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Geltungszeitraum von: 31.08.2010

Geltungszeitraum bis: 31.07.2014

Satzung für die Jugendarbeit
im Kirchenkreis
Gelsenkirchen und Wattenscheid

Vom 14. Juni 2010

(KABl. 2010 S. 175)

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid hat gemäß Artikel 102 Absatz 1 und 104 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid beschlossen:
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§ 1
Grundsätzliches (Präambel)

( 1 ) 1Jesus Christus stellt Kinder in die Mitte der Gesellschaft. 2„Wenn ihr nicht werdet wie die Kinder, werdet ihr das Reich Gottes nicht sehen" (Matthäus 18, 3). 3„Und er nahm ein Kind, stellte es mitten unter sie und herzte es und sprach zu ihnen: Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf; und wer mich aufnimmt, der nimmt nicht mich auf, sondern den, der mich gesandt hat (Markus 9, 36 f.). 4„Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes, (Markus 10, 1.4b).
( 2 ) 1Kinder und Jugendliche sind Teil der Gesellschaft. 2Sie sind Gegenwart und Zukunft der Kirche.
( 3 ) 1Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geschieht zum einen auf der Basis der Botschaft der Liebe Gottes zu den Menschen, wie sie durch Jesus Christus verkündigt und gelebt worden ist. 2Sie nimmt zum anderen wahr, wie Kinder und Jugendliche heute leben und Leben erfahren. 3Sie bemüht sich, auf die Pluralität der Lebenslagen mit flexiblen Konzepten und Methoden, Kreativität und Originalität zu reagieren. 4Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendliche. 5Deshalb sind sie bei der Planung, Ausgestaltung und Organisation aller Angebote zu beteiligen.
( 4 ) Ihre Aufgabe besteht darin, Kinder und Jugendliche zum Glauben einzuladen, ihnen lebensbegleitende und lebensbejahende Orientierungshilfe zu geben, sie in ihrer Entwicklung und ihrer sozialen Kompetenz zu fördern.
( 5 ) 1Die Lebendigkeit evangelischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird deutlich in Gottesdiensten, im persönlichen Gespräch (Seelsorge), in der Gruppenarbeit, in Projekten, Freizeiten, in der offenen Arbeit und in anderen Arbeitsformen. 2Dazu brauchen sie glaubwürdige Vorbilder und Orte, an denen sie sich ausprobieren können.
( 6 ) 1Jede Kirchengemeinde trägt Verantwortung für ihre Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Artikel 203 KO3#). 2Sie wird von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleistet.
( 7 ) 1Die Kirchengemeinden können im Kooperationsraum ihre Kinder- und Jugendarbeit gemeinsam verantworten. 2Sie kann darüber hinaus durch das Kinder- und Jugendreferat und die verbandlichen Träger (z. B. CVJM und Pfadfinder) geleistet werden. 3Die Zusammenarbeit mit allen Trägern evangelischer Kinder- und Jugendarbeit ist zu fördern.
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§ 2
Synodaler Ausschuss für
Kinder- und Jugendarbeit (SKJA)
nach Artikel 102 Absatz 1 KO4#

( 1 ) 1Die Jugendarbeiten der Kirchengemeinden sind in dem Synodalen Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (SJKA) zusammengefasst. 2Er ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis verantwortlich. 3Freie Träger evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in Gelsenkirchen und Wattenscheid sind zur Mitarbeit im SKJA einzuladen.
( 2 ) 1Der SKJA begleitet die synodale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid. 2Er evaluiert in regelmäßigen Abständen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis.
( 3 ) 1Der SKJA begleitet und unterstützt die Arbeit des Kinder- und Jugendreferates. 2Er gibt außerdem Impulse in die Arbeit der Kirchengemeinden, der Hauptamtlichen und nimmt Impulse auf.
( 4 ) Der SKJA beschließt über die Verteilung der öffentlichen und der von der Kreissynode zugewiesenen Mittel.
( 5 ) 1Der SKJA ist beteiligt bei der Einstellung von Mitarbeitenden im Kinder- und Jugendreferat und schlägt dem KSV die Leitung im Kinder- und Jugendreferat vor. 2Das Kinder- und Jugendreferat berichtet dem SKJA von seiner Arbeit.
( 6 ) 1Der SKJA sorgt in Zusammenarbeit mit dem Kreissynodalvorstand für die Vertretung der Interessen in den kommunalen und überregionalen Gremien und Ausschüssen. 2Er hält Verbindung mit den Organen landeskirchlicher Jugendarbeit und zu den Ausschüssen im Kirchenkreis.
( 7 ) 1Der SKJA schlägt nach zu berufende Mitglieder für den SKJA der Kreissynode vor. 2Der Nominierungsausschuss ist zu beteiligen.
( 8 ) Der SKJA setzt sich wie folgt zusammen:
  1. zwei Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter,
  2. zwei hauptamtliche Mitarbeitende,
  3. zwei Jugendpfarrerinnen oder Jugendpfarrer,
  4. sechs ehrenamtlichen Mitarbeitende,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreissynodalvorstandes,
  6. die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent im Kinder- und Jugendreferat,
  7. die Verwaltungsfachkraft im Kinder- und Jugendreferat,
  8. die oder der Vorsitzende des CVJM-Kreisverbandes.
( 9 ) Der SKJA kann einen weiteren sachkundigen Vertreter oder eine weitere sachkundige Vertreterin aus der Jugendarbeit zu seinem Mitglied berufen.
( 10 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
( 11 ) Die Geschäftsführung des Ausschusses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Kreissynode.
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§ 3
Geschäftsführung

