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Grundsätze für evangelische Krankenhäuser,
die Mitglieder im Diakonischen Werk
der Evangelischen Kirche von Westfalen
– Landesverband der Inneren Mission e. V. – sind,
in der vom Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche von Westfalen
am 27. Oktober 2014 beschlossenen Fassung

Vom 27. Oktober 2014

(KABl. 2015 S. 9)

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Präambel

Evangelische Krankenhäuser sind Einrichtungen der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Sie haben die Aufgabe, in Ausübung christlicher Nächstenliebe Leiden zu heilen oder zu lindern und Kranke im Sterben zu begleiten. Sie betreuen die Kranken in medizinischer, pflegerischer und seelsorgerlicher Hinsicht. In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden alle Mitarbeiter im evangelischen Krankenhaus eine Dienstgemeinschaft auf der Grundlage des Evangeliums.
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A. Kirchlichkeit

Träger evangelischer Krankenhäuser können Kirchenkreise, Kirchengemeinden bzw. Verbände von Kirchenkreisen oder Kirchengemeinden sein oder privatrechtliche juristische Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen, Vereine), sofern diese der Kirche in bestimmter Weise zugeordnet sind.
  1. Diese Zuordnung zur Kirche geschieht insbesondere durch satzungsmäßige Bestimmungen, die gemäß der Empfehlung der Diakonischen Konferenz der EKD vom September 1979 mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Zweck und Aufgabe sind in der Weise eindeutig zu beschreiben, dass deutlich wird, dass das evangelische Krankenhaus zwar allen kranken Menschen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität und Glauben dient, dieser Dienst aber in Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche geschieht.
    2. Die Bekenntniszugehörigkeit
      Die Mitglieder der Organe des Trägers und die leitenden Mitarbeiter sollen einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Die übrigen Mitarbeiter sollten einer Kirche evangelischen Bekenntnisses oder einer anderen Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) mitarbeitet. Auch wenn dies nicht der Fall ist, müssen sie den Auftrag und die Grundrichtung des Krankenhauses achten.
    3. Die Zuordnung zur verfassten Kirche muss in der Trägerverfassung des Krankenhauses durch eine angemessene Beteiligung von Vertretern der örtlichen kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinde, Kirchenkreis) vorgesehen werden. Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sollen neben ordinierten Theologen und Mitgliedern der Presbyterien/Synoden auch sachkundige Gemeindemitglieder bestellen, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.
    4. Die Zugehörigkeit zum Spitzenverband muss in der Trägerverfassung geregelt sein. Es muss darin zum Ausdruck kommen, dass der Träger Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen ist.
    5. Die Satzung muss eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass bei Auflösung des Krankenhauses oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckbestimmung das Vermögen an ein kirchliches Werk oder an die Kirche selbst fällt. Die Klausel muss die Bestimmung enthalten, dass der Anfallberechtigte das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
  2. Der Träger des Krankenhauses hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Körperschaften der verfassten Kirche die Seelsorge im Krankenhaus gewährleisten. Der Krankenhausseelsorger soll (in der Regel beratendes) Mitglied in den Gremien des Trägers sein, die für das Krankenhaus verantwortlich sind. Die Seelsorge im Krankenhaus soll im ökumenischen Geist und in Zusammenarbeit mit den anderen christlichen Gemeinschaften geschehen. Der Träger und die Mitarbeiter des Krankenhauses sollen bei der Erfüllung ihres diakonischen Auftrages mit den umliegenden evangelischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und den regionalen Diakonischen Werken zusammenarbeiten. Sie sollen offen und bereit sein, ehrenamtliche Mitarbeiter der umliegenden Kirchengemeinden (z. B. EKH, Frauenhilfe usw.) in die Krankenhausarbeit einzubeziehen.
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B. Struktur und Leitung des Krankenhauses

