.Satzung für das Kindergartenwerk
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.05.2005
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Satzung für das Kindergartenwerk
des Ev. Kirchenkreises Unna
Vom 7. März 2005
(KABl. 2005 S. 68)
Präambel
1 Die evangelischen Kirchengemeinden haben den Auftrag, Kinder zu taufen und die Familien in ihrer religiösen Sozialisation zu begleiten. 2 Jesus stellt Kinder immer wieder in den Mittelpunkt göttlichen Handelns mit uns Menschen (Segnung der Kinder; Markus 10, 13 ff) und legt das Wohl der Kinder in eine verantwortungsbewusste Erziehung durch die Erwachsenen. (Matth. 18, 1-9).
3 Diesen christlichen Erziehungsauftrag nehmen wir in den evangelischen Tageseinrichtungen der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Unna wahr. 4 Um flexibel auf Veränderungen und auf neue Anforderungen reagieren zu können, beschließt die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Unna ein Kindergartenwerk zu gründen.
5 Hierdurch wird den Kirchengemeinden des Kirchenkreises ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen. 6 Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Kirchenkreis Unna und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
7 Das Kindergartenwerk ist eine Einrichtung des Ev. Kirchenkreises Unna.
####§ 1
Grundsätze der Arbeit
(
1
)
1 Die Arbeit der Ev. Tageseinrichtungen bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umganges mit der Umwelt. 3 Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
(
2
)
1 Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW sowie aus den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW3#. 2 Vor diesem Hintergrund erstellt der Kirchenkreis als Träger der Einrichtung in gemeinsamer Verantwortung mit den Kirchengemeinden und den Leitungen der Einrichtungen ein auf die jeweilige Einrichtung abgestimmtes pädagogisches Arbeitskonzept, welches in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist.
(
3
)
1 Zur Koordinierung der kreiskirchlichen Trägerschaft beruft die Kreissynode einen Ausschuss für das Kindergartenwerk gem. Art. 102 II KO4#. 2 Der Ausschuss für das Kindergartenwerk arbeitet auf Grundlage des Haushaltsplanes im Rahmen dieser Satzung und ergänzender Beschlüsse von Kreissynode und Kreissynodalvorstand.
#§ 2
Übertragung
(
1
)
Die Trägerschaft kann zum Beginn eines Kalenderjahres oder zum Beginn eines Kindergartenjahres durch Presbyteriumsbeschluss auf den Kirchenkreis übertragen werden.
(
2
)
Der Widerruf ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres oder zum Ende eines Kindergartenjahres durch Presbyteriumsbeschluss möglich.
(
3
)
Kirchengemeinden, auf deren Gebiet die Kindertageseinrichtungen geschlossen werden, nachdem die Trägerschaft auf den Kirchenkreis übertragen wurde, können weiterhin im Kindergartenwerk vertreten sein.
#§ 3
Mitwirkung der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und die Tageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich zusammen. 2 Die Kirchengemeinden wirken an der Arbeit und der Leitung der Einrichtungen und des Kindergartenwerkes mit, insbesondere durch:
#- Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtungen,
- Aufbringung der notwendigen Mittel zur Finanzierung der Arbeit der Einrichtungen,
- Benennung von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Presbyterinnen oder Presbytern, die als Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für die Einrichtungen fungieren,
- Entsendung einer oder mehrerer Vertretungsberechtigten in den Ausschuss für das Kindergartenwerk,
- Ausübung eines Stimmrechtes bei der Einstellung, Versetzung oder Kündigung von Leitungen der Kindertageseinrichtungen, welche sich in ihrem Gemeindegebiet befinden,
- Ausübung eines Stimmrechtes bei der Errichtung, Schließung oder Veränderung von Einrichtungen im Gemeindegebiet,
- Unterbreitung bindender Vorschläge gegenüber dem Leitungsausschuss zur Entsendung der Trägervertreter in die Räte der Tageseinrichtungen nach § 7 GTK,
- Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen,
- Gestaltung von gemeinsamen Veranstaltungen, wie z.B. Gemeindefeste und Gottesdienste.