( 1 ) Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführung (GF) für die Dauer von vier Jahren.
( 2 ) Der GF gehören vier Mitglieder an:
  1. Der Leiter oder die Leiterin des Kinder- und Jugendreferates oder die Vertretung der Leitung,
  2. die oder der Vorsitzende des SKJA oder die Vertretung,
  3. zwei weitere Mitglieder des SKJA.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des SKJA führt den Vorsitz.
( 4 ) 1Die GF bereitet die Verteilung der Spenden und der Mittel der öffentlichen Hand vor. 2Der SKJA beschließt die Verteilung.
( 5 ) Die GF trifft dringende Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 der Satzung zur Vergabe öffentlicher Mittel, die nicht aufschiebbar sind und die der SKJA nicht rechtzeitig entscheiden kann.
( 6 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kinder- und Jugendreferates informiert den GF über die laufenden Ausgaben im Haushaltsjahr.
( 7 ) Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind.
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§ 4
Kinder- und Jugendreferat

( 1 ) Über den Stellenplan des Kinder- und Jugendreferates entscheidet die Kreissynode.
( 2 ) Die Aufgaben des Ev. Kinder- und Jugendreferates ergeben sich aus der Präambel der Satzung für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid sowie aus den Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden.
( 3 ) Das Kinder- und Jugendreferat verwaltet die Haushaltsmittel nach den Vorgaben des Haushaltsplanes.
( 4 ) Die Leitung des Kinder- und Jugendreferates wird durch den KSV nach Vorschlag des SKJA festgelegt.
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§ 5
Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung ist das Gremium, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an der Gestaltung der Arbeit im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid mitwirken.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des SKJA führt den Vorsitz.
( 3 ) 1Die Jugendausschüsse der Kirchengemeinden bestimmen die Delegierten für die Delegiertenversammlung. 2Die Anzahl der Delegierten entspricht der Anzahl der Pfarrstellen in der Gemeinde.
3Verbandliche Jugendvereine (z. B. CVJM, Pfadfinder), die neben der Gemeindejugend eine eigene Jugendarbeit anbieten, können eine Vertreterin oder einen Vertreter delegieren.
( 4 ) In die Delegiertenversammlung können sowohl Ehrenamtliche einschließlich Jugendpresbyterinnen oder Jugendpresbyter als auch Hauptamtliche delegiert werden.
( 5 ) Außerdem delegieren die verbandlichen Jugendvereine auf der Ebene des Kirchenkreises zwei Delegierte.
( 6 ) Die Delegiertenversammlung hat folgende besondere Aufgaben:
  1. Vorschlag der Delegierten für den Synodalen Kinder- und Jugendausschuss an die Kreissynode,
  2. Bericht aus der Arbeit des Synodalen Kinder- und Jugendausschusses,
  3. Bericht aus der Arbeit des kreiskirchlichen Kinder- und Jugendreferates,
  4. Beratung der Leitlinien und Schwerpunktsetzungen der synodalen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 7 ) Die Delegierten treffen sich in der Regel einmal im Jahr.
( 8 ) Die Geschäftsführung obliegt dem Kinder- und Jugendreferat.
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§ 6
Konferenz der Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer

( 1 ) Die Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer aus den Kirchengemeinden des Kirchenkreises bilden die Konferenz der Kinder- und Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer.
( 2 ) Diese Konferenz wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange der gemeindlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden.
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§ 7
Hauptamtlichentagung

( 1 ) Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus den Kirchengemeinden und des Kinder- und Jugendreferates bilden die Runde der Hauptamtlichen (HAT).
( 2 ) Die Hauptamtlichentagung (HAT) hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Koordination der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. Informationsaustausch, Absprachen und Planung,
  3. Fortbildung der Hauptamtlichen.
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§ 85#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2010.
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