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Satzung
Diakonisches Werk
im Ev. Kirchenkreis Siegen e. V.

Vom 5. November 2013

(KABl. 2015 S. 37)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich dieses Zeugnis in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Die Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie nimmt darum auch Teil an Bemühungen, Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
In der Bindung an diesen Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk im Ev. Kirchenkreis Siegen e. V. folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen Diakonisches Werk im Ev. Kirchenkreis Siegen e. V. Er hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)2# in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stelle wahr.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Verein Diakonisches Werk im Ev. Kirchenkreis Siegen e. V. ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist im Einzelnen:
  1. Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  2. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  3. Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  4. Förderung des Wohlfahrtswesens,
  5. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
  6. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
  7. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
( 2 ) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
  1. Unterhaltung von Hospizen,
  2. Führung von Vereinsvormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Betreuung für Minderjährige und Erwachsene in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie der evangelischen Kirche,
  3. Begegnungs- und Betreuungsmaßnahmen zur seelsorgerlich-diakonischen Begleitung von Kindern, Jugendlichen, Einzelpersonen, Familien und Senioren.
( 3 ) In seiner Funktion als regionales Diakonisches Werk im Ev. Kirchenkreis Siegen verwirklicht der Verein ferner insbesondere folgende satzungsmäßige Aufgaben:
  1. Vertretung diakonischer Interessen gegenüber kirchlichen, staatlichen, kommunalen und anderen Stellen,
  2. Darstellung und Förderung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit durch zweckmäßige Formen und Methoden einer zeitgemäßen Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Beratung ihm zugehörender Einrichtungen, Verbände und sonstiger Dienste im Kirchenkreis,
  4. Mitwirkung bei Planungen und Tätigkeiten der Mitglieder,
  5. Zusammenführung übergreifender Aufgaben in Wahrnehmung diakonischer Verantwortung,
  6. Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege,
  7. Fortbildung in fachlicher und theologischer Hinsicht,
  8. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung diakonischer Sammlungen im Ev. Kirchenkreis Siegen,
  9. Planung und Förderung übergemeindlicher Aufgaben der Diakonie,
  10. Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit der ev. Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Siegen.
( 4 ) Der Verein ist außerdem durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer, ebenfalls steuerbegünstigter, die Zwecke und Ziele des Diakonischen Werkes im Ev. Kirchenkreis Siegen anerkennender Körperschaften als Förderkörperschaft gemäß § 58 Nummer 1 AO zur Förderung der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke tätig.
( 5 ) Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung der Aufgaben auch neue oder andere Rechtsträger zu gründen oder sich daran zu beteiligen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des jeweiligen gültigen Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

Mitglied des Vereins sind:
  1. die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Siegen,
  2. der Ev. Kirchenkreis Siegen.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Den Organen des Vereins dürfen nur Personen angehören, die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. Pfarramt haben. Organmitglieder scheiden mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Kirchengemeinde des Kirchenkreises und einer Vertreterin oder einem Vertreter, den der KSV entsendet, zusammen. Entsandte Mitglieder der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises haben auch dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind. Der Vorstand nimmt ansonsten mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe und Begründung des Besprechungspunktes beantragt wird.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so hat die Wiederholung der Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung zur Wiederholung der Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch die Stellvertretung geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch die Protokollführerin oder den Protokollführer sowie durch die Sitzungsleiterin oder den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
( 5 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
( 6 ) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von vier, mindestens aber zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Uhrzeit einzuladen. Bei Unterschreitung dieser Zwei-Wochen-Frist kann mit der Mehrheit der Anwesenden die Unschädlichkeit der Nichteinhaltung der Frist beschlossen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Beantragung stattzufinden.
( 7 ) Zu den Mitgliederversammlungen werden ständige Gäste ohne Stimmrecht, aber mit beratender Funktion eingeladen. Zu den ständigen Gästen gehören mit je einem Vertreter:
  1. die Geschäftsführung der Diakonie in Südwestfalen gGmbH,
  2. der Vorstand der Diakonie-Stiftung Siegerland,
  3. die Geschäftsführung der Stiftung Friedenshort in Freudenberg,
  4. objekt- oder projektbezogene Fördervereine,
  5. der Vorstand der Stiftung Ev. Hospiz Siegerland.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung ohne Gäste durchzuführen. Ein entsprechender Antrag ist ohne Gäste zu beraten und zu beschließen.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Grundsatzbeschlüsse über die Arbeit des Vereins und Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter zur Hauptversammlung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen – Landesverband Innere Mission – e. V.,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins,
  5. Feststellung des für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes,
  6. Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Ergebnisverwendung,
  7. Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, die die Prüfung durchführen sollen,
  8. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  9. Entscheidung über die ihr ansonsten durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesenen Angelegenheiten.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern.
( 2 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder,
  2. die Superintendentin oder der Superintendent des Ev. Kirchenkreises Siegen,
  3. die oder der Diakoniebeauftragte des Ev. Kirchenkreises Siegen,
  4. ein weiteres Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
( 4 ) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstandes des Diakonischen Werkes im Ev. Kirchenkreis Siegen e. V. beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung.
( 6 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und eines weiteren Mitglieds des Vorstandes erforderlich.
( 7 ) Der Vorstand tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Vierteljahr zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung zu erfolgen und muss die Tagesordnung enthalten.
( 8 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung anwesend sind. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
( 9 ) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
( 10 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben,
  2. er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er kann neben den ständigen Gästen weitere Gäste zur Mitgliederversammlung einladen,
  3. er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. der Vorstand stellt den Wirtschaftsplan auf und bringt ihn in die Mitgliederversammlung ein,
  5. er entsendet aus dem Vorstand Mitglieder in Entscheidungsgremien von Rechtsträgern, an denen der Verein beteiligt ist oder in denen er in anderer Weise mitwirkt.
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§ 10
Auslagenerstattung

Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen, die sie für den Verein getätigt haben, gegen Beleg erstattet.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder anwesend ist und der Satzungsänderung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung vorzulegen.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Siegen, der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 12
Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Siegen, der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes im Ev. Kirchenkreis Siegen e. V. an den Ev. Kirchenkreis Siegen, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.
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§ 133#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. November 2013 beschlossen und tritt an die Stelle vorheriger Satzungen. Sie tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
( 2 ) Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 300.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2015.