§ 4
Organe
Das Kindergartenwerk wird geleitet von:
#- der Kreissynode,
- dem Kreissynodalvorstand,
- dem Ausschuss für das Kindergartenwerk,
- der Geschäftsführung
§ 5
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit des Ausschusses für das Kindergartenwerk beträgt vier Jahre. 2 Nach den Presbyteriumswahlen wird er jeweils neu gebildet.
(
2
)
Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5#über die Arbeit des Kreissynodalvorstandes sinngemäß.
#§ 6
Aufgaben der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
(
2
)
Die Kreissynode nimmt über den Kreissynodalvorstand den Jahresbericht des Ausschusses für das Kindergartenwerk entgegen.
(
3
)
Die Kreissynode erlässt Rahmenbeschlüsse für die Arbeit des Kindergartenwerkes.
#§ 7
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand führt im Auftrag der Kreissynode die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über das Kindergartenwerk. 2 Er nimmt den Jahresbericht des Ausschusses für das Kindergartenwerk entgegen und leitet ihn an die Kreissynode weiter.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand erlässt Rahmenbeschlüsse für die Arbeit des Kindergartenwerkes und bereitet Satzungsänderungen für die Kreissynode vor.
#§ 8
Ausschuss für das Kindergartenwerk
(
1
)
1 Dem Ausschuss für das Kindergartenwerk gehören an:
- Presbyterinnen und Presbyter, Pfarrerinnen und Pfarrer, die von den Kirchengemeinden entsandt werden. Jede Kirchengemeinde, die ihre Trägerschaft auf den Kirchenkreis übertragen hat, hat pro übertragener Einrichtung eine Stimme. Hat eine Kirchengemeinde hiernach mehrere Stimmen, können diese auch durch eine einzelne der in Satz 1 genannten Personen wahrgenommen werden.
- ein Mitglied des Fachbereichsausschusses „Kinder, Jugend, Schule und Familie“,
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
2 Die Sitzungen finden in der Regel halbjährlich statt. 3 Zu den Sitzungen können Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden.
(
2
)
Darüber hinaus gehört zum Ausschuss für das Kindergartenwerk ein weiteres Presbyteriumsmitglied der betreffenden Kirchengemeinde, wenn Entscheidungen über
- die Einstellung, Entlassung oder Zuordnung von Leitungen der Kindertageseinrichtungen oder
- die Errichtung, Schließung oder Veränderung von Kindertageseinrichtungen getroffen werden.
(
3
)
Der Ausschuss für das Kindergartenwerk hat folgende Aufgaben:
- Leitung des Kindergartenwerkes im Auftrag der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Leitungsausschusses,
- Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Kindergartenwerkes, Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Leitungsausschusses,
- Mitwirkung an der Veränderung der Satzung.
(
4
)
1 Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Ausschusses für das Kindergartenwerk und des Leitungsausschusses ein und leitet die Sitzungen. 2 Sie oder er vertritt das Kindergartenwerk in der Öffentlichkeit.
#§ 9
Leitungsausschuss
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss wird aus der Mitte der Mitglieder des Ausschusses für das Kindergartenwerk gewählt. 2 Er besteht aus bis zu sechs Personen. Darunter muss das Mitglied des Fachbereichsausschusses, die oder der Vorsitzende des Ausschusses für das Kindergartenwerk und deren oder dessen Stellvertretung sein. 3 § 8 (2) gilt entsprechend.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für das Kindergartenwerk übernimmt den Vorsitz im Leitungsausschuss.
(
3
)
1 Die Sitzungen finden in der Regel monatlich statt. 2 Zu den Sitzungen können Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden.
(
4
)
1 Der Leitungsausschuss nimmt die Aufgaben des Ausschusses für das Kindergartenwerk zwischen dessen Sitzungen wahr. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Beschlussfassung über Personalentscheidungen. Bei Personalentscheidungen im Bereich von Einrichtungsleitungen sind die Presbyterien der betroffenen Kirchengemeinden zu beteiligen,
- Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Kindergartenwerk,
- Beschlussfassung über die Veränderung, Errichtung oder Schließung von Arbeitsfeldern und Einrichtungen. Die jeweiligen Kirchengemeinden sind hierbei zu beteiligen,
- Qualitätssicherung und Erstellung von Konzeptionen für die Einrichtungen des Kindergartenwerkes in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und den Einrichtungsleitungen,
- Regelmäßige Information des Ausschusses für Kindertageseinrichtungen,
- Sicherstellung des Mitbestimmungsrechts nach § 8 (2),
- Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Kirchengemeinden als Trägervertreter in die Räte der Tageseinrichtungen gemäß § 7 GTK. Der Leitungsausschuss ist dabei an den Vorschlag des Presbyteriums der jeweiligen Kirchengemeinde gebunden.
