.Satzung des
Geltungszeitraum von: 18.03.1976
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Satzung des
Kirchenkreises Gelsenkirchen
Vom 5. März 1976
####Aufgrund des Art. 104 der Kirchenordnung neuer Fassung1# hat die Kreissynode folgende Satzung des Kirchenkreises Gelsenkirchen beschlossen:
#§ 1
Der Kreissynodalvorstand besteht auf dem Superintendenten, dem Assesor, dem Scriba und sieben weiteren Mitgliedern, von denen eines ein Pfarrer sein sollte.
#§ 22#
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft und gilt bis zur Genehmigung einer umfassenden Kreissatzung.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.