  1. Der Träger des Krankenhauses
    1. Der Träger bestimmt die Ziele und die Grundrichtung des Krankenhauses, deren Verwirklichung seiner Verantwortung und Aufsicht unterliegt.
    2. Die Zuständigkeit der Organe des Trägers im Einzelnen ist durch satzungsmäßige Bestimmungen festzulegen.
    3. 25 % der Mitglieder der Aufsichtsgremien werden vom Träger auf Grund von Vorschlägen der Mitarbeiter berufen.
    4. Der Träger kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse betrauen, im Ausnahmefall auch einzelne Personen, die keinem Trägerorgan angehören. Zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben kann der Träger neben ehrenamtlichen Personen auch hauptberuflich im Krankenhaus Tätige bestellen.
    5. Bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Trägergremien sind die jeweils zuständigen verantwortlichen Mitarbeiter zu beteiligen.
    6. Der Träger des Krankenhauses stellt sicher, dass Anregungen und Beschwerden von Patienten entgegengenommen und sachgerecht behandelt werden. Zu diesem Zweck beruft er eine oder mehrere geeignete Persönlichkeiten, die nicht Bedienstete des Trägers sein dürfen und von seinen Weisungen unabhängig sind (Patientenbeschwerdestelle). Diese sind ehrenamtlich tätig.
      Die vom Krankenhaus berufenen Personen sind zum Stillschweigen über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden. Sie dürfen solche Tatsachen nur offenbaren, soweit es zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Schweigepflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
    7. Der Träger des Krankenhauses hat für die Hygiene im Krankenhaus Sorge zu tragen. Die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Krankenhausleitung
    1. Der Träger des Krankenhauses beruft die Mitglieder der Krankenhausleitung.
    2. Zusammensetzung und Verfahren
      1. In die Krankenhausleitung werden folgende stimmberechtigte Personen berufen:
        1. der leitende Arzt,
        2. die Pflegedienstleitung,
        3. der Verwaltungsleiter.
        Zusätzlich können in die Krankenhausleitung sonstige leitende Mitarbeiter berufen werden, wenn Größe und besondere Aufgabenstellung des Krankenhauses es erforderlich machen.
      2. Der Träger soll ein Mitglied der Krankenhausleitung nur nach vorheriger Anhörung der übrigen Mitglieder der Krankenhausleitung berufen. Die Krankenhausleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Träger zu genehmigen ist.
    3. Aufgaben
      1. Der Krankenhausleitung obliegt die laufende Betriebsführung, soweit sich der Träger des Krankenhauses nicht einzelne Aufgaben vorbehält. Näheres wird in einer Geschäftsordnung und in Dienstanweisungen geregelt. Sie hat insbesondere für die Verwirklichung der vom Träger bestimmten Ziele und der Grundrichtung des Krankenhauses zu sorgen. Sie kann dem Träger hierzu Vorschläge unterbreiten.
      2. Jedes Mitglied der Krankenhausleitung ist für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Die Mitglieder der Krankenhausleitung sollen regelmäßige Dienstbesprechungen mit den verantwortlichen Mitarbeitern ihres Bereiches abhalten. Entscheidungen, die über ein Aufgabengebiet hinausgehen, können grundsätzlich nur einstimmig gefasst werden. Wird Einstimmigkeit nicht erzielt, ist die Entscheidung des Trägers des Krankenhauses herbeizuführen.
        Die verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Bereiche bilden
        • für den ärztlichen Bereich die Ärztekonferenz,
        • für den pflegerischen Bereich die Konferenz der leitenden Krankenschwestern und Krankenpfleger,
        • für den Wirtschaftsbereich die Verwaltungskonferenz.
        Bei Bedarf sind für die sonstigen Arbeitsbereiche entsprechende Konferenzen zu bilden.
        Die Konferenzen haben beratende Funktion.
      3. Die Krankenhausleitung ist insbesondere zuständig für:
        • die Vorbereitung der Wirtschafts- und Stellenpläne,
        • die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter, soweit sich dies der Träger des Krankenhauses nicht vorbehält. Die Beteiligung der Mitarbeiter des Krankenhauses ist durch das Mitarbeitervertretungsgesetz/die Mitarbeitervertretungsordnung geregelt.
        Die Krankenhausleitung hat das Recht, bei der Einstellung von leitenden Ärzten und anderen leitenden Mitarbeitern Vorschläge zu unterbreiten. Bei der Einstellung eines leitenden Arztes sollten die anderen leitenden Abteilungsärzte des Krankenhauses angehört werden.
        Bei der Entlassung von leitenden Ärzten und anderen leitenden Mitarbeitern, soweit diese nicht zur Krankenhausleitung gehören, ist die Krankenhausleitung anzuhören.
      4. Die Krankenhausleitung beruft eine Hygiene-Kommission unter der Leitung eines Arztes ein. Sie hat alle geeigneten Maßnahmen zur Erkennung und Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfekten zu treffen.
      5. Die Krankenhausleitung beruft eine Arzneimittel-Kommission ein. Die Arzneimittel-Kommission hat folgende Aufgaben:
        1. Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind; dabei sind die Arzneimittelsicherheit und die Preiswürdigkeit zu berücksichtigen,
        2. die Ärzte in Fragen der Arzneimittelversorgung zu beraten und zu unterstützen.
        Die von der Arzneimittel-Kommission erstellte Arzneimittelliste ist zu beachten. Die Arzneimittel-Kommission ist von den leitenden Ärzten über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, zu informieren. Sie ist vor der Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln zu unterrichten.
  3. Krankenhausleitung und Mitarbeitervertretung
    Die Krankenhausleitung und Mitarbeitervertretung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
    Mitarbeitervertretung und Krankenhausleitung sollen in regelmäßigen Zeitabständen zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen des Krankenhauses zusammenkommen. Hierbei können auch die mit der Aufgabenstellung des Krankenhauses zusammenhängenden Fachfragen und der diakonische Auftrag des Krankenhauses erörtert werden.