§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kindertageseinrichtungen und die Fachberaterin oder der Fachberater für Kindertageseinrichtungen bilden die Geschäftsführung.
(
2
)
1 Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind. 2 Die Möglichkeit des Kreissynodalvorstandes, eine Entscheidung im Einzelfall von der Zustimmung des Ausschusses für das Kindergartenwerk abhängig zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(
3
)
Die Geschäftsführung berichtet dem Leitungsausschuss regelmäßig.
(
4
)
Die Geschäftsführung nimmt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden wahr, deren Einrichtungen in dem Kindergartenwerk zusammengeschlossen sind.
#§ 11
Erledigung von Verwaltungsaufgaben
Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben für das Kindergartenwerk werden vom Kreiskirchenamt erledigt.
#§ 12
Regionale Arbeitskreise
1 Um in den Jugendamtsbezirken des Kindergartenwerkes auf jugendamtsspezifische Veränderungen oder Anforderungen reagieren zu können, werden bei Bedarf regionale Arbeitskreise gebildet. 2 Diese haben den Auftrag, den Ausschuss für das Kindergartenwerk mit seinem Leitungsausschuss sowie die Geschäftsführung in Angelegenheiten zu beraten, die für den Bereich des jeweiligen Jugendamtsbezirkes entschieden werden müssen.
#§ 13
Gebäude / Bauunterhaltung
(
1
)
Die dem Kindergartenwerk beigetretenen Kirchengemeinden stellen dem Kindergartenwerk ihre Gebäude, in denen die Einrichtungen betrieben werden, unentgeltlich zur Verfügung.
(
2
)
Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit den Organen des Kindergartenwerkes für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gebäude.
(
3
)
1 Dem Kindergartenwerk werden die hierfür angesammelten BKVO-Rücklagen zuzüglich der notwendigen Trägeranteile übereignet. 2 Die Kirchengemeinden werden erforderlichenfalls weitere Mittel für unabweisbare Instandsetzungs- oder Sanierungsarbeiten zur Verfügung stellen.
(
4
)
Vor der Durchführung von Umbau- oder Anbaumaßnahmen ist das Einverständnis der jeweiligen Kirchengemeinde einzuholen.
(
5
)
Gibt das Kindergartenwerk die Nutzung des Gebäudes auf oder wird die Arbeit an einem Standort eingestellt, so fällt der Besitz des Gebäudes an die Kirchengemeinde zurück.
(
6
)
Die Verkehrssicherungspflichten inklusive des Winterdienstes werden weiterhin von den Kirchengemeinden übernommen.
#§ 14
Finanzierung
(
1
)
Die Finanzierung des Kindergartenwerkes erfolgt auf Grundlage der geltenden landesgesetzlichen Regelungen.
(
2
)
Die dem Kindergartenwerk beigetretenen Kirchengemeinden leisten einen finanziellen Beitrag, um den Betrieb der Einrichtungen sicherzustellen.
(
3
)
1 Dieser Beitrag wird in Form einer Pauschale erhoben, die die Kirchengemeinden auf der Grundlage ihrer vorhandenen Kindergartenplätze an den Kirchenkreis entrichten.
2 Hierdurch werden die tatsächlichen Kosten, die nach Abzug der Zuweisungen des Kirchenkreises an das Kindergartenwerk und der öffentlichen Zuschüsse nicht gedeckt sind, auf die einzelnen Kirchengemeinden verteilt.
(
4
)
1 Die für den Bereich der Kindertageseinrichtungen angesammelten Rücklagen werden dem Kindergartenwerk übertragen, um für die Arbeit zweckentsprechend eingesetzt zu werden. 2 Die Rücklagen werden weiterhin einrichtungsbezogen nachgewiesen und bleiben ihnen zugeordnet.
#§ 15
Veröffentlichung, In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Ev. Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im „Kirchlichen Amtsblatt“, frühestens jedoch am 1. Mai 2005, in Kraft.