.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.04.2002
Geltungszeitraum bis: 30.09.2014
Verordnung
über die Zuerkennung einer Zulage
für hauptamtliche Pfarrerinnen und Pfarrer für Diakonie
(Diakonie-Pfarrer-Zulagen-Ordnung)
Vom 18. April 2002
Aufgrund von § 6 Abs. 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung)1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 1
1 Das Landeskirchenamt kann den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen für Diakonie eine ruhegehaltfähige Zulage nach Maßgabe des § 2 gewähren, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle
- als hauptamtliches Mitglied des Vorstandes des diakonischen Werks eines Kirchenkreises oder
- als hauptberuflich tätige Geschäftsführerin oder hauptberuflich tätiger Geschäftsführer des diakonischen Werkes eines Kirchenkreises
die Verantwortung für das diakonische Werk des Kirchenkreises trägt.
2 Die Gewährung der Zulage setzt in der Regel voraus, dass die Pfarrstelle nach § 27 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes2# zeitlich befristet übertragen ist.
3 Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
#§ 2
Die Zulage wird gemäß § 6 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung3# nach der Ephoralzulage in der Weise bemessen, dass in der Regel bei der Verantwortung für ein diakonisches Werk mit einer Zahl von
- mindestens 100 bis 249 Mitarbeitenden ein Viertel der Ephoralzulage,
- 250 bis 499 Mitarbeitenden die Hälfte der Ephoralzulage,
- 500 bis 799 Mitarbeitenden drei Viertel der Ephoralzulage,
- 800 und mehr Mitarbeitenden die volle Ephoralzulage
gewährt wird.
#§ 3
Diese Verordnung tritt zum 1. April 2002 in Kraft.