich der jeweilige Fachbereich bzw. das Gemeinsame Pastoralkolleg benannt werden.
#§ 4
Interne Organisation und Aufbau
1 Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung erfüllt seine Aufgaben in folgendem Aufbau:
Institutsleitung (§ 5),
Fachbereiche (§ 6).
2 Näheres zur Organisation und zur Zusammenarbeit im Institut regelt die Geschäftsordnung.
#§ 5
Institutsleitung
- 5.1
- Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet.
- 5.2
- 1 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts im Rahmen der Institutsordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeiten der Landeskirchenämter die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. 2 Sie oder er ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts.
- 5.3
- Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- 5.4
- Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung nach außen.
- 5.5
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Fachbereiche
- 6.1
- 6.2
- Die Fachbereiche des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind im Einzelnen:
- der Fachbereich Fortbildung – mit dem Gemeinsamen Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche,
- der Fachbereich Gottesdienst und Kirchenmusik – mit der Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik und deren Arbeitsfeldern Kirche mit Kindern und der Aus- und Fortbildung von Prädikantinnen und Prädikanten,
- der Fachbereich Personalentwicklung – mit der Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung,
- der Fachbereich Seelsorge – mit den Arbeitsfeldern Krankenhausseelsorge, Seelsorge im Alter und in Einrichtungen der Altenpflege sowie Notfallseelsorge und Seelsorge in Feuerwehr und Rettungsdiensten,
- der Fachbereich Supervision – für die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche.
- 6.3
- 1 Der Fachbereich Fortbildung wird nach den Regelungen des Kirchenvertrages geleitet. 2 Seine Leitung ist an der Institutsleitung beteiligt.
- 6.4
- 1 Aufgabe der Fachbereichsleitungen ist es, die Arbeit in dem jeweiligen Bereich zu koordinieren. 2 Die Fachbereichsleitungen vertreten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung ihre jeweiligen Fachbereiche nach außen.
- 6.5
- Die Institutsleitung beteiligt zur Koordination der Arbeit die Vertreterinnen und Vertreter der Fachbereiche in regelmäßigen gemeinsamen Sitzungen.
- 6.6
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Qualitätssicherung
Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und -sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
#§ 8
Geschäftsordnung
Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung durch eine Geschäftsordnung.
#§ 93#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 9.1
- Diese Ordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
- 9.2
- Gleichzeitig tritt die Ordnung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 62) außer Kraft.