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Geltungszeitraum von: 15.11.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Arbeitsrechtsregelung
zur vorübergehenden Abweichung
vom kirchlichen Arbeitsrecht für die
Ev. Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH
in Iserlohn

Vom 15. November 2013

(KABl. 2013 S. 277)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH in Iserlohn durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass im Jahr 2013 die Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF2# und § 19 MTArb-KF3# um 50 vom Hundert reduziert wird.
( 2 ) Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen worden ist. Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung ein befristetes Arbeitsverhältnis besteht, das während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung auf Grund der Befristung endet.
( 3 ) Mit den leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, sind entsprechende Regelungen zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind gegenüber einer von der Mitarbeitervertretung zu benennenden Person, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nachzuweisen.
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§ 2
Voraussetzung

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich dargelegt und eingehend erklärt hat. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen.
( 2 ) Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin bis zum 31. Januar 2014 eine Aufstellung seiner bzw. ihrer Über- und Mehrarbeitsstunden zum Stand: 31. Dezember 2013 auszuhändigen.
( 3 ) Bis zum 31. März 2014 prüfen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung, ob es sinnvoll ist, eine neue Dienstvereinbarung auf der Grundlage einer weiteren Arbeitsrechtsregelung abzuschließen, welche die Dienstvereinbarung, die auf dieser Arbeitsrechtsregelung beruht, ersetzt bzw. ergänzt. Wird eine solche neue Arbeitsrechtsregelung beschlossen und verständigen sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung über den Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung, wird in dieser der Kündigungsschutz nach § 3 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich am 31. März 2014 in einem Arbeitsverhältnis zu der Evangelischen Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH befinden, welches über den 1. April 2014 fortbesteht, mindestens bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
( 4 ) Kommt eine Dienstvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH stehen, welches am 1. April 2014 fortbesteht, am 30. Juni 2014 eine Sonderzahlung ausgezahlt, die den einbehaltenen Entgelten nach § 1 Absatz 1 entspricht.
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§ 3
Kündigungsschutz

Voraussetzung für die Dienstvereinbarung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. März 2014 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
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§ 4
Kündigung

Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Dienststellenleitung Insolvenz anmeldet, die Dienststellenleitung entgegen der Verpflichtung gemäß § 3 Kündigungen ausspricht oder die Dienststellenleitung gegen die Verpflichtungen aus § 2 Absatz 1 oder § 5 Absatz 2 und Absatz 3 verstößt.
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§ 54#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 15. November 2013 in Kraft.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist nach Unterzeichnung dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuleiten.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung ist nach Unterzeichnung einem neuen Gesellschafter der Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH zur Kenntnis zu bringen.

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Nr. 1300.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